Jusletter 1. September 2008

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Liebe Leserinnen und Leser

Welchen Familiennamen soll das Kind eines unverheirateten Paares tragen? Sollen für den Fall, wo den Eltern das gemeinsame Sorgerecht zusteht – wie dies in der Schweiz seit dem 1. Januar 2000 möglich ist – andere Regeln gelten? Kann ein Elternteil das Kind einen anderen als seinen offiziellen Namen tragen lassen? Haben die Eltern bei der Wahl des Vornamens für ihr Kind uneingeschränkte Möglichkeiten? Prof. Dr. iur. Philippe Meier und Estelle de Luze zeigen diverse Lösungsansätze zu den genannten Fragen auf und stützen sich dabei auf kürzlich ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Abschliessend erfolgt ein Überblick zur aktuell laufenden Revision des Namensrechts.

Im April dieses Jahres trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde in Zivilsachen ein, obwohl gegen das angefochtene Urteil des unteren kantonalen Gerichts noch eine kantonale Willkürbeschwerde hätte erhoben werden können. Der Entscheid nimmt nicht Bezug auf ein im Januar ergangenes Urteil, in welchem das Bundesgericht festhielt, gegen Rechtsöffnungsentscheide der Einzelrichter im Kanton Zürich sei die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde trotz ihrer eingeschränkten Rügemöglichkeiten zwingend vor der Beschwerde in Zivilsachen zu erheben. Marc André Mauerhofer vergleicht die beiden (scheinbar) widersprüchlichen Entscheide und widmet sich insbesondere der Frage, ob gegen Urteile unterer Gerichte die kantonalen Nichtigkeitsrechtsmittel der Beschwerde in Zivilsachen vorgehen.

Die Zukunft der sogenannten Wissensgesellschaft soll mit der Umsetzung verschiedener Projekte sichergestellt werden. Erste Erfahrungen auf dem Weg zu einer ‹offenen Wissenschaft› wurden inzwischen auch mit rechtswissenschaftlichen Publikationsplattformen gesammelt, die nach den Standards von ‹open access› betrieben werden. Dr. iur. Andreas Abegg berichtet über die Umstände, die zur Gründung dieser Publikationsplattformen führten, und über die ersten praktischen Erfahrungen mit einer neuartigen, auf dem Medium des Internets aufbauenden Methode zur Verbreitung von Wissen.

Am 23. April 2008 hat die EU eine neue Verbraucherkreditrichtlinie verabschiedet, mit der sie Abstand von ihrem bisherigen Regelungsansatz im Verbraucherrecht nimmt. Neu besteht für die Mitgliedstaaten keine Möglichkeit mehr, die Verbraucher besser zu schützen, als dies die Richtlinie vorsieht. Das schweizerische Konsumkreditgesetz (KKG) beruht auf dem autonomen Nachvollzug der bisher gültigen Verbraucherkreditrichtlinie. Auch ohne dazu staatsvertraglich verpflichtet zu sein, besteht deshalb ein Interesse, die Entwicklung auf europäischer Ebene zu verfolgen. Beim Vergleich des KKG mit der neuen Verbraucherkreditrichtlinie zeigen sich verschiedene Unterschiede. Trotzdem bleibt gemäss PD Dr. Felix Schöbi die Schweiz, zumindest was das Konsumkreditrecht betrifft, dem Gemeinschaftsrecht weiterhin voraus.

Spannende Lektüre und einen guten Wochenstart wünscht


Daniel Hürlimann


 Inhaltsverzeichnis
 
Wissenschaftliche Beiträge
Philippe Meier / Estelle de Luze, Nom et prénom de l’enfant
Felix Schöbi, Die neue Verbraucherkreditrichtlinie und das Konsumkreditgesetz
   
Kurzbeiträge
Marc André Mauerhofer, Unter welchen Voraussetzungen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen Urteile unterer Gerichte möglich?
Andreas Abegg, Offene Wissenschaft – Erste Erfahrungen mit ‹open access›– Publikationsplattformen im Bereich der Sozial- und Geisteswissenschaften
   
Aus den Bundesgerichten
Jurius, Mögliche Straftaten der Gebrüder Schmidheiny verjährt
Jurius, Raubmord von 2003 an Rentner in Roggwil BE
Jurius, Eviction de l'ex-chef de la police judiciaire genevoise
Jurius, Condamnation de l'ex-« taupe » des services secrets de la Confédération pour trafic d’anabolisants
Jurius, Kontenblockade in Aeroflot-Rechtshilfe
   
Pressemitteilungen
Jurius, Erleichterte Überprüfung der Netzzugangspreise im Telecom-Markt gefordert
Jurius, SPK-S: Konkretisierung des Integrationsbegriffs im Ausländerrecht
Jurius, SPK-S: Steuerabzug für Zuwendungen an politische Parteien
Jurius, SPK-S: für Sitzungsgeheimnis und gegen Verordnungsveto
Jurius, WAK-N: Wiedereinführung der Buchpreisbindung
Jurius, RK-S: Zustimmung zum Patentgerichtsgesetz
Jurius, WBK-N: Kinderkrippen und Tagesschulen
Jurius, SGK-S: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge
Jurius, SGK-S: duale Grundversicherung bevorzugt
Jurius, SGK-S: Medikamentenpreisbildung und Schutz vor dem Passivrauchen

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 Wissenschaftliche Beiträge

Philippe Meier / Estelle de Luze
Welchen Familiennamen soll das Kind eines unverheirateten Paares tragen? Sollen für den Fall, wo den Eltern das gemeinsame Sorgerecht zusteht – wie dies in der Schweiz seit dem 1. Januar 2000 möglich ist – andere Regeln gelten? Kann ein Elternteil das Kind einen anderen als seinen offiziellen Namen tragen lassen? Haben die Eltern bei der Wahl des Vornamens für ihr Kind uneingeschränkte Möglichkeiten? Die Autoren zeigen diverse Lösungsansätze zu den genannten Fragen auf und stützen sich dabei auf kürzlich ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Abschliessend erfolgt ein Überblick zur aktuell laufenden Revision des Namensrechts. (dh)
Rechtsgebiete: Familienrecht
französisch, ca. 5065 Wörter


PD Dr. Felix Schöbi
Am 23. April 2008 hat die EU eine neue Verbraucherkreditrichtlinie verabschiedet, mit der sie Abstand von ihrem bisherigen Regelungsansatz im Verbraucherrecht nimmt. Bis anhin machte das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten nur minimale Vorgaben in Bezug auf den Verbraucherschutz. Damit blieb es ihnen unbenommen, die Verbraucher besser zu schützen. Mit der neuen Richtlinie fällt diese Möglichkeit dahin. Das schweizerische Konsumkreditgesetz (KKG) beruht auf dem autonomen Nachvollzug der Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG. Beim Vergleich des KKG mit der neuen Verbraucherkreditrichtlinie zeigen sich verschiedene Unterschiede. Trotzdem wäre es voreilig, daraus auf einen irgendwie gearteten gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu schliessen. Es ist im Gegenteil so, dass die Schweiz, zumindest was das Konsumkreditrecht betrifft, dem Gemeinschaftsrecht weiterhin voraus bleibt.
Rechtsgebiete: Konsumentenrecht
deutsch, ca. 8720 Wörter

 Kurzbeiträge

Marc André Mauerhofer
Im April dieses Jahres trat die erste zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf eine Beschwerde in Zivilsachen ein, obwohl gegen das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts St. Gallen, welches als unteres kantonales Gericht entschieden hatte, noch eine kantonale Willkürbeschwerde hätte erhoben werden können (BGE 134 III 354). Der Entscheid nimmt nicht Bezug auf ein im Januar ergangenes Urteil der zweiten zivilrechtlichen Abteilung, in welchem das Bundesgericht festhielt, gegen Rechtsöffnungsentscheide der Einzelrichter im Kanton Zürich sei die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde trotz ihrer eingeschränkten Rügemöglichkeiten zwingend vor der Beschwerde in Zivilsachen zu erheben (BGE 134 III 141). Der vorliegende Beitrag vergleicht die beiden (scheinbar) widersprüchlichen Entscheide und widmet sich insbesondere der Frage, ob gegen Urteile unterer Gerichte die kantonalen Nichtigkeitsrechtsmittel der Beschwerde in Zivilsachen vorgehen.
Rechtsgebiete: Zivilprozessrecht
deutsch, ca. 3451 Wörter


Dr. iur. Andreas Abegg
Der Pulverdampf der zahlreichen Erklärungen dazu, wie Universitäten, Bibliotheken und wissenschaftspolitische Akteure auf die zunehmende ökonomische Monopolisierung wissenschaftlicher Erzeugnisse durch die Verlage zu reagieren gedenken, verzieht sich langsam. Es zeichnet sich die Umsetzung verschiedener Projekte ab, mit welchen die Zukunft der sogenannten Wissensgesellschaft sichergestellt werden soll. Erste Erfahrungen auf dem Weg zu einer ‹offenen Wissenschaft› wurden inzwischen auch mit sozialwissenschaftlichen und rechtswissenschaftlichen Publikationsplattformen gesammelt, die nach den Standards von ‹open access› betrieben werden. In der Folge soll über die Umstände, die zur Gründung dieser Publikationsplattformen führten, und über die ersten praktischen Erfahrungen mit einer neuartigen, auf dem Medium des Internets aufbauenden Methode zur Verbreitung von Wissen berichtet werden.
Rechtsgebiete: Informatik und Recht; Rechtsphilosophie. Rechtstheorie. Rechtssoziologie
deutsch, ca. 2596 Wörter


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Die aktuellste Ausgabe der Schweizer Richterzeitung vom 27. August 2008 enthält unter anderem interessante Beiträge zur umstrittenen Thematik des Laienrichtertums. Gemäss den beiden Autorinnen Dr. Revital Ludewig-Kedmi und Evelyne Angehrn übernehmen die Laien als Repräsentanten des «gesunden Menschenverstandes» in der Praxis oft die juristische Sichtweise, so dass die Gefahr besteht, dass Laienrichter zu einem dekorativen Element im Rechtssystem werden oder es bereits sind.
Sind Sie schon auf dem Verteiler für die E-Mail der Schweizerischen Richterzeitung? Bestellen Sie hier Ihr Abonnement.
Weitere Informationen: Daniel.Huerlimann@weblaw.ch, T +41 31 380 57 77
www.richterzeitung.chwww.revue-des-juges.ch
 

 

 Das Fenster zum Push-Service Entscheide


Letzte Woche wurden im digitalen  Rechtsprechungs-Kommentar folgende Beiträge publiziert
Berger Regula, Architekturvertrag / Geschäftsführung ohne Auftrag
(
Kommentar von Urteil 4A_496/2007 vom 31. März 2008)
Die Volltexte der Kommentare finden Sie (passwortgeschützt) im Push-Service Entscheide («Kommentare»). Die Autoren- und Redaktionsteams finden Sie hier.

 

 Agenda
Publikum finden. Oder Publikum werden.
Informationsanlass akademische Weiterbildung für Juristen; 15.09.2008; PHW Hochschule Wirtschaft Bern
KnowRight08 Konferenz; 18.09. - 19.09.2008; Jagiellonen-Universität, Krakau, Polen
Was ist uns das Strafwesen wert?; 25.09. - 26.09.2008; Paulus-Akademie, Zürich
Tag der Richterinnen und Richter; 07.11.2008; Hotel Schweizerhof, Luzern
Sportwetten - Symbiosen und Gefahren; 10.11.2008; Swissôtel, Zürich-Oerlikon
Bewerben Sie Ihre Veranstaltung im Veranstaltungskalender von Weblaw und Sie werden gesehen. Weitere Informationen und Preise finden Sie unter www.weblaw.ch/de/services/veranstaltungskalender/information.asp.

 


 Aus den Bundesgerichten

Jurius
BGer – Die Gebrüder Schmidheiny können für Todesfälle durch Asbestbelastung im Eternitwerk Niederurnen GL strafrechtlich nicht belangt werden. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass vor dem Jahr 1994 allenfalls begangene Delikte verjährt sind.
Rechtsgebiete: Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung
deutsch, ca. 244 Wörter


Jurius
BGer – Ein 33-jähriger Mann aus Serbien-Montenegro muss für den Raubmord von 2003 an einem Rentner in Roggwil (Kanton Bern) definitiv lebenslang hinter Gitter. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde abgewiesen und das Urteil des Berner Obergerichts bestätigt.
Rechtsgebiete: Straftaten gegen Leib und Leben
deutsch, ca. 329 Wörter


Jurius
BGer – Der ehemalige Staatsrat Bernard Ziegler muss der Genfer Justiz seine Akten im Zusammenhang mit der Untersuchung gegen den früheren Kripo-Chef Mario Chevalier definitiv vorlegen. Das Bundesgericht hat einen Rekurs des Ex-Staatsrates abgewiesen. (dh)
Rechtsgebiete: Verwaltungsverfahren
französisch, ca. 325 Wörter


Jurius
BGer – Die Genfer Justiz muss die Gefängnisstrafe von Claude Covassi für den Handel mit Anabolika neu beurteilen. Das Bundesgericht hat einen Rekurs des ehemaligen «Maulwurfs» des Nachrichtendienstes gutgeheissen. (dh)
Rechtsgebiete: Straftaten gegen das Vermögen
französisch, ca. 228 Wörter


Jurius
BstGer – Auf Schweizer Bankkonten bleiben 28 Millionen Franken gesperrt, die von der Bundesanwaltschaft (BA) vor neun Jahren im Rahmen der Aeroflot-Affäre eingefroren worden waren. Das Bundesstrafgericht hat die Beschwerde von fünf Firmen abgewiesen.
Rechtsgebiete: Internationale Rechtshilfe
deutsch, ca. 286 Wörter

 Pressemitteilungen

Jurius
Die Wettbewerbskommission (Weko), der Preisüberwacher und die Eidg. Kommunikationskommission (ComCom) fordern gemeinsam vom Bundesrat ein griffiges Instrument zur rascheren Festlegung der Netzzugangstarife von schweizerischen Telecomunternehmen. Das Fernmeldegesetz soll so geändert werden, dass die sog. Interkonnektions- und Zugangspreise neu von Amtes wegen durch die ComCom überprüft werden können. Bisher kann die ComCom die Zugangspreise nur auf Klage einer Anbieterin hin prüfen.
Rechtsgebiete: Wettbewerbsrecht
deutsch, ca. 380 Wörter


Jurius
Die staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-N) wird einen Gesetzesentwurf ausarbeiten, wonach eine Niederlassungsbewilligung nur nach erfolgreicher Integration erteilt werden darf. Wer bereits eine Niederlassungsbewilligung besitzt, soll diese bei unzureichender Integration verlieren.
Rechtsgebiete: Ausländer- und Asylrecht
deutsch, ca. 292 Wörter


Jurius
Gegen den Widerstand des Bundesrates besteht die staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK-S) darauf, Zuwendungen an politische Parteien bei den Steuern abzugsfähig zu erklären. Auch Korrekturen an ihrer Vorlage lehnt sie ab.
Rechtsgebiete: Einkommenssteuer u. direkte Steuern im Allgemeinen
deutsch, ca. 191 Wörter


Jurius
Die Vertraulichkeit der Kommissionssitzungen in den eidgenössischen Räten soll besser geschützt werden. Die staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK-S) gibt der Nationalratskommission einstimmig grünes Licht für eine Vorlage. Ferner hält sie nichts von einem Verordnungsveto des Parlaments. Mit 6 zu 2 Stimmen widersetzt sie sich der Nationalratskommission, die dieses neue Instrument einführen möchte.
Rechtsgebiete: Staatsorganisation und Behörden
deutsch, ca. 153 Wörter


Jurius
Feste Buchpreise sollen wieder eingeführt werden. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) ist mit 13 zu 11 Stimmen auf einen entsprechenden Gesetzesentwurf eingetreten.
Rechtsgebiete: Wettbewerbsrecht
deutsch, ca. 406 Wörter


Jurius
Über Patentstreitigkeiten soll künftig ein nationales Spezialgericht entscheiden. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) steht einstimmig hinter der Vorlage für ein Patentgerichtsgesetz. Nur beim Wahlverfahren gibt es Differenzen.
Rechtsgebiete: Patentrecht
deutsch, ca. 287 Wörter


Jurius
Die Schaffung von Krippen und Tagesschulen soll nicht in der Bundesverfassung verankert werden. Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) verlangt aber die Weiterführung des Ende 2010 auslaufenden Krippen-Impulsprogramms. Gleichzeitig lädt sie die Sozialdirektorenkonferenz ein, ein Konkordat im Bereich der familienergänzenden Betreuung für das Vorschulalter zu prüfen.
Rechtsgebiete: Forschungsrecht, Bildungs- und Erziehungsrecht
deutsch, ca. 223 Wörter


Jurius
Oppositionslos und mit wenigen Korrekturen stimmt die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge zu. Keine Bedenken hat sie auch gegen Massnahmen, die ältere Arbeitnehmer zum Weiterarbeiten ermutigen.
Rechtsgebiete: Berufliche Vorsorge
deutsch, ca. 187 Wörter


Jurius
Die Versicherten sollen sich zwischen einer Krankenversicherung mit freier Arztwahl und einer solchen ohne freie Arztwahl entscheiden können. In diese Richtung bewegt sich die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S).
Rechtsgebiete: Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung
deutsch, ca. 165 Wörter


Jurius
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) hat über eine weitere Runde der Differenzbereinigung bei der Medikamentenpreisbildung und im Bundesgesetz um Schutz vor dem Passivrauchen entschieden. Ausserdem hat sie eine Anzahl von Motionen und eine Kommissionsinitiative der SGK-N beraten.
Rechtsgebiete: Gesundheitssystem, Gesundheitspolitik
deutsch, ca. 550 Wörter


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Seminar der Treuhand-Kammer, 22. Oktober 2008 in Zürich
Immobilienanlagen: Entwicklungen im Bereich Rechnungslegung, Bewertung und Steuern
Themen:
    Wir werden aktuelle Fragestellungen im Bereich Rechnungslegung (IFRS und Swiss GAAP FER) sowie Immobilienbewertungen und Knacknüsse im Bereich „Financial & Real Estate Due Diligence“ erörtern. Im Bereich Steuern werden wir nebst Änderungen bei den laufenden und latenten Steuern insbesondere neue internationale Akquisitionsstrukturen behandeln.

 

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Was ist uns das Strafwesen wert?
Notwendigkeit und Grenzen des Sparens im Justizbereich
25./26. September 2008, Tagung der Fachgruppe „Reform im Strafwesen“
der Caritas Schweiz und der Paulus-Akademie Zürich, Carl Spittelerstr. 38, 8053 Zürich
Seit Jahren machen sich in der politischen Diskussion Strömungen für mehr Sparanstrengungen bei den Staatsausgaben stark. Auch das Strafwesen ist davon betroffen. Die Tagung stellt zur Diskussion, wo es sinnvolle Sparpotenziale im Justizbereich gibt, aber auch wo die ethischen Grenzen liegen. Leitung: Prof. Dr. F. Riklin, Universität Freiburg und H.-P. von Däniken, Leiter Paulus-Akademie.
Information und Anmeldung
www.paulus-akademie.ch
  |  E-Mail: elisabeth.studer@paulus-akademie.ch

 

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15e Séminaire sur le droit du bail
1re édition : vendredi et samedi 3 et 4 octobre 2008
2e édition : vendredi et samedi 17 et 18 octobre 2008
Séminaire sur le droit du bail
Av. du 1er-Mars 26, CH - 2000 Neuchâtel
Tél. +4132 718 1260, Fax +4132 718 1261, e-mail: seminaire.bail@unine.ch

 

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Meine ausgezeichnete Karriereleiter.
Anwältinnen und Anwälte; Lenz & Staehelin; Zürich
Rechtsanwalt (m/w); Holzach Partner; Basel
Head Risk Management CS Trust Mandates (m/f); Credit Suisse Trust AG; Zurich
Avocat(e); FBT Avocats; Lausanne
Rechtsanwalt (m/w); Advokatur Lafranchi + Meyer; Bern
Rechtsanwalt (m/w); Marenco Szabo Rechtsanwälte Steuerberater AG; Zürich
Collaborateur(trice); FBT Avocats; Genève
Sekretärin Advokatur; Hirni Gerber Anwälte; Bern
Avocat/e; KPMG SA; Lausanne
Legal Counsel Private Banking; Clariden Leu AG; Zürich City
Volljurist m/w; Bertelsmann AG; Gütersloh, Deutschland
Volljurist m/w; Bertelsmann AG; Gütersloh, Deutschland
Partnerassistentin; Niederer Kraft & Frey; Zürich
Anwalt; Stamford Consultants AG; Zürich
Steuerberater/-in; Zürcher Kantonalbank; Winterthur
Assistenzstelle (35%); Universität St. Gallen
Rechtsanwalt (m/w); Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte; Luzern
Rechtsanwalt / Fürsprecher m/w); Dr. Anton Henninger; Murten
Wissensch. Mitarbeiter/in; Staatssekretariat für Wirtschaft SECO; Bern
Collaborateur (h/f) scientifique; Bundesamt für Verkehr (BAV); Ittigen
Collaboratore/trice scientifico/a; Segretariato di Stato dell'economia SECO; Bern
Collaborateur/trice scientifique; Secrétariat d'Etat de l'économie SECO; Bern
Wirtschaftsjurist (m/w); Ernst & Young AG; Bern / Basel
Gruppenleiter Approbation/Patente; JURA Elektroapparate AG; Niederbuchsiten
Wissensch. Mitarbeiter/in 80 - 100%; Bundesamt für Verkehr (BAV); Ittigen
Assistant Forensic Services; Ernst & Young AG; Region Zürich
Contract Manager (w/m); Tel Advice GmbH; Zug
2 Juristen (m/w); Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen; Zug
Chefin / Chef Sektion Grenze; Bundesamt für Migration BFM; Bern-Wabern
Cancelliere/a (80-100%); Tribunale amministrativo federale; Region Bern
Wissensch. Mitarbeiter(-in); Staatssekretariat für Wirtschaft SECO; Bern
Claims & Run-Off Specialist; Neue Rück Genf; Geneva or Zurich
Rechtskonsulent/in 40 - 60%; Omya (Schweiz) AG; Oftringen
European Patent Attorney; Syngenta Crop Protection AG; Basel
Expert/in indirekte Steuern; Omya (Schweiz) AG; Oftringen
Dipl. Steuerexperte; MAS AG; Region Basel
Rechtskonsulent/in; rent a person Personalberatungs AG; Aargau
Rechtsanwalt (m/w); Alec, Allan & Associes SA; Zürich
Trademark Paralegal Assistant; Cabinet SR Conseils SA; Romandie
Legal Counsel – EAME; Alec, Allan & Associes SA; Zürich
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 Vorschau

Jusletter 8. September 2008

Daniela Byland, Die Auslegung von Dienstbarkeiten
Claire Huguenin, Mathias Hermann, Barbara Meise, Europäisches Vertragsrecht und schweizerisches Obligationenrecht
Valérie Défago Gaudin, L’interdiction genevoise de la mendicité avalisée par le Tribunal fédéral : pas de réelle nouveauté. Commentaire de l'ATF 6C_1/2008
Hinweis: Die Vorschau weist jeweils auf einige in der nächsten Ausgabe erscheinende Beiträge hin. Änderungen bleiben vorbehalten.

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