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Jusletter 29. Oktober 2007
Liebe Leserinnen und Leser
«Wenn du Geld verleihst an einen aus meinem Volk, an einen Armen neben dir, so sollst du an ihm nicht wie ein Wucherer handeln; du sollst keinerlei Zinsen von ihm nehmen.» Das alttestamentarische Zinsverbot (hier zitiert aus dem Buch Exodus, 22:25) wurde im europäischen weltlichen Recht bereits im 16. Jahrhundert weitgehend aufgehoben, im katholischen Recht erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Dem katholischen Recht nicht direkt unterstellt waren die Juden. Sie durften gewerblich Geld verleihen, waren aber insbesondere vom handwerklichen Gewerbe ausgeschlossen. Auch der Islam kennt ein Zinsverbot. Üblicherweise sind aber Erträge legal, welche auf einem Handel oder einer Investition in ein bestimmtes Produkt basieren. Es gibt zudem eine Reihe von erfinderischen Umgehungsmöglichkeiten. Dr. iur. Sami Aldeeb Abu-Sahlieh widmet sich den jüdischen, christlichen und ausführlich den muslimischen Regeln zum Zinsverbot.
Break Fee-Vereinbarungen bei Unternehmensübernahmen sind bedingte Zahlungsversprechen für den Fall, dass eine geplante Übernahme aufgrund bestimmter Gründe scheitert. Diese Vereinbarungen haben meist zum Ziel, entweder die Kosten der Übernahmegesellschaft pauschal zu decken oder den Druck auf die zahlungspflichtige Gesellschaft zu erhöhen, damit die Übernahme effektiv vollzogen wird. Markus Gysi analysiert die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung in der Schweiz.
Mit besten Grüssen
Nils Güggi
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Wissenschaftliche Beiträge |
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Markus Gysi, Break Fee-Vereinbarungen bei Unternehmensübernahmen |
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Sami Aldeeb Abu-Sahlieh, Les intérêts et les banques en droits juif, chrétien et musulman |
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Korrespondenten Bundesgericht |
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Markus Felber, Steuerbetrug mit gefälschter Bilanz |
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Markus Felber, Keine Gelder der Swiss für Frührentner der Swissair |
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Markus Felber, Nur der nackte Sponsor |
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Pressemitteilungen |
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Jurius, Einbürgerungsverfahren: SPK-S hält an der Möglichkeit von Urnenabstimmungen fest |
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Jurius, RK-S: Jugendstrafprozessordnung verabschiedet – Übereinkommen gegen Folter |
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Jurius, Neues Verfahren bei Einreiseverweigerungen am Flughafen |
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Jurius, RK-N: Aufhebung der Lex Koller spaltet die Meinungen |
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Jurius, Gewährleistung der geänderten Verfassungen von zehn Kantonen |
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St. Galler Tagungen:
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Vertragsrecht
Grundlagen- und Auffrischungsseminar für Nicht-Juristen
3. und 4. Dezember 2007
Schwerpunkte
Grundfragen des Vertragsrechts für Nicht-Juristen
Typische Verträge der Praxis
Steuerliche Fallstricke bei der Vertragsgestaltung
Verhandlung und Ausgestaltung von Verträgen in der Praxis
Einsatz von AGB
Die Experten:
Lukas Blättler, Rechtsanwalt
Dr. Markus Oehrli, Rechtsanwalt und dipl. Steuerexperte, Treuco Treuhand-Gesellschaft
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Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Vom Aufhebungsvertrag bis zum Zeugnis
11. und 12. Dezember 2007
Schwerpunkte
Knackpunkt Arbeitszeugnis
Aufhebungsverträge und Freistellungsvereinbarungen
Die fristlose Kündigung
Die Experten:
Dr. Gabriela Wyss, Wyss & Häfeli Rechtsanwälte
Dr. Alfred Blesi, Blesi & Papa
Prof. Dr. Edi Class, Generalsekretär KV Schweiz
Dr. Heinz Heller
Dr. Toni Nadig, Dr. Nadig Consulting
Dr. Roger Rudolph, Streiff Pellegrini & von Kaenel
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Wissenschaftliche Beiträge |
Markus Gysi
Mittels Break Fee-Vereinbarungen werden die Risiken des Scheiterns einer geplanten Übernahme abgesichert. Solche Vereinbarungen treten seit einiger Zeit auch im Rahmen von Übernahme von schweizerischen Unternehmen auf. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelung und der noch jungen Praxis stellt sich die Frage, wie solche Break Fee-Vereinbarungen unter Schweizer Recht zu beurteilen sind.
Rechtsgebiete: Gesellschaftsrecht
deutsch, ca. 10475 Wörter
Sami Aldeeb Abu-Sahlieh
Seit jeher hat der Mensch Geld ausgeliehen, um für seine Bedürfnisse aufzukommen. War die Kreditgewährung ursprünglich eine Geste der Solidarität, so ist sie zunehmend zu einem Mittel geworden, welches einerseits dem Entleiher eine gewinnbringende wirtschaftliche Aktivität ermöglicht, andererseits durch die Zinseinnahmen gleichzeitig aber auch für den Kreditor attraktiv ist. Wie jede zwischenmenschliche Handlung kann jedoch auch das Darlehen zur Übervorteilung einer Partei, namentlich des Gläubigers, missbraucht werden. Dieser Artikel erläutert zunächst summarisch die entsprechenden jüdischen und christlichen Normen und setzt sich anschliessend detailliert mit den muslimischen Zinsregelungen auseinander. (dh)
Rechtsgebiete: Rechtsvergleichung; Rechtsphilosophie. Rechtstheorie. Rechtssoziologie
französisch, ca. 12873 Wörter
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Maja Blumer
Bilanzkosmetik und Schadenersatz
Preis CHF: 98.- *
Verlag: Editions Weblaw
ISBN 978-3-905742-22-0 (Editions Weblaw)
ISBN 978-3-7255-5454-6 (Schulthess)
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Spektakuläre Unternehmenszusammenbrüche in aller Welt haben aufgezeigt, dass selbst bei Anwendung modernster Rechnungslegungsstandards, beispielsweise der IFRS, die in den Jahresrechnungen präsentierten Zahlen nicht immer verlässlich sind. Bei fast allen Bilanzpositionen bestehen Wahlrechte, Ermessensspielräume und Möglichkeiten zur Sachverhaltsgestaltung, die zur bilanzkosmetischen Verschönerung des Jahresabschlusses genutzt werden können. Zugleich steht Bilanzkosmetik meist im Widerspruch zu den allgemeingültigen Bilanzgrundsätzen und ist mit dem Ziel der Rechnungslegung, den Adressaten möglichst zuverlässige Informationen zu liefern, nicht vereinbar.
In Hinblick auf das Funktionieren des Kapitalmarktes erscheint es notwendig, Bilanzkosmetik einzudämmen.
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Agenda |
Publikum finden. Oder Publikum werden.
MWST Basic; 08.11.2007; Zentrum für Weiterbildung der Universität Zürich
St.Gallen Counsel`s Day; 23.11.2007; Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG), WBZ-HSG, St.Gallen
Finanzmarktregulierung; 29.11.2007; Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG), Hotel Marriott, Zürich
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Korrespondenten Bundesgericht |
Markus Felber Wer eine inhaltlich unrichtige Handelsbilanz herstellt, um so Steuern zu hinterziehen, nimmt laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts zwangsläufig in Kauf, dass die gefälschten Urkunden auch im nichtfiskalischen Bereich zur Täuschung Dritter Verwendung finden können. Das hat zur Folge, dass der Täter nicht nur wegen Steuerbetrugs zu bestrafen ist, sondern zusätzlich auch wegen Urkundenfälschung.
Rechtsgebiete: Urkundenfälschung; Steuerstrafrecht
deutsch, ca. 262 Wörter
Markus Felber Die Fluggesellschaft Swiss kann nicht für Vorruhestandsrenten belangt werden, welche die frühere SAirGroup Ende der neunziger Jahre mit einem Teil des Personals im Rahmen des Plans «Option 96» vereinbart hatte.
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht; Berufliche Vorsorge
deutsch, ca. 187 Wörter
Markus Felber Sponsoren einer Fernsehsendung dürfen nicht zusammen mit einem Hinweis erwähnt werden, der in irgendeiner Weise werbenden Charakter hat.
Rechtsgebiete: Medienrecht
deutsch, ca. 153 Wörter
Jurius
Nach der Schaffung verschiedener Differenzen durch den Nationalrat in der Herbstsession beantragt die Staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK-S) ihrem Rat, an den zentralen Punkten des ständerätlichen Entwurfs zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes festzuhalten. So sollen die Kantone vorsehen können, in ihren Gemeinden auch Urnenabstimmungen zuzulassen.
Rechtsgebiete: Staatsangehörigkeit. Bürgerrecht; Polizei- und Ordnungsrecht
deutsch, ca. 300 Wörter
Jurius
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) begrüsst die neuen Anträge des Bundesrates für den Entwurf zu einer Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung. Sie hat die Vorlage einstimmig angenommen. Ausserdem beantragt sie die Genehmigung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter.
Rechtsgebiete: Jugendstrafrecht; Recht auf Leben. Persönliche Freiheit; Staatsorganisation und Behörden
deutsch, ca. 491 Wörter
Jurius
Die Schweiz bereitet die Übernahme des Schengener Grenzkodex vor. Bei Einreiseverweigerungen an Schweizer Flughäfen muss deshalb ein neues Verfahren eingeführt werden. Ausserdem müssen verschiedene Gesetze angepasst werden, um den Schengen- und Dublin-Besitzstand vollständig umzusetzen. Die Schengen-Inkraftsetzung wird voraussichtlich am 1. November 2008 erfolgen.
Rechtsgebiete: Ausländer- und Asylrecht
deutsch, ca. 384 Wörter
Jurius
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) diskutierte die Aufhebung der Lex Koller und der damit einhergehenden flankierenden Massnahmen. Die Meinungen über die möglichen Lösungen gehen auseinander.
Rechtsgebiete: Bau- und Raumplanungsrecht. Bodenrecht
deutsch, ca. 285 Wörter
Jurius
Der Bundesrat beantragt dem Parlament, die geänderten Verfassungen von zehn Kantonen zu gewährleisten. Alle Verfassungsänderungen stimmen mit dem Bundesrecht überein.
Rechtsgebiete: Bund und Kantone; Verfassungs- und Verwaltungsrecht - allgemein
deutsch, ca. 151 Wörter
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Jurist (m/w); Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD; Bern
Juriste (m/f); Département fédéral de justice et police DFJP; Berne
Lawyer; Cabinet PROFIL Executive Search; Geneva
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Vorschau |
Jusletter 5. November 2007
- Thomas Burri / Malcolm MacLaren, Neuere Entwicklungen und andauernde Herausforderungen in der Sprachenpolitik
- Naoki D. Takei, Produktehaftungsrisiken in Zeiten der Nanotechnologie
- Silvia Eggenschwiler Suppan, Folgen von ungültigen Staffel- und Indexmieten, insbesondere der ungültigen Kombination einer Staffel- und Indexmiete
Hinweis: Die Vorschau weist jeweils auf einige in der nächsten Ausgabe erscheinende Beiträge hin. Änderungen bleiben vorbehalten. Mediadaten und Werbung in Jusletter
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