Jusletter 29. Oktober 2007

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Liebe Leserinnen und Leser

«Wenn du Geld verleihst an einen aus meinem Volk, an einen Armen neben dir, so sollst du an ihm nicht wie ein Wucherer handeln; du sollst keinerlei Zinsen von ihm nehmen.» Das alttestamentarische Zinsverbot (hier zitiert aus dem Buch Exodus, 22:25) wurde im europäischen weltlichen Recht bereits im 16. Jahrhundert weitgehend aufgehoben, im katholischen Recht erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Dem katholischen Recht nicht direkt unterstellt waren die Juden. Sie durften gewerblich Geld verleihen, waren aber insbesondere vom handwerklichen Gewerbe ausgeschlossen. Auch der Islam kennt ein Zinsverbot. Üblicherweise sind aber Erträge legal, welche auf einem Handel oder einer Investition in ein bestimmtes Produkt basieren. Es gibt zudem eine Reihe von erfinderischen Umgehungsmöglichkeiten. Dr. iur. Sami Aldeeb Abu-Sahlieh widmet sich den jüdischen, christlichen und ausführlich den muslimischen Regeln zum Zinsverbot.

Break Fee-Vereinbarungen bei Unternehmensübernahmen sind bedingte Zahlungsversprechen für den Fall, dass eine geplante Übernahme aufgrund bestimmter Gründe scheitert. Diese Vereinbarungen haben meist zum Ziel, entweder die Kosten der Übernahmegesellschaft pauschal zu decken oder den Druck auf die zahlungspflichtige Gesellschaft zu erhöhen, damit die Übernahme effektiv vollzogen wird. Markus Gysi analysiert die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung in der Schweiz.


Mit besten Grüssen


Nils Güggi

 Inhaltsverzeichnis
 
Wissenschaftliche Beiträge
Markus Gysi, Break Fee-Vereinbarungen bei Unternehmensübernahmen
Sami Aldeeb Abu-Sahlieh, Les intérêts et les banques en droits juif, chrétien et musulman
   
Korrespondenten Bundesgericht
Markus Felber, Steuerbetrug mit gefälschter Bilanz
Markus Felber, Keine Gelder der Swiss für Frührentner der Swissair
Markus Felber, Nur der nackte Sponsor
   
Pressemitteilungen
Jurius, Einbürgerungsverfahren: SPK-S hält an der Möglichkeit von Urnenabstimmungen fest
Jurius, RK-S: Jugendstrafprozessordnung verabschiedet – Übereinkommen gegen Folter
Jurius, Neues Verfahren bei Einreiseverweigerungen am Flughafen
Jurius, RK-N: Aufhebung der Lex Koller spaltet die Meinungen
Jurius, Gewährleistung der geänderten Verfassungen von zehn Kantonen
   

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  • Verhandlung und Ausgestaltung von Verträgen in der Praxis
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    Dr. Markus Oehrli, Rechtsanwalt und dipl. Steuerexperte, Treuco Treuhand-Gesellschaft

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  • Knackpunkt Arbeitszeugnis
  • Aufhebungsverträge und Freistellungsvereinbarungen
  • Die fristlose Kündigung
  • Die Experten:
    Dr. Gabriela Wyss, Wyss & Häfeli Rechtsanwälte
    Dr. Alfred Blesi
    , Blesi & Papa
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    Dr. Heinz Heller

    Dr. Toni Nadig
    , Dr. Nadig Consulting
    Dr. Roger Rudolph
    , Streiff Pellegrini & von Kaenel


     Wissenschaftliche Beiträge

    Markus Gysi
    Mittels Break Fee-Vereinbarungen werden die Risiken des Scheiterns einer geplanten Übernahme abgesichert. Solche Vereinbarungen treten seit einiger Zeit auch im Rahmen von Übernahme von schweizerischen Unternehmen auf. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelung und der noch jungen Praxis stellt sich die Frage, wie solche Break Fee-Vereinbarungen unter Schweizer Recht zu beurteilen sind.
    Rechtsgebiete: Gesellschaftsrecht
    deutsch, ca. 10475 Wörter


    Sami Aldeeb Abu-Sahlieh
    Seit jeher hat der Mensch Geld ausgeliehen, um für seine Bedürfnisse aufzukommen. War die Kreditgewährung ursprünglich eine Geste der Solidarität, so ist sie zunehmend zu einem Mittel geworden, welches einerseits dem Entleiher eine gewinnbringende wirtschaftliche Aktivität ermöglicht, andererseits durch die Zinseinnahmen gleichzeitig aber auch für den Kreditor attraktiv ist. Wie jede zwischenmenschliche Handlung kann jedoch auch das Darlehen zur Übervorteilung einer Partei, namentlich des Gläubigers, missbraucht werden. Dieser Artikel erläutert zunächst summarisch die entsprechenden jüdischen und christlichen Normen und setzt sich anschliessend detailliert mit den muslimischen Zinsregelungen auseinander. (dh)
    Rechtsgebiete: Rechtsvergleichung; Rechtsphilosophie. Rechtstheorie. Rechtssoziologie
    französisch, ca. 12873 Wörter

     


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    Spektakuläre Unternehmenszusammenbrüche in aller Welt haben aufgezeigt, dass selbst bei Anwendung modernster Rechnungslegungsstandards, beispielsweise der IFRS, die in den Jahresrechnungen präsentierten Zahlen nicht immer verlässlich sind. Bei fast allen Bilanzpositionen bestehen Wahlrechte, Ermessensspielräume und Möglichkeiten zur Sachverhaltsgestaltung, die zur bilanzkosmetischen Verschönerung des Jahresabschlusses genutzt werden können. Zugleich steht Bilanzkosmetik meist im Widerspruch zu den allgemeingültigen Bilanzgrundsätzen und ist mit dem Ziel der Rechnungslegung, den Adressaten möglichst zuverlässige Informationen zu liefern, nicht vereinbar.

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    Letzte Woche wurden folgende Kommentare publiziert:
    Die Volltexte der Kommentare finden Sie (passwortgeschützt) im Push-Service Entscheide («Kommentare»). Die Autoren- und Redaktionsteams finden Sie hier.

     Agenda
    Publikum finden. Oder Publikum werden.
    MWST Basic; 08.11.2007; Zentrum für Weiterbildung der Universität Zürich
    Tag der Richterinnen und Richter; 09.11.2007; Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter SVR, Hotel Schweizerhof, Luzern
    Entwicklungen im Recht der kollektiven Kapitalanlagen II; 21.11.2007; Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis, SWX ConventionPoint, Zürich
    St. Galler Tagung zum öffentlichen Personalrecht; 23.11.2007; Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis, Grand Casino, Luzern
    St.Gallen Counsel`s Day; 23.11.2007; Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG), WBZ-HSG, St.Gallen
    Finanzmarktregulierung; 29.11.2007; Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG), Hotel Marriott, Zürich
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     Korrespondenten Bundesgericht

    Markus Felber
    Wer eine inhaltlich unrichtige Handelsbilanz herstellt, um so Steuern zu hinterziehen, nimmt laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts zwangsläufig in Kauf, dass die gefälschten Urkunden auch im nichtfiskalischen Bereich zur Täuschung Dritter Verwendung finden können. Das hat zur Folge, dass der Täter nicht nur wegen Steuerbetrugs zu bestrafen ist, sondern zusätzlich auch wegen Urkundenfälschung.
    Rechtsgebiete: Urkundenfälschung; Steuerstrafrecht
    deutsch, ca. 262 Wörter

    Markus Felber
    Die Fluggesellschaft Swiss kann nicht für Vorruhestandsrenten belangt werden, welche die frühere SAirGroup Ende der neunziger Jahre mit einem Teil des Personals im Rahmen des Plans «Option 96» vereinbart hatte.
    Rechtsgebiete: Arbeitsrecht; Berufliche Vorsorge
    deutsch, ca. 187 Wörter

    Markus Felber
    Sponsoren einer Fernsehsendung dürfen nicht zusammen mit einem Hinweis erwähnt werden, der in irgendeiner Weise werbenden Charakter hat.
    Rechtsgebiete: Medienrecht
    deutsch, ca. 153 Wörter

     Pressemitteilungen

    Jurius
    Nach der Schaffung verschiedener Differenzen durch den Nationalrat in der Herbstsession beantragt die Staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK-S) ihrem Rat, an den zentralen Punkten des ständerätlichen Entwurfs zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes festzuhalten. So sollen die Kantone vorsehen können, in ihren Gemeinden auch Urnenabstimmungen zuzulassen.
    Rechtsgebiete: Staatsangehörigkeit. Bürgerrecht; Polizei- und Ordnungsrecht
    deutsch, ca. 300 Wörter


    Jurius
    Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) begrüsst die neuen Anträge des Bundesrates für den Entwurf zu einer Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung. Sie hat die Vorlage einstimmig angenommen. Ausserdem beantragt sie die Genehmigung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter.
    Rechtsgebiete: Jugendstrafrecht; Recht auf Leben. Persönliche Freiheit; Staatsorganisation und Behörden
    deutsch, ca. 491 Wörter


    Jurius
    Die Schweiz bereitet die Übernahme des Schengener Grenzkodex vor. Bei Einreiseverweigerungen an Schweizer Flughäfen muss deshalb ein neues Verfahren eingeführt werden. Ausserdem müssen verschiedene Gesetze angepasst werden, um den Schengen- und Dublin-Besitzstand vollständig umzusetzen. Die Schengen-Inkraftsetzung wird voraussichtlich am 1. November 2008 erfolgen.
    Rechtsgebiete: Ausländer- und Asylrecht
    deutsch, ca. 384 Wörter


    Jurius
    Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) diskutierte die Aufhebung der Lex Koller und der damit einhergehenden flankierenden Massnahmen. Die Meinungen über die möglichen Lösungen gehen auseinander.
    Rechtsgebiete: Bau- und Raumplanungsrecht. Bodenrecht
    deutsch, ca. 285 Wörter


    Jurius
    Der Bundesrat beantragt dem Parlament, die geänderten Verfassungen von zehn Kantonen zu gewährleisten. Alle Verfassungsänderungen stimmen mit dem Bundesrecht überein.
    Rechtsgebiete: Bund und Kantone; Verfassungs- und Verwaltungsrecht - allgemein
    deutsch, ca. 151 Wörter

     


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    Meine ausgezeichnete Karriereleiter.
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    Anwältinnen und Anwälte; Wenger & Vieli; Zürich
    Rechtsanwalt (m/w); Forrer Lenherr Bögli; Rickenbach
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    Jurist (m/w, 50%); Solothurner Spitäler; Solothurn
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    Directeur suppléant (m/w); Département fédéral de justice et police DFJP; Berne
    Jurist (m/w, 80-100%); Wettbewerbskommission; Bern
    Jurist (m/w); Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD; Bern
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    Stv. Chef (m/w); Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD; Bern
    Juriste (m/f); Département fédéral de justice et police DFJP; Berne
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    Junior Underwriter (w/m); Chubb Insurance Company of Europe S.A.; Zürich
    Contract Manager (w/m); Oerlikon Space AG; Zürich
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    Juriste junior; DAC Personnel Sarl; Genève
    Legal Advisor – Competition Law; Alec, Allan & Associes SA; Genève
    Legal Advisor – Competition Law; Alec, Allan & Associes SA; Genève
    Legal Structurer; Man Investments AG; Zurich
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     Vorschau

    Jusletter 5. November 2007  
    • Thomas Burri / Malcolm MacLaren, Neuere Entwicklungen und andauernde Herausforderungen in der Sprachenpolitik
    • Naoki D. Takei, Produktehaftungsrisiken in Zeiten der Nanotechnologie
    • Silvia Eggenschwiler Suppan, Folgen von ungültigen Staffel- und Indexmieten, insbesondere der ungültigen Kombination einer Staffel- und Indexmiete
    Hinweis: Die Vorschau weist jeweils auf einige in der nächsten Ausgabe erscheinende Beiträge hin. Änderungen bleiben vorbehalten.

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