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Jusletter 24. September 2007
Liebe Leserinnen und Leser
Zwei Kinder im Alter von zweieinhalb und vier Jahren fahren mit ihrem Plastikbob einen Schlittelhang hinunter. Ihr Vater steht unten am Hang und nimmt sie nach jeder Fahrt in Empfang. Eine Bobfahrt gerät ausser Kontrolle und die Kinder kollidieren mit einer Grossmutter, die auf halber Hanghöhe am Pistenrand steht. Die Frau zieht sich dabei Verletzungen zu, die eine kostspielige medizinische Behandlung zur Folge haben. Das Bundesgericht verneinte im Urteil 5C.41/2007 vom 14. Juni 2007 die Haftpflicht des Familienvaters. Debora Tanner befasst sich mit den rechtlichen Grundlagen des Entscheids und erläutert die Argumentation des Bundesgerichts.
Bei Beendigung des Arbeitsvertrages mit Kadermitarbeitern werden häufig spezielle Regelungen getroffen, die sich z.B. auf die restliche Arbeitszeit oder allfällige Prämien und Vergütungen beziehen. RA Marion Morad widmet sich den wichtigsten Punkten, die beim Austritt eines Kadermitarbeiters beachtet werden sollten.
In Jusletter 25. Juni 2007 und Jusletter 20. August 2007 haben Rolf Kuhn und Arthur Müller die Frage diskutiert, ob für Streitigkeiten bezüglich Ansprüchen aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG ein kantonaler doppelter Instanzenzug zu schaffen sei. RA Rolf Kuhn doppelt nun nach und legt nochmals dar, warum ein solcher notwendig ist.
Ein Nachtrag sei erlaubt: Am 20. September 2007 wurden die ersten Kommentare im «Push-Service Entscheide» veröffentlicht. Der Push-Service Entscheide ist damit jetzt auch «Der digitale Rechtsprechungs-Kommentar». Ab heute enthält die Jusletter-E-Mail jeweils die Rubrik «Das Fenster zum Push-Service Entscheide», wo die in der Vorwoche publizierten Kommentare aufgelistet werden.
Mit besten Grüssen
Nils Güggi
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Kurzbeiträge |
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Marion Morad, Regelungen beim Austritt eines Kadermitarbeiters |
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Debora Tanner, Haftung des Familienhauptes |
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Rolf Kuhn, Doppelter Instanzenzug im Bereich der Zusatzversicherungen nach VVG: Notwendigkeit oder Unsinn? |
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Korrespondenten Bundesgericht |
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Markus Felber, Beschwerden gegen Haft |
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Markus Felber, Genfer Wohnbau-Initiative für ungültig erklärt |
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Pressemitteilungen |
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Jurius, Revision des Mietrechts wird geprüft |
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Jurius, Weiterentwicklung von Vote électronique |
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Jurius, Öffnung des Postmarkts in zwei Schritten mit flankierenden Massnahmen |
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Jurius, Globale Bekämpfung der Korruption wird verstärkt |
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Jurius, Anpassung der Behördenorganisation an die neue Strafprozessordnung |
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Aula de la Faculté des lettres, Neuchâtel
25 octobre 2007, 9h00
Santé et Travail : 14ème Journée de droit de la santé
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Organisation : Institut de droit de la santé |
Thèmes principaux :
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examen des normes destinées à protéger la santé des travailleurs |
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questions de protection des données en médecine du travail |
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interaction avec l'assurance-accidents |
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attitudes à adopter pour gérer sainement les tensions au travail. |
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Suivi d'une table-ronde sur la protection de la santé des travailleurs en milieu hospitalier.
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Inscription (PDF) |
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Marion Morad
Das Arbeitsrecht, insbesondere das Obligationenrecht, macht keinen Unterschied zwischen gewöhnlichen Mitarbeitern und Kadermitarbeitern. In der Praxis werden aber bei Beendigung des Arbeitsvertrages im Verhältnis zu Kadermitarbeitern oft spezielle Regelungen getroffen, indem Freistellungen erfolgen oder Sonderprämien geleistet werden. Im Folgenden wird auf die wichtigsten Punkte beim Austritt eines Kadermitarbeiters eingegangen. Diese können bei gewöhnlichen Trennungen vereinbart werden. Sie finden aber auch bei Betriebsschliessungen Anwendung, da ein allfällig vereinbarter Sozialplan auf Kadermitarbeiter meist keine Anwendung findet. Der Grund liegt darin, dass die Kadermitarbeiter nicht zur Klientel der Gewerkschaften gehören, letztere aber die Sozialpläne aushandeln. Vielmehr werden mit Kadermitarbeitern die entsprechenden Sonderregelungen unabhängig vom Sozialplan vereinbart.
Rechtsgebiet(e): Arbeitsrecht
deutsch, ca. 5400 Wörter
Debora Tanner
Das Bundesgericht verneint in seinem zur Publikation vorgesehenen Entscheid vom 14. Juni 2007 die Haftpflicht eines Familienvaters, dessen Kinder beim Schlitteln einen Unfall verursacht haben. Er habe das übliche und durch die Umstände gebotene Mass an Sorgfalt in der Beaufsichtigung seiner Kinder beobachtet und den Entlastungsbeweis erbracht, der die Haftung nach Art. 333 ZGB ausschliesst. Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich mit den rechtlichen Grundlagen des Entscheids, erläutern die bemerkenswert lebensnahe Argumentation des Bundesgerichts und setzen sich insbesondere mit den Grenzen der elterlichen Beaufsichtigungspflicht auseinander.
Rechtsgebiet(e): Familienrecht
deutsch, ca. 2933 Wörter
Rolf Kuhn
Der Autor hat sich in Jusletter 25. Juni 2007 mit der Frage auseinandergesetzt, ob für Streitigkeiten, welche Ansprüche aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG betreffen, ein kantonaler doppelter Instanzenzug zu schaffen ist. Arthur Müller hat in einem weiteren Beitrag in Jusletter 20. August 2007 die Diskussion vertieft und auch die Möglichkeit erörtert, wie vom doppelten Instanzenzug abgesehen werden kann. Ein Verzicht auf einen doppelten Instanzenzug sollte aber nicht leichtfertig hingenommen werden. Das Problem des fehlenden doppelten Instanzenzugs stellt sich zudem nicht nur in Bezug auf Ansprüche aus Zusatzversicherungen zum KVG, sondern auch in Bezug auf Ansprüche aus der Säule 3a.
Rechtsgebiete: Privatversicherungsrecht; Zivilprozessrecht; Berufliche Vorsorge
deutsch, ca. 2773 Wörter
Das Fenster zum Push-Service Entscheide |
Der digitale Rechtsprechungs-Kommentar.
Letzte Woche wurden die folgenden Kommentare publiziert:
Felix Dasser, Verbot der reformatio in peius als Teil des schiedsrechtlichen Ordre public? (4A_17/2007)
Eva Siki, Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode gemäss Art. 28 Abs. 2ter IVG i.V.m. Art. 16 ATSG (I 126/07)
Georg Naegeli, Verweigerung der Vollstreckung eines Säumnisurteils aus den Seychellen wegen nicht rechtzeitiger Zustellung der Vorladung (5P.328/2006)
Dania Tremp, Zulagen und Zusatzentschädigungen in der berufl. Vorsorge (B 34/06)
Dania Tremp, Schadenersatz nach Art. 52 AHVG (H 115/06)
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Daniel Koller
Cybersex
Die strafrechtliche Beurteilung von weicher und harter Pornographie im Internet unter Berücksichtigung der Gewaltdarstellungen
Preis CHF: 98.- *
Verlag: Editions Weblaw
ISBN 978-3-905742-19-0 (Editions Weblaw)
ISBN 978-3-7255-5444-7 (Schulthess)
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Diese strafrechtliche Dissertation behandelt brandaktuelle Aspekte der Internetdelinquenz. Neben der vertieften Auseinandersetzung mit Pornographie und Gewaltdarstellungen werden griffige Ansätze zur Bekämpfung weiterer Kriminalität in der Online-Welt erörtert.
Durch die Schilderung der technischen Abläufe in ebenso fundierter wie leicht verständlicher Weise richtet sich der Inhalt dieses Buches gleichermassen an die interessierte Leserschaft mit guten und auch mit weniger tiefgreifenden technischen Kenntnissen über das Internet. Der Kreis der Adressaten ist keineswegs auf die Juristerei beschränkt.
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Agenda |
Publikum finden. Oder Publikum werden.
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Korrespondenten Bundesgericht |
Markus Felber
Wer beim Bundesgericht gegen eine Inhaftierung Beschwerde führt, muss künftig im Auge behalten, dass die Beschwerdefrist an Ostern, an Weihnachten und zur Sommermitte nicht mehr stillsteht, sondern unerbittlich weiterläuft. Eine entsprechende Praxisänderung ist in einem neuen Leiturteil aus Lausanne angekündigt worden.
Rechtsgebiet(e): Rechtsgleichheit. Verfahrensgarantien. Willkürverbot; Bundesstrafprozess
deutsch, ca. 114 Wörter
Markus Felber
Die im Kanton Genf eingereichte Volksinitiative, die zur Bekämpfung der Wohnungsnot die zusätzliche Einzonung von einem Prozent des Kantonsgebiets verlangt, ist vom Bundesgericht für ungültig erklärt worden.
Rechtsgebiet(e): Politische Rechte
deutsch, ca. 127 Wörter
Jurius
Die Organisationen der Mietenden und Vermietenden in der Schweiz haben sich am 18. September 2007 an Grundsätze für die Mietzinsgestaltung angenähert. Diese umfassen unter anderem ein für die ganze Schweiz geltender Referenzzinssatz sowie die Möglichkeit der Zinsüberprüfung anhand von Vergleichsmieten zur Verhinderung von missbräuchlichen Anfangsmietzinsen.
Rechtsgebiet(e): Miet- und Pachtrecht
deutsch, ca. 314 Wörter
Jurius
Der Bundesrat hat die Änderung vom 23. März 2007 der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt und gleichzeitig einige Bestimmungen der Verordnung über die politischen Rechte angepasst.
Rechtsgebiet(e): E-Government
deutsch, ca. 95 Wörter
Jurius
Der Bundesrat hat am 21. September 2007 das weitere Vorgehen bei der Öffnung des Schweizer Postmarkts festgelegt. Er wird Anfang 2008 bei der Revision der Postgesetzgebung eine Vorlage in die Vernehmlassung geben, die eine Öffnung in zwei Schritten vorsieht.
Rechtsgebiet(e): Postwesen
deutsch, ca. 386 Wörter
Jurius
Die Schweiz soll sich mit dem Beitritt zur Uno-Konvention gegen die Korruption für eine verstärkte weltweite Bekämpfung der Bestechung einsetzen. Der Bundesrat hat am 21. September 2007 die Botschaft zum Beitritt zu diesem Übereinkommen zuhanden des Parlaments verabschiedet.
Rechtsgebiet(e): Korruptionsstrafrecht
deutsch, ca. 238 Wörter
Jurius
Die Strafverfolgung auf Bundesebene liegt gemäss Vernehmlassungsentwurf in Zukunft von der Verfahrenseröffnung bis zur Erhebung und Vertretung der Anklage bei der Bundesanwaltschaft. Dies ist die Folge der neuen Strafprozessordnung, die für den Bund und alle Kantone gilt. Die Bundesanwaltschaft soll der Aufsicht durch den Bundesrat unterstehen, denkbar sind aber auch andere Modelle.
Rechtsgebiet(e): Staatsorganisation und Behörden; Bundesstrafprozess
deutsch, ca. 577 Wörter
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Das Recht des Kindes auf eigene Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren
– Ein europäischer Vergleich
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Seit dem Beitritt der Schweiz zur UN-KRK werden auch hierzulande Kinderrechte konkreter diskutiert und postuliert. Die Diskussion um individuelle Verfahrensrechte von Kindern wird jedoch nur im Ansatz geführt und geht nicht über das Recht auf Anhörung hinaus. Diese Tagung stellt erstmals in der Schweiz die eigenständige Kindesverfahrensvertretung («Anwalt des Kindes») ins Zentrum. Die Erfahrungen in diversen europäischen Ländern und der Schweiz werden beleuchtet und diskutiert. Die Tagung ist interdisziplinär und richtet sich an Interessierte aus den Bereichen Sozialarbeit/-pädagogik, Recht, Psychologie, Medizin, Erziehungswissenschaften sowie Familien- und Rechtspolitik.
Tagung am 15. Nov. 2007 in Zürich
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Umberto Pajarola
Gewalt im Verhör zur Rettung von Menschen
Preis CHF: 148.- *
Verlag: Editions Weblaw
ISBN 978-3-905742-20-6 (Editions Weblaw)
ISBN 978-3-7255-5445-4 (Schulthess)
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Diese Dissertation befasst sich mit der tabuisierten Frage, ob die Polizei gegenüber einem Verhörten Gewalt anwenden darf, um von ihm lebensrettende Informationen zu gewinnen, und untersucht sie aus staats- und strafrechtlicher Sicht. Die Unterscheidung zwischen Strafverfolgung und Gefahrenabwehr nimmt dabei eine zentrale Stellung ein.
Das Folterverbot und die Menschenwürde werden einer kritischen Analyse unterzogen und andere Formen staatlicher Gewalt werden dem Gewalteinsatz im Verhör vergleichend gegenüber gestellt.
Gemäss den Aspekten der Rechtfertigung und des Schuldausschlusses wird untersucht, unter welchen Umständen sich ein Polizist strafbar macht. Der Autor behandelt dabei auch prozessuale Themen, wobei der Nemotenetur-Grundsatz im Mittelpunkt steht.
Abschliessend werden als Alternative zum Einsatz von Gewalt im Verhör die Integration paranormaler Fähigkeiten in die Polizeiarbeit vorgeschlagen und die Ergebnisse einer Umfrage zu diesem Thema bei den schweizerischen Polizeikorps dargestellt.
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Vorschau |
Jusletter 1. Oktober 2007
- Roland Pfäffli, Rechtsfolgen bei unrichtiger Angabe des Kaufpreises beim Grundstückkauf
- Sip van Dijk, Besonderheiten des niederländischen Arbeitsrechts
- Peter Studer, Bundesgericht: Erstmals Herausgabe eines (geschätzten) Gewinns an ein Medienopfer
- Jürg Schmid, Preisüberwacher, Notariatsgebühren und Amtsnotariat
Hinweis: Die Vorschau weist jeweils auf einige in der nächsten Ausgabe erscheinende Beiträge hin. Änderungen bleiben vorbehalten. Mediadaten und Werbung in Jusletter
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