Seit dem In-Kraft-Treten der Teilrevision des Kartellgesetzes am 1. April 2004 und dem Ablauf der einjährigen Übergangsfrist am 31. März 2005 sind verschiedene Rechtsfragen rund um die neuen Bestimmungen geklärt worden. So wurde beispielsweise der Sinn und der Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung vom Bundesgericht geklärt (siehe RPW 2005/4, S. 708 ff.), das Sekretariat hat erste Hausdurchsuchungen durchgeführt, es hat ebenfalls erste Verfahren beruhend auf Bonusmeldungen eröffnet und die Weko hat letzten Donnerstag einen ersten Sanktionsentscheid gestützt auf den neuen Art. 49a Abs. 1 KG veröffentlicht (siehe www.weko.ch). Verschiedene Fragen sind jedoch noch nicht geklärt und diese Tatsache stellt für Unternehmen und Behörden eine Rechtsunsicherheit dar.
Die vorliegende Schwerpunkt-Ausgabe ist zum einen Teil dem Ziel gewidmet, einige dieser noch offenen Fragen zu diskutieren und Anhaltspunkte einer Antwort zu liefern. Dies betrifft die Beiträge von Patrick Sommer/Stefan Brunnschweiler zu den ersten praktischen Erfahrungen im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen, von Franz Böni zur unterschiedlichen Anwendbarkeit von Kartellrechtsordnungen auf Vereinbarungen von geringer Bedeutung bzw. auf KMU sowie von Carole Bührer/Stefan Renfer zur Medienkonzentration im Spannungsverhältnis zwischen Kartellgesetz und neuen Fernseh- und Radiogesetz.
Im zweiten Teil widmen sich zwei weitere Beiträgen anderen, bisher weniger diskutierten Fragestellungen zum Kartellgesetz: Klaus Neff befasst sich mit Auflagen und Bedingungen im Fusionskontrollverfahren und Philippe Spitz befasst sich in einem längeren Aufsatz mit der Gewinnherausgabe (Art. 12 Abs. 1 Bst. c KG) und der sonstigen Gewinnabschöpfung im Kartellrecht.
Ich danke den Autorinnen und Autoren herzlich für ihre praxisnahen und wertvollen Beiträge. Den geschätzten Leserinnen und Lesern von Jusletter wünsche ich viel Vergnügen bei der Lektüre.
Patrik Ducrey
Rechtsanwalt, Stv. Direktor und Leiter Dienst Infrastruktur im Sekretariat der Wettbewerbskommission, Lehrbeauftragter für schweizerisches und europäisches Kartellrecht an der Universität Bern. Leiter Jusletter-Ressort «Wettbewerbsrecht».
Jusletter ist die erste juristische Online-Fachzeitschrift der Schweiz. Impressum Um die einzelnen Artikel im Volltext zu lesen, brauchen Sie nur auf den jeweiligen Titel zu klicken. Die Artikel in Jusletter sind über einen Zitiervorschlag und Randziffern zitierfähig. ISSN 1424-7410
Die Universität St.Gallen HSG, eine der führenden Wirtschaftsuniversitäten Europas, bietet ein berufsbegleitendes Masterstudium im europäischen und internationalen Wirtschaftsrecht an.
Zweiteilung in neun einwöchige Blockveranstaltungen und internetgestütztes Fernstudium.
Prinzip des Studierens vor Ort. Innerhalb von 17 Monaten treffen die Studierenden an
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Internationalität in Bezug auf Programm, Studierende und Fakultät.
Der Kurs richtet sich an Interessierte, die zukünftig InDesign verwenden wollen. InDesign bietet zu den verschiedensten Anforderungen innovative Lösungen.
Kursinhalt
Grundlagen und wichtige typografische Einstellungen
Die ersten Schweizer Unternehmungen sind gemäss den einschlägigen Bestimmungen
anerkannt worden, qualifizierte elektronische Zertifikate auszustellen
und zu verwalten. Gleichzeitig wurde die Vorlage über Fernabsatzverträge
vom Tisch gefegt. Sind wir "fit" für das Internetzeitalter? Welche Freiheiten und
Schranken, welche Chancen und Risiken erwarten uns beim Einsatz elektronischer
Signaturen bzw. bei der Geschäftstätigkeit im Internet? Experten berichten
über ihre Erfahrungen und diskutieren mit Ihnen die relevanten Fragen.
Organisationskomitee:
Prof. Dr. Rolf H. Weber, Dr. Rolf Auf der Maur, Dr. Mathis Berger
Die Schweizerische Wettbewerbskommission hat im Februar dieses Jahres erstmals ein kartellrechtliches Verfahren mit Hausdurchsuchungen eingeleitet. Dieser Beitrag schliesst an den letztjährigen Artikel «Korrektes Verhalten bei Hausdurchsuchungen» in der Schwerpunkt-Ausgabe Kartellrecht von Jusletter 17. Oktober 2005 an und gibt einen Überblick über die im Rahmen dieser ersten Hausdurchsuchungen gewonnenen Erkenntnisse. Dabei wird erläutert, welche Unsicherheiten mit Bezug auf Rechte und Pflichten der Wettbewerbsbehörden und der betroffenen Unternehmen weiterhin bestehen und in welchen Bereichen die Unternehmen konkrete Handlungsanweisungen erarbeiten müssen.
Die gleichmässige Anwendbarkeit von Kartellrechtsordnungen auf Vereinbarungen von geringer Bedeutung bzw. auf KMU ist im Interesse sämtlicher Marktteilnehmer, insbesondere jedoch für die Kunden und Verbraucher essentiell. Der Aufsatz versucht, basierend auf einer Rechtsvergleichung einen Weg aufzuzeigen, um zu einer allgemein gültigen grenzüberschreitenden Kartellrechtsordnung für KMU zu gelangen und orientiert sich dabei weitgehend an dem heute in der Schweiz gültigen Konzept.
Das neue Radio- und Fernsehgesetz führt Bestimmungen zur Bekämpfung von Medienkonzentration ein. Der vorliegende Beitrag erörtert die Problematik der neuen rundfunkrechtlichen Normen im Verhältnis zum Kartellrecht. Die Medienkonzentrationsbestimmungen bergen für Medienunternehmen erhebliche Rechtsunsicherheit. Dies gilt besonders für Kooperationen bzw. Zusammenschlüsse, weil kartellrechtliche Fusionskontrolle und medienrechtliche Verfahren zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Der Beitrag setzt sich mit der Frage der Zuständigkeit der Behörden auseinander, gibt einen Überblick über die kartellrechtliche Praxis der Wettbewerbskommission zur Medienkonzentration und hinterfragt die neuen rundfunkrechtlichen Medienkonzentrationsbestimmungen.
Gegenstand der Ausführungen bilden die Voraussetzungen und Grundelemente des Instituts der Auflagen und Bedingungen im Fusionskontrollrecht. Der Autor nimmt zwei neuere Entscheide der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen zum Anlass für einen allgemeinen Überblick über dieses Institut. Die Eingriffsvoraussetzungen in der Fusionskontrolle stellen eine sehr hohe Hürde für Interventionen der Weko dar. Insbesondere für den Nachweis der Möglichkeit der Wettbewerbsbeseitigung ist eine robuste Zukunftsprognose erforderlich, was der Behörde Schwierigkeiten bereiten dürfte. Mit Blick auf diese Umstände besteht Grund zur Annahme, dass Auflagen und Bedingungen im Fusionskontrollverfahren weiterhin eine marginale Rolle spielen werden. Sind die Eingriffsvoraussetzungen der Fusionskontrolle hingegen erfüllt, ist einlässlich zu prüfen, ob Möglichkeiten zur Genehmigung des Zusammenschlussvorhabens bestehen. Dabei sind Geeignetheit und Verhältnismässigkeit von Abhilfemassnahmen unvoreingenommen zu prüfen. Selbst weit reichende, verhaltensregulierende Auflagen schliesst das Gesetz nicht aus.
Im vorliegenden Beitrag wird der kartellprivatrechtliche Gewinnherausgabeanspruch gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c Kartellgesetz (KG) einer vertieften Analyse unterzogen. Dieser bisher kaum beachtete und eher unterschätzte Anspruch wirft eine Reihe von komplexen und schwierigen Fragen auf, die der Verfasser aufzuzeigen und zu beantworten versucht. Die Gewinnherausgabe als (privatrechtliches) Institut, das namentlich im Bereich des KG auch präventive und pönale Zwecke verfolgt, muss sicherstellen, dass sich Unrecht nicht lohnt, weshalb die einer Kartellgesetzverletzung entspringenden Gewinne möglichst vollständig abzuschöpfen sind. Dies ist bei der Analyse des Verweises in Art. 12 Abs. 1 lit. c KG und den Modalitäten der Bestimmung des Gewinnes und des Umfangs seiner Herausgabe zu berücksichtigen. Da kartellrechtlichen Fallgestaltungen typisch ist, dass mehrere Marktteilnehmer auf verschiedenen Marktstufen involviert und von der Kartellgesetzverletzung betroffen sind, stellen sich insbesondere Probleme der Beteiligung Mehrerer - und zwar auf Seiten der gegen das KG verstossenden Marktteilnehmer wie auf Seiten der dadurch beeinträchtigten Marktteilnehmer. Ein Blick auf Gewinnabschöpfungs- und -verteilungsmechanismen in anderen Teilrechtsgebieten sowie de lege ferenda geäusserte Gedanken zur möglichen Lösung der sich stellenden Probleme runden diesen Beitrag ab.
Dr. iur. Philippe Spitz
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Das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic und die Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel haben der Pfizer AG in Zürich die Verbreitung einer Broschüre über Migräne zu Recht untersagt und auf einer Berichtigung bestanden.
Auch wenn ein Verbrecher die ihm auferlegte Zuchthausstrafe vollständig abgesessen hat, kann er gemäss einem neuen Urteil des Bundesgerichts nachträglich noch verwahrt werden.
Im Streit um die Vorprüfung der kantonalen Volksinitiative «Ja zur Wahlfreiheit beim Medikamentenbezug» nimmt das Bundesgericht die Behandlung der aus Apothekerkreisen eingereichten Beschwerde wieder auf.
Im Streit um eine geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB/AOC) für Emmentalerkäse aus der Schweiz sind Beschwerden ausländischer Käseproduzenten definitiv nicht zulässig.
Unique, die Betreiberin des Flughafens Zürich, hat ihre marktbeherrschende Stellung im Bereich Flughafen-Parking missbraucht und wird deshalb zur Bezahlung einer Sanktion von 101'000 Franken verpflichtet.
Die Schweiz hat am 5. Oktober 2006 ein Abkommen mit Afghanistan und dem Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) unterzeichnet, welches die Rückübernahme von afghanischen Staatsangehörigen regelt.
Die Schweiz übernimmt die EU-Richtlinien über Einschränkungen beim Handgepäck für Flugpassagiere. Begrenzt wird insbesondere die Mitnahme von Flüssigkeiten. Die neuen Regelungen treten in der Schweiz gleichzeitig wie in der EU in Kraft.
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates hat am 4. Oktober 2006 die Vernehmlassung für den von einer Subkommission erarbeiteten Bericht- und Erlassentwurf zur parlamentarischen Initiative «Schutz der Bevölkerung und der Wirtschaft vor dem Passivrauchen» eröffnet.
In einem kürzlich gefällten Urteil betreffend Nachzug eines ausländischen Kindes durch seinen Schweizer Vater präzisierte das Rekursgericht im Ausländerrecht (RG AR) des Kantons Aargau aufgrund jüngster Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK. Das RG AR geht davon aus, dass der Frage, ob es den Betroffenen zumutbar ist, das Familienleben im Ausland zu führen, eine zentrale - wenn auch nicht allein entscheidende - Bedeutung zukommt und es inskünftig nicht mehr zulässig ist, bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK unbesehen auf die nach nationalem Recht vorzunehmende Interessenabwägung zu verweisen. Fehlende Notwendigkeit des Nachzuges oder ein im Urteilszeitpunkt bereits überschrittenes 18. Altersjahr des Kindes stellen zudem keinen Hinderungsgrund für eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK dar.
Die vorliegende Zusammenstellung beinhaltet alle schweizerischen Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Bundesrats- und Departementsverordnungen sowie einzelne Artikel, die im Oktober 2006 in Kraft treten. Die einzelnen Erlasse und Änderungen können via Links direkt abgerufen werden.
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Les causes du dommage
Jeudi, 19 octobre 2006
La 4e Journée de responsabilité civile organisée par la faculté de droit de l'Université de Genève
porte sur les différentes formes de causalité en droit suisse. Des spécialistes de ce domaine en pleine
évolution présenteront et discuteront la jurisprudence et la doctrine récentes.
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Vorschau
Jusletter 16. Oktober 2006
Andrea Pinna, La spécificité de la jurisprudence arbitrale
Daniela Demko, Schritte der wissenschaftlichen Textproduktion, dargestellt anhand der Erstellung einer Hausarbeit im Strafrecht
Marco Vitali, Die Vorhersehbarkeit von Immissionen im Enteignungsrecht
Hinweis: Die Vorschau weist jeweils auf einige in der nächsten Ausgabe erscheinende Beiträge hin. Änderungen bleiben vorbehalten.