Die Nominierung und Ernennung der Richter am EuGH ist Thema des Beitrags von Constanze Semmelmann. Sie zeigt auf, wie (un-)abhängig von ihren Regierungen die Richter sind und wie es in formaler Hinsicht um ihre demokratische Legitimierung steht.
Am 1. April 2003 wies das Bundesamt für Gesundheit, ermächtigt durch den Bundesrat, mittels Verfügung den Veranstalter der Uhren- und Schmuckmesse BASELWORLD an, sicherzustellen, dass keine Personen an der Messe beschäftigt werden, die sich nach dem 1. März 2003 in den Ländern China, Hongkong, Singapur oder Vietnam aufgehalten haben. Der Grund war die damals in diesen Ländern seuchenartig auftretende Krankheit SARS. Mit dieser Verfügung befasste sich das Bundesgericht in BGE 131 II 670. Dr. med. et lic. iur. Irene Vollenweider analysiert den Entscheid des Bundesgerichts sowie die Rechtsgrundlagen der Verfügung.
Benjamin Wittwer befasst sich mit BGE 131 II 545. Das Bundesgericht hatte darin in Erweiterung seiner Rechtsprechung festgestellt, dass die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage nicht bloss ausserhalb, sondern auch innerhalb der Bauzone eine Bundesaufgabe darstellt.
RA Dr. iur. Amédéo Wermelinger bespricht BGE 132 III 9, in dem das Bundesgericht u.a. zu grundlegenden Fragen rund um das Stockwerkeigentum die Lehre und Doktrin zusammenfasst («Le propriétaire d´étage peut demander l´enlèvement d´une construction qui empiète sur son unité d´étage»).
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Im Vergleich zu Gerichtshöfen in anderen internationalen und regionalen Integrationssystemen werden die Mitglieder des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg von den Mitgliedstaaten der EU vorgeschlagen und ernannt. Andere Organe wie Parlamente oder Expertengremien werden grundsätzlich nicht beteiligt. Angesichts der zu beobachtenden wachsenden Bedeutung der Judikative auf internationaler Ebene scheint ein Zuwachs in Transparenz und demokratischer Kontrolle bei den Besetzungsverfahren der Gerichtshöfe unerlässlich.
Bei neu auftretenden Infektionskrankheiten besteht in der ersten Phase ihres Erscheinens häufig ein lückenhafter Wissensstand betreffend ihrer epidemiologischen Eigenschaften. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn bei einer potentiell tödlich verlaufenden Krankheit in der Zeitspanne der Unsicherheit ein Tätigkeitsverbot gegenüber kontaktverdächtigen Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit einer grossen Anzahl von Personen in Berührung kommen, erlassen wird. Sind die betroffenen Personen den Behörden nicht namentlich bekannt, kann der Kreis der kontaktverdächtigen Personen aber bestimmt werden, bietet sich die Allgemeinverfügung als Handlungsinstrument an.
Das NHG verpflichtet Bund und Kantone, bei der Erfüllung von Bundesaufgaben für die Schonung des heimatlichen Landschafts- und Ortsbilds, von geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmälern zu sorgen (Art. 3 Abs. 1). In BGE 131 II 545 (Bronschhofen) stellt das Bundesgericht klar, dass die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG darstellt, wenn die in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte betroffen sind. Die Bewilligungsbehörden sind von Bundesrechts wegen verpflichtet, den Anliegen des Natur- und Heimatschutzes Rechnung zu tragen, indem sie Bewilligungen allenfalls nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 3 Abs. 2 Bst. b NHG).
La propriété par étages confère un droit exclusif d´utilisation et d´aménagement intérieur à un propriétaire d´étage. Le Tribunal fédéral vient de confirmer, dans un arrêt du 21 octobre 2005 (ATF 132 III 9, 5C.183/2005), que ce droit exclusif s´exerce aussi à l´encontre des autres propriétaires d´étages. Ainsi, si la construction d´un voisin empiète sur une unité d´étage, telle qu´elle résulte du plan de répartition, le propriétaire d´étage lésé peut en exiger l´enlèvement.
RA Dr. iur. Amedeo Wermelinger
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Tagesmütter arbeiten zweifellos, und sie tun dies ebenso fraglos daheim. Dennoch anerkennt das Eidgenössische Versicherungsgericht ihre Tätigkeit nicht als Heimarbeit. Das hat zur Folge, dass Tagesmütter im Falle von Arbeitslosigkeit erst ab einem Monatsverdienst von 500 Franken versichert sind statt bereits ab 300 Franken.
Amtlich bestellte Rechtsbeistände können in gewissen Kantonen vermutlich schon bald mit höheren Honoraransätzen rechnen. Im Bundesgericht zeichnet sich eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung ab, wonach die Entschädigung für Pflichtmandate von Verfassung wegen nur gerade die Selbstkosten der Anwälte decken muss (BGE 122 l 1 E. 3a).
Die gegenseitige Unterstützungspflicht der Ehegatten geht laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts der elterlichen Unterstützungspflicht gegenüber volljährigen Kindern vor.
Wird eine bestehende gemischte Lebensversicherung auf das Risiko Unfalltod ausgeweitet, ist dies laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts als Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags zu werten und nicht bloss als Vertragsänderung.
Die Oberzolldirektion durfte den mit einer Revisorin abgeschlossenen Arbeitsvertrag vor dem Stellenantritt widerrufen, nachdem sich herausstellt hatte, dass gegen die Frau ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung ihres Freundes eingeleitet worden war.
Der Bundesrat hat am 3. März 2006 das Bundesgerichtsgesetz und das Verwaltungsgerichtsgesetz auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig hat er die Botschaft zur Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege verabschiedet.
Ab Mitte 2007 wird eine unabhängige Aufsichtsbehörde über die Zulassung von Revisorinnen und Revisoren entscheiden und die Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften beaufsichtigen. Der Bundesrat hat erste Entscheide getroffen, um die Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde aufzubauen.
Der Bundesrat begrüsst einen wirksamen Schutz der Erwerber und Erwerberinnen von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien. Dies hält er in seiner Stellungnahme zu einer Vorlage der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates fest. Zugleich unterbreitet er der Kommission eine Reihe von Abänderungsanträgen.
Erstmals wurde in Deutschland eine Vorschrift rechtswirksam im Internet verkündet: Die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wurde am 20. Februar im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers (www.ebundesanzeiger.de) veröffentlicht und ist damit schon am darauf folgenden Tag in Kraft getreten. Sie regelt besondere Schutzmaßnahmen für Nutztierbestände im Falle des Nachweises des hoch pathogenen aviären Influenzavirus des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln («Vogelgrippe»).
Die Verfassungsbeschwerde einer deutschen Richterin, die sich gegen die Anordnung der Durchsuchung ihrer Wohnung wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen gewandt hatte, war erfolgreich. Im Rahmen der Durchsuchung war unter anderem auf die im Computer der Beschwerdeführerin gespeicherten Daten sowie auf die Einzelverbindungsnachweise ihres Mobilfunktelefons Zugriff genommen worden. Der Zweite Senat des deutschen Bundesverfassungsgerichts hob mit Urteil vom 2. März 2006 einstimmig die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts auf. Zwar sei nicht das Fernmeldegeheimnis verletzt, da nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherte Verbindungsdaten nicht vom Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG umfasst würden. Die Daten seien jedoch durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegebenenfalls durch das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung geschützt.
Die vorliegende Zusammenstellung beinhaltet alle schweizerischen Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Bundesrats- und Departementsverordnungen sowie einzelne Artikel, die im März 2006 in Kraft treten. Die einzelnen Erlasse und Änderungen können via Links direkt abgerufen werden.
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15. März 2006 in Zürich
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Geschäftsmässige Begründetheit von Weiterleitungen. Verrechnungssteuer vs. direkte Bundessteuer
Spezielle Problemstellungen des faktischen Aussensteuerrechts der Schweiz
Mit Beiträgen von F. Zeller, J.-M. Schaller, D. Rietiker, J. A. Mirimanoff, E. Saluz, B. Bertossa, M. Felber, M. Schenker, G. Steinmann, E. Markel, S. Gass, H.-J. Bühlmann, M. Greßmann, P. Zappelli, E. Aschwanden, J. Sohm, L. Isaak-Dreyfus, R. Bornatico, D. Kipfer Fasciati, A. Haldemann, E. Fischer, J. Le Fort, C. López, H. Seiler, M. Ziegler, E. Epiney-Colombo, A. Jenny, P. Balmer und Juria.
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Vorschau
Jusletter 20. März 2006
Reto Fanger, Digitale Dokumente vor dem (Zivil-)richter
Andreas R. Ziegler, Die Bedeutung der völker- und europarechtskonformen Auslegung für das öffentliche Wirtschaftsrecht in der Schweiz
Cornelia Stengel / Martin Drück, Der ganz normale Wahnsinn - Eine Standortbestimmung in Sachen Stalking
Hinweis: Die Vorschau weist jeweils auf einige in der nächsten Ausgabe erscheinende Beiträge hin. Änderungen bleiben vorbehalten.