Jusletter 13. Februar 2006


Liebe Leserinnen und Leser

Kleine wie grosse juristische Werke bedienen sich immer häufiger der Rechtsvergleichung als Argumentationshilfe, mal zu recht und zielgerichtet, mal weniger. Doch was ist denn Sinn und Zweck der Rechtsvergleichung? RA Dr. iur. Arnold F. Rusch, LL.M., widmet sich Absicht, Methoden, Zielen und Problemen der Rechtsvergleichung.

«Die arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) verfolgen das Ziel, arbeitslose Personen durch eine Verbesserung oder Erhaltung ihrer Qualifikationen und Vermittelbarkeit rasch und dauerhaft wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Sie ermöglichen mit einer Vielzahl von Förderungsmassnahmen die Wiedereingliederung der arbeitslosen Personen bzw. im Rahmen der Motivationssemester die Eingliederung in eine erste berufliche Laufbahn in Form einer Lehre oder in einer anderen angemessenen Form.» Dr. iur. Agnes Leu beschäftigt sich mit der Bedeutung und den Möglichkeiten arbeitsmarktlicher Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung.

Prof. Dr. Marcel Alexander Niggli untersucht die Frage, ob der in jüngster Zeit im Internet verbreitete «Aufruf zum Kebap-Boykott» ein strafbares Aufrufen zur Diskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB darstellt.

Am 22.7.2004 sprach das Landgericht Düsseldorf im Mannesmann-Prozess die drei Angeklagten frei. Der Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann, der frühere IG-Metall-Vorsitzende Klaus Zwickel und der damalige Mannesmann-Aufsichtsratsvorsitzende Joachim Funk hätten sich nicht der Untreue  gemäss § 266 StGB schuldig gemacht. Der Bundesgerichtshof hat die Freisprüche aufgehoben (Urteil des 3. Strafsenats vom 21.12.2005, 3 StR 470/04) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückgewiesen. RA Dr. iur. Helke Drenckhan bespricht das Urteil des BGH.
 
Ein Hinweis in eigener Sache: Wir freuen uns, Prof. Thomas Geiser als Leiter des Ressorts «Arbeitsrecht» willkommen zu heissen. Nach einer mehrjährigen Tätigkeit im Bundesamt für Justiz und am Bundesgericht als persönlicher Mitarbeiter eines Bundesrichters wurde Thomas Geiser 1995 als Ordinarius an die Universität St. Gallen (HSG) gewählt. Prof. Geiser leitet dort das Forschungsinstitut für Arbeit und Arbeitsrecht. Er ist mit einer Vielzahl von Publikationen namentlich zum Arbeitsrecht und zum Familienrecht bekannt geworden. Ebenfalls seit 1995 ist Thomas Geiser nebenamtlicher Richter am Bundesgericht. Impressum.

Mit besten Grüssen


Nils Güggi

Leiter Jusletter


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     Wissenschaftliche Beiträge

    Methoden und Ziele der Rechtsvergleichung

    Der nachfolgende Aufsatz setzt sich mit der Methode, den Zielen, den Anwendungen und Problemen der Rechtsvergleichung auseinander. Die Rechtsvergleichung bezweckt, Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen sowie deren Gemeinsamkeiten festzustellen und zu werten. Es zeigt sich, dass die Rechtsvergleichung unerwartet viele Anwendungen kennt und auf ein wachsendes Interesse stösst, als «Königsdisziplin» jedoch auch einige Ansprüche an die mit ihr befassten Juristinnen und Juristen stellt.

    RA Dr. iur. Arnold F. Rusch


    Aktivieren statt Versorgen

    Die Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik muss den Arbeitslosen den Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt ermöglichen statt sie nur zu alimentieren - das für den Lebensunterhalt benötigte Geld soll möglichst wieder selbst verdient werden können. Um dies zu erreichen, braucht es im Bereich der Arbeitslosenversicherung gut ausgebaute und effizient einsetzbare arbeitsmarktliche Instrumente wie die arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM). Dieser Beitrag soll eine Übersicht über die Möglichkeiten der Arbeitslosenversicherung im Bereich der AMM aufzeigen.

    Dr. iur. Agnes Leu


     Kurzbeiträge

    Aufruf zum Kebap-Boykott als strafbare Rassendiskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB?

    Der Beitrag untersucht die Frage, ob der in jüngster Zeit v.a. auf dem Internet verbreitete «Aufruf zum Kebap-Boykott» ein strafbares Aufrufen zur Diskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB darstellt.

    Prof. Dr. Marcel Alexander Niggli


    Der Fall Ackermann geht in eine neue Runde

    Gemäss Urteil des deutschen BGH vom Dezember 2005 wird der Fall Mannesmann neu aufgerollt. Anders als das vorinstanzliche Landgericht Düsseldorf befand der BGH die drei Mannesmann-Aufsichtsratsmitglieder für schuldig der Untreue gemäss § 266 StGB. Nach Auffassung des BGH haben die Angeklagten bei der Konzeption der Bezüge der Vorstandsmitglieder ihre Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der AG verletzt, weil sie die Grenzen ihres unternehmerischen Beurteilungsspielraums überschritten und ihre Entscheidung nicht am Unternehmensinteresse ausgerichtet haben. Der Fall geht nun zurück an eine andere Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf.

    RA Dr. iur. Helke Drenckhan



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     Korrespondenten Bundesgericht

    Unzulässiges Klumpenrisiko

    Die Pensionskasse einer Bank darf nicht einen Grossteil ihres Vermögens beim einseitig im regionalen Wohnimmobilien-Markt aktiven Arbeitgeber der Versicherten anlegen.

    Markus Felber


    Strasse ohne Trottoir

    Auf einer Strasse ohne Trottoir ist ein Fussgänger nicht verpflichtet, links zu gehen, wenn rechts so viel Raum bleibt, dass er neben der Fahrbahn gehen kann.

    Markus Felber


    Zentralgefängnis Lenzburg

    Der Beschluss des Aargauer Grossen Rats, der am 21. Juni 2005 das Projekt Zentralgefängnis in Lenzburg genehmigt und den dafür erforderlichen Kredit von 35,2 Millionen Franken gesprochen hatte, unterliegt nicht dem fakultativen Referendum.

    Markus Felber


    Patent und Register

    Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren können laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) grundsätzlich nur patentierte Rechtsanwälte als unentgeltlicher Rechtsbeistand zugelassen werden, die «sinngemäss die persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes erfüllen».

    Markus Felber


    Zumutbarer Nebenjob

    Die Eigenverantwortung des Kindes geht der Unterhaltspflicht der Eltern vor (Art. 276 Abs. 3 ZGB), und das gilt laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts für ein mündiges Kind in Ausbildung in ganz besonderem Mass.

    Markus Felber


    Stadt Zürich abgeblitzt

    Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren im Streit um das vorläufige Betriebsreglement für den Flughafen Zürich (Verfahren B-2005-44) wird nicht sistiert, bis die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt über das ebenfalls hängige Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Einführung der Südanflüge (Verfahren B-2003-48) entschieden hat.

    Markus Felber


    Grenzen väterlicher Hilfe

    Das Bundesgericht will zwar den Entscheid des Gesetzgebers respektieren, der bei der Gesetzesrevision von 1998/2000 die gegenseitige Unterstützungspflicht für Verwandte in auf- und absteigender Linie beibehielt und nur die Unterstützungspflicht zwischen Geschwistern aufhob. Dennoch darf laut dem Urteil aus Lausanne «den Bedenken gegen das Institut der Ver­wandten­unter­stützung Rechnung getragen werden».

    Markus Felber


     Pressemitteilungen

    Vorentwurf des Berichtes über Sterbehilfe und Palliativmedizin

    Ein Vorentwurf des Berichts über Sterbehilfe und Palliativmedizin des Bundesamtes für Justiz ist am 6. Februar 2006 in die verwaltungsinterne Vernehmlassung (Ämterkonsultation) geschickt und - angesichts des grossen öffentlichen Interesses - gleichzeitig im Internet veröffentlicht worden.

    Jurius


    Weko eröffnet Untersuchung im Bereich der Zusatzversicherungen im Kanton Luzern

    Die Wettbewerbskommission eröffnete am 7. Februar 2006 eine Untersuchung betreffend allfällig unzulässigen Wettbewerbsabreden im Bereich der Zusatzversicherungen im Kanton Luzern.

    Jurius


    Schweizer Presserat zum Karikaturenstreit: Abdruck von Beispielen zur Illustration zulässig

    Medienethisch ist es erlaubt, Berichte zur Auseinandersetzung über die Mohammed-Karikaturen angesichts der weltweiten Kontroverse mit Belegbeispielen zu illustrieren. Der Presserat wird zudem das Grundsatzproblem, inwieweit hier generelle berufsethische Schranken der Meinungsäusserungs- und Kunstfreiheit bestehen und insbesondere auch bei Karikaturen auf die Empfindlichkeiten von Religionsgemeinschaften, ethnischen und gesellschaftlichen Minderheiten usw. Rücksicht zu nehmen ist, von sich aus aufgreifen und zum Gegenstand einer Stellungnahme machen.

    Jurius


    Position du Conseil suisse de la presse sur les caricatures: La diffusion est licite à titre d´exemple

    Du point de vue déontologique, la diffusion, à titre d´exemple, des caricatures de Mahomet publiées par le Jyllands-Posten est légitime s´agissant d´illustrer des articles rendant compte de la polémique suscitée par ces caricatures. Le Conseil a par ailleurs décidé de traiter, dans une prochaine prise de position, la question des limites que le respect des communautés religieuses et des minorités pose à la liberté d´expression des caricaturistes.

    Jurius


     Rechtsprechung

    Übersicht über die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundes- und Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Januar 06/Februar 06)

    Die Rechtsprechungsübersicht führt die zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteile des Schweizerischen Bundes- und Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Januar 2006 bis und mit 13. Februar 2006 auf. Neben Dossiernummer, Urteilsdatum, Abteilung/Kammer, Prozessgegenstand und Vorinstanz wird ein Hyperlink zum Originalentscheid und - sofern vorhanden - zur jeweiligen Besprechung in Jusletter wiedergegeben.

    Jurius



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     Vorschau

    Jusletter 20. Februar 2006
    • Schwerpunkt-Ausgabe «Sportrecht»
    • Edition spéciale de «droit du sport»

    Hinweis: Die Vorschau weist jeweils auf einige in der nächsten Ausgabe erscheinende Beiträge hin. Änderungen bleiben vorbehalten.

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