Prof. Christoph Häfeli beschäftigt sich mit BGE 131 III 409, in dem das Bundesgericht die wesentlichen materiellrechtlichen Gesichtspunkte des Obhutsentzugs nach Art. 310 ZGB sowie alle verfahrensrechtlichen Fragen behandelt. Gemäss Häfeli sind zudem die Ausführungen zur Begutachtung im Zusammenhang mit der Aufhebung der Obhut von besonderer Bedeutung.
Raoul Breuleux widmet sich dem Lösungsrecht im internationalen Verhältnis. «Das Lösungsrecht stellt bei der Problematik des gutgläubigen Erwerbs einen Mittelweg dar zwischen einem schrankenlosen und einem gänzlichen Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs an abhanden gekommenen Sachen. Es greift dort ein, wo ein sofortiger gutgläubiger Erwerb an einer beweglichen Sache scheitert, weil diese gestohlen wurde oder dem Eigentümer sonstwie abhanden gekommen ist. Man bezeichnet es deshalb auch als eine verminderte Form des gutgläubigen Erwerbs oder als schwächeres Surrogat für den gescheiterten Eigentumserwerb.»
Ass. Prof. Dr. Christa Tobler befasst sich mit dem Urteil des EuGH in den Rechtssachen Mobistar & Belgacom vom 8. September 2005. Der Gerichtshof habe darin zum ersten Mal die Keck-Doktrin ausserhalb von Art. 28 EG angewandt. Tobler gibt dazu kurz eine Übersicht zur Keck-Doktrin, fasst die wesentlichen Punkte des Urteils Mobistar & Belgacom zusammen und äussert sich zur Relevanz des Urteils für das bilaterale Recht Schweiz - EG.
Dr. iur. RA Beat Schmid bespricht BGE 2A.451/2004 vom 9. Juni 2005. Das Bundesgericht hat dort zum einen die Frage nach der Natur der Schwankungsreserven und zum anderen die Frage der Gleichbehandlung bei Nicht-Mitgabe von Wertschwankungsreserven auf Barmitteln zu beantworten.
Ein Hinweis in eigener Sache: Jusletter lanciert das Ressort «Compliance». Als kompetente Kraft und Leiter des Ressorts dürfen wir Ihnen Michael Kunz, Fürsprecher, LL.M., vorstellen. Michael Kunz ist selbständiger Rechtsberater und Inhaber von Kunz Compliance in Bern. Er berät vorwiegend Finanzintermediäre in den Bereichen E-Finance und Compliance im Finanzsektor sowie bei Fragen rund um Finanz- und Wirtschaftsdelikte. Zu diesen Themen publiziert er regelmässig und hält Fachvorträge im In- und Ausland. Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit und heissen ihn herzlich im Team willkommen.
Jusletter ist die erste juristische Online-Fachzeitschrift der Schweiz. Impressum Um die einzelnen Artikel im Volltext zu lesen, brauchen Sie nur auf den jeweiligen Titel zu klicken. Die Artikel in Jusletter sind über einen Zitiervorschlag und Randziffern zitierfähig. ISSN 1424-7410
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In einer Entscheidung vom 8. September 2005 wandte der Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften zum ersten Mal die sog. Keck-Doktrin ausserhalb von Art. 28 EG an. Dies ist bemerkenswert, weil vor dem EuGH entsprechende Argumente wiederholt vorgebracht, aber bisher nie akzeptiert worden waren.
Die vorliegende Arbeit stellt das sachenrechtliche Institut des Lösungsrechts im internationalen Verhältnis dar. Dieses steht im Zusammenhang mit dem gutgläubigen Erwerb von abhanden gekommenen beweglichen Sachen und soll, besonders bei der internationalen Verbringung gestohlener Kunstobjekte bzw. von Kulturgut, einen Interessenausgleich zwischen dem Eigentümer und dem gutgläubigen Erwerber der Sache sicherstellen. Es wird einerseits dargestellt, wie sich die innerstaatliche Konzeption im schweizerischen Recht im Hinblick auf die mit einer Sachverbringung ins Ausland erfolgende internationale Rechtsanknüpfung auswirkt, andererseits werden die Bezüge untersucht, die sich aus den im Kulturgüterrecht existierenden Staatsverträgen sowie aus dem neu (1. Juni 2005) in Kraft getretenen Kulturgütertransfergesetz (KGTG) für das Lösungsrecht ergeben.
Bei der Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung sind laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts keine Wertschwankungsreserven mitzugeben, falls die Ansprüche der übertretenden Versicherten in bar abgegolten werden. Das Urteil könnte weit reichende Konsequenzen haben, da Vorsorgeeinrichtungen versucht sein könnten, durch reglementarische Bestimmungen dem neuen Art. 27h Abs. 1 BBV 2 bereits wieder seine Zähne zu ziehen.
Dieser Beitrag ist eine Urteilsanmerkung zu BGE 131 III 409. Materielle Voraussetzungen und Verfahren bei Obhutsentzug, geeignete Anstalt und Notwendigkeit der Begutachtung von Mutter und Kind.
Prof. Christoph Häfeli
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Bruno Glaus / Peter Studer:
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Dass der Ausgang eines Verfahrens vor Bundesgericht durch die personelle Besetzung der Richterbank beeinflusst oder unter Umständen gar vorausbestimmt werden kann, ist nicht neu (NZZ 23. 8. 99). Nun wird die Frage aufgeworfen, ob die Zahl der Richter so festgelegt werden soll, dass für Manipulationen kein Spielraum mehr bleibt.
Die Bundesanwaltschaft muss dem gestrauchelten Basler Financier Dieter Behring, dem ein Prozess wegen Vermögensdelikten droht, die für eine Erwerbstätigkeit als Werbefotograf notwendigen Geräte und Apparaturen herausgeben.
Der Bundesrat hat am 26. Oktober die Botschaft zur Revision des Anwaltsgesetzes verabschiedet. Der Eintrag in die kantonalen Anwaltsregister setzt künftig ein Rechtsstudium voraus, das mit einem Master-Diplom - oder, wie bisher, mit einem Lizentiat - einer schweizerischen Universität abgeschlossen wurde. Die Kantone müssen zudem neu auch Inhaber eines Bachelor-Diploms zum Anwaltspraktikum zulassen.
Der Bundesrat hat am 26. Oktober dem Bericht zur Stellung der Frauen in der Asylpolitik zugestimmt. Gemäss diesem hat das zuständige Bundesamt für Migration (BFM) in den vergangenen Jahren mit einem Massnahmenkatalog der speziellen Situation der Frauen im Asylverfahren Rechnung getragen. Dieser Prozess wird laufend weiterentwickelt.
Der Bundesrat verneint, dass wesentliche Interessen der Schweiz verletzt werden, wenn unser Land dem chinesischen Taipei, Frankreich und dem Fürstentum Liechtenstein Rechtshilfe gewährt. Es ist ganz im Gegenteil im ureigensten Interesse der Schweiz, dass ihr Finanzplatz nicht zu kriminellen Zwecken missbraucht wird und sie deshalb mithilft, mehr Transparenz in die Handelsgeschäfte auf wichtigen Finanzplätzen zu bringen.
Die etappierte Strommarktöffnung soll nach Meinung der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK) vorangetrieben werden. Die UREK hat an ihrer Sitzung vom 24. und 25. Oktober mit der Vorberatung der Revision des Elektrizitätsgesetzes (EleG) und des Entwurfes des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) begonnen.
Der Bundesrat hat am 26. Oktober die Verordnung über die Aufsichtsabgabe und die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei verabschiedet. Diese Verordnung konkretisiert die Änderung von Art. 22 GwG, welche im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 des Bundeshaushalts vom Parlament beschlossen wurde.
Das Leitungsteam des neuen Bundesverwaltungsgerichts unter Präsident Hans Urech hat zwei Wochen nach seiner Wahl in einem Intensivworkshop erste Entscheide über den weiteren Aufbau dieses neuen Eidgenössischen Gerichts gefällt.
Der Bund soll die Anwendung von polizeilichem Zwang bei Rückführungen von Ausländern einheitlich regeln. Der entsprechende Gesetzesentwurf ist in der Vernehmlassung insgesamt positiv aufgenommen worden. Umstritten sind der Geltungsbereich und der Einsatz von Elektroschockgeräten. Der Bundesrat hat am 26. Oktober das EJPD damit beauftragt, eine Botschaft auszuarbeiten.
Der Bundesrat hat am 26. Oktober die Höchstzahlen für die Zuwanderung ausländischer Arbeitskräfte aus Nicht-EU/EFTA-Staaten festgelegt. Sie werden auf dem bisherigen Niveau belassen. Unverändert bleiben bis zur Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auch die Kontingente von Arbeitsbewilligungen für Personen aus den neuen EU-Staaten.
Der Bundesrat will einen Beitrag zur globalen Bekämpfung der organisierten Kriminalität leisten. Zu diesem Zweck beabsichtigt er, dem UNO-Übereinkommen gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität beizutreten und die beiden Zusatzprotokolle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel zu ratifizieren.
Mit der «Verwaltungspraxis der Bundesbehörden» (VPB) gibt die Bundeskanzlei eine Zeitschrift heraus, die der Publikation von rechtskräftigen Entscheidungen und Verlautbarungen von grundsätzlicher Bedeutung und allgemeinem Interesse dient, welche vom Bundesrat, den Eidg. Departementen oder Ämtern der Bundesverwaltung sowie von den eidg. Rekurskommissionen ausgehen. Die Zeitschrift enthält auch Entscheide des Bundesgerichts, die dieses in seiner amtlichen Sammlung nicht publiziert hat. Schliesslich findet sich darin auch ein Teil der Rechtsprechung internationaler Behörden, welche die Schweiz betrifft. Im Folgenden wird eine Übersicht (mit Verweis auf den jeweiligen Volltext) zum kürzlich erschienen Heft 69 / III Nr. 47 - 74 abgedruckt.
Beim vorliegenden Beitrag handelt es sich um einen Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission SRK vom 14. Juni 2005 (2003-124) zum Thema Entschädigung für vorzeitige Vertragsauflösung; «Schadenersatz» (Art. 7 Abs. 2 Bst. b MWSTG; Art. 97 ff. OR).
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»NEUESTE ENTWICKLUNGEN IM FERNMELDERECHT«
SCHWEIZERISCHES FERNMELDE- UND DEUTSCHES TELEKOMMUNIKATIONSRECHT
IM ACHTEN JAHR DER MARKTÖFFNUNG
ZÜRICH, 2. DEZEMBER 2005
Die Deutsch-Schweizerische Juristenvereinigung e.V. wird am 2. Dezember 2005
um 16.30 Uhr im Zunfthaus zur Saffran in Zürich ihre Jahrestagung 2005 durchführen. Zum Thema "Neueste Entwicklungen im Fernmelderecht" geben
Prof. Dr. Andreas Kley, Ordinarius für öffentliches Recht,
Verfassungsgeschichte sowie Staats- und Rechtsphilosophie,
Universität Zürich, und Rechtsanwalt Hermann-Josef Piepenbrock,
Rechtsanwälte Piepenbrock Schuster, Düsseldorf und Wien, einen
aktuellen Überblick über das schweizerische Fernmelde- und das
deutsche Telekommunikationsrecht. Prof. Kley informiert in seinem
Referat "Auf dem Weg zur Entbün-delung. Die Revision des
schweizerischen Fernmeldegesetzes" über die in der Schweiz
kontrovers diskutierte "Öffnung der letzten Meile". Rechtsanwalt
Piepenbrock berichtet über "Praktische Erfahrungen mit dem deutschen
Telekommunikationsrecht seit der Liberalisierung". Mitte 2004 ist in
Deutschland ein neues Telekommunikationsgesetz in Kraft getreten; die
Entbündelung ist im deutschen Recht jedoch bereits seit 1998 verankert.
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