Nach dem In-Kraft-Treten der revidierten Bestimmungen am 1. April 2004 und dem Ablauf der Übergangsfrist am 31. März 2005 strebt das schweizerische Kartellrecht und dessen Anwendung durch die Wettbewerbsbehörden wieder dem «courant normal» zu. Dieser pendelt sich jedoch mit der Einführung von direkten Sanktionen (für unzulässige harte Kartelle und Missbräuche marktbeherrschender Unternehmen) und der Bonusregelung (Belohnung für die Aufdeckung eines Kartells in Form einer verminderten Sanktion) auf wesentlich höherem Niveau ein. Das schweizerische Kartellrecht und die den Behörden zur Verfügung gestellten Instrumente sind nun auf gleicher Höhe wie die entsprechenden Rechtsordnungen unserer Nachbarstaaten und der EU. Die präventive Wirkung des Kartellgesetzes hat massiv zugenommen. Dies wurde von der internationalen Kartellrechts-Community (ICN, OECD, etc.) denn auch lobend zur Kenntnis genommen.
Je komplexer der zu normierende Vorgang ist, desto schwieriger ist es für den Gesetzgeber, eine einfache und klare Gesetzesformulierung zu finden, die in der Umsetzung durch die zuständige Behörde keine Fragen mehr offen lässt. Dies zeigt sich auch bei den im Kartellgesetz zu normierenden wirtschaftlichen Vorgängen. Die neuen und revidierten Bestimmungen im Kartellgesetz lassen viele Fragen offen und bedürfen der Auslegung. Sie haben in ihrer praktischen Anwendung zudem (nicht vorgesehene) Wirkungen auf andere Rechtsinstitute oder werfen diesbezügliche Fragen auf, die der Gesetzgeber nicht vorhergesehen und deshalb nicht beantwortet hat.
Die vorliegende Schwerpunkt-Ausgabe ist zu einem wesentlichen Teil dem Ziel gewidmet, einige dieser noch offenen Fragen zu beantworten oder mindestens Anhaltspunkte einer Antwort zu liefern. Dies betrifft sowohl verfahrensrechtliche (siehe die Beiträge von Patrick Sommer, Christian Brauchlin und Stefan Brunnschweiler/Marquard Christen) sowie materielle Fragestellungen (siehe die Beiträge von Marcel Meinhardt, Stefan Renfer und Christoph Tagmann/Beat Zirlick). Neben diesen direkt oder indirekt mit der Revision von 2003 verbundenen Beiträgen behandeln weitere Autorinnen und Autoren aktuelle und wichtige Fragen aus dem kartellrechtlichen «Alltag»: Alain Raemy/Monique Luder behandeln Abgrenzungskriterien zwischen horizontalen und vertikalen Abreden, Jürg Simon/Roland Fischer beurteilen Nichtangriffsklauseln in Marken- und Patentlizenzverträgen aus kartellrechtlicher Sicht und Silvio Venturi/Pascal G. Favre äussern sich zur Beschwerdelegitimation Dritter im Zusammenschlussverfahren.
Den Autorinnen und Autoren danke ich herzlich für ihre spannenden und wertvollen Beiträge. Den geschätzten Leserinnen und Lesern wünsche ich viel Vergnügen bei der Lektüre.
Dr. Patrik Ducrey Rechtsanwalt, Stv. Direktor und Leiter Dienst Infrastruktur im Sekretariat der Wettbewerbskommission, Lehrbeauftragter für schweizerisches und europäisches Kartellrecht an der Universität Bern. Leiter Jusletter-Ressort «Wettbewerbsrecht».
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Vertikalabreden und Kartellrecht: quo vadis?
26. Oktober 2005; Convention Point, Zürich
14.15
Begrüssung Dr. MATHIS BERGER, Rechtsanwalt, Zürich
14.30
Ökonomische Grundlagen: In welchen Fällen sind Vertikalabreden ökonomisch verpönt? lic. rer. pol. MARKUS SAURER, Steffisburg
15.00
Wie beurteilt das EU-Wettbewerbsrecht Vertikalabreden? Prof. em. Dr. Dr. h.c. ULRICH IMMENGA, Göttingen
15.30
Entwicklungslinien der Praxis der Weko Prof. Dr. ROGER ZÄCH, Universität Zürich
16.00
Pause
16.30
4 Statements à 15 Min. Welche Rolle spielt interbrand Wettbewerb?
Dr. PATRICK KRAUSKOPF, Vizedirektor Weko
lic. iur. KLAUS NEFF, Rechtsanwalt, Zürich
Welche Rolle spielt intrabrand Wettbewerb?
lic. oec. MARK STEINER, wissenschaftlicher Assistent, Uni Zürich
Dr. MANI REINERT, Rechtsanwalt, Zürich
17.30
Podiumsdiskussion & Publikumsdiskussion
Leitung Prof. DR. MARC AMSTUTZ, Universität Freiburg
Mit der Möglichkeit der Verhängung direkter Sanktionen wurde im revidierten Kartellgesetz zugleich auch eine Bonusregelung eingeführt. Damit sollen Unternehmen, welche bei der Aufdeckung eines kartellrechtlich unzulässigen Verhaltens mitwirken, in den Genuss eines vollständigen oder teilweisen Erlasses der Sanktion kommen. Der vorliegende Beitrag soll die praktischen Verfahrensfragen erörtern, welche sich im Zusammenhang mit der Bonusregelung stellen. Allfällig betroffene Unternehmen müssen bei Inanspruchnahme der Bonusregelung eine Abwägung der Chancen und Risiken der Offenlegung von Informationen und Beweismitteln gegenüber den Wettbewerbsbehörden vornehmen.
Das neue Institut der Meldung künftiger Wettbewerbsbeschränkungen wird kurz dargestellt und kritisch hinterfragt. Gleichzeitig werden Vorschläge für die Anwendung des Meldeverfahrens unterbreitet und die diesbezüglichen Auslegungsvarianten der Wettbewerbsbehörden gewürdigt.
Die Schweizerische Wettbewerbskommission hat die Möglichkeit, bei Unternehmen Hausdurchsuchungen anzuordnen. Bis heute hat keine solche Hausdurchsuchung stattgefunden, und es bestehen erhebliche Unsicherheiten mit Bezug auf Rechte und Pflichten der Wettbewerbsbehörden und der betroffenen Unternehmen. Das vom Sekretariat der Wettbewerbskommission publizierte Merkblatt zur Vorgehensweise bei Hausdurchsuchungen hat keine Klarheit gebracht. Unternehmen haben jedoch ein Bedürfnis, sich auf Hausdurchsuchungen vorzubereiten. Dieser Beitrag enthält konkrete Handlungsanweisungen und erläutert die entsprechenden rechtlichen Grundlagen.
Der Begriff der marktbeherrschenden Stellung und damit auch der Nachfragemacht hat in der letzten Teilrevision des Kartellgesetzes eine Änderung erfahren, die in der Lehre äusserst umstritten ist. Nachfolgend soll aufgezeigt werden, in welche Richtung die Änderung des Kartellgesetzes in Bezug auf die Nachfragemacht hinweist und wie diese von der Praxis sinnvoll ausgenützt werden kann.
Dr. iur. RA Marcel Meinhardt, LL.M. / Dr. iur. RA Judith Bischof
Mit der am 1. April 2004 in Kraft getretenen Teilrevision des Kartellrechts wurde auch die Definition der Marktbeherrschung im Kartellgesetz präzisiert und möglicherweise ausgedehnt. Nach einem Beschrieb der Regulierung der Interkonnektion im Fernmeldegesetz wird auf die Rolle der Gutachten der Wettbewerbskommission in Interkonnektionsverfahren zur Frage der Marktbeherrschung eingegangen. Diesbezüglich stellt sich nach der Teilrevision des Kartellgesetzes die Frage, ob ein eventuell weiter gefasster Begriff der Marktbeherrschung auch in Gutachten der Wettbewerbskommission in Interkonnektionsverfahren zur Anwendung gelangen soll, was zu verneinen ist. Im Weiteren wird darauf eingegangen, warum die Anwendung des Fernmelderechts und des Kartellrechts, respektive die Zuständigkeiten der Kommunikationskommission und der Wettbewerbskommission, komplementär sind und sich nicht gegenseitig ausschliessen.
Im nachfolgenden Beitrag geht es darum, anhand von drei ausgewählten Beispielen aufzuzeigen, welchen (indirekten) Einfluss die KG-Revision 2003 (in Kraft seit 1. April 2004) auf einzelne Bestimmungen des KG, die von der Revision nicht direkt betroffen waren und formell nicht geändert wurden, sowie auf bestimmte andere Rechtsinstitute hat.
In der Praxis bereitet die Zuordnung einer Wettbewerbsabrede als horizontale oder vertikale Abrede meist keine besonderen Schwierigkeiten. Bei gewissen Konstellationen, insbesondere bei Vertikalabreden zwischen Wettbewerbern sowie bei Bündeln von Vertikalabreden und bei der Kombination vertikaler mit horizontalen Abreden, bereitet die Qualifikation der Abreden aber bisweilen Probleme. Der vorliegende Beitrag soll diese Abgrenzungsprobleme darstellen und Kriterien für die Zuordnung aufzeigen.
Nichtangriffsklauseln in Patent- und Markenlizenzverträgen gehören seit Jahrzehnten zur vertragsrechtlichen Standardausstattung. Die Zulässigkeit solcher Klauseln wird in der Schweiz unter der neuen Kartellgesetzgebung zunehmend in Frage gestellt. Neuere Rechtsprechung zur Problematik besteht nicht; eine Praxis der Wettbewerbskommission ist noch nicht erkennbar. Die Literatur äussert sich sehr zurückhaltend. Der Beitrag gibt einen Überblick über den Stand der Dinge in der Schweiz und skizziert verlässliche Lösungsansätze.
Depuis l´entrée en vigueur en juillet 1996 de la loi fédérale sur les cartels et autres restrictions à la concurrence, la question de la qualité pour recourir des tiers en matière de concentration d´entreprises a fait l´objet de nombreuses controverses. Le 14 juin 2005, le Tribunal fédéral a rendu un arrêt appelé à faire date. Il a en effet considéré que les tiers (y compris les tiers concurrents) ne sont pas autorisés à recourir contre une opération de concentration d´entreprises, et ce indépendamment de l´intérêt qu´ils pourraient avoir à le faire.
Dr. iur. RA Silvio Venturi / RA Pascal G. Favre
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«Justice - Justiz - Giustizia» - Die Schweizer Richterzeitung
Herausgeber:
Stephan Gass, Regina Kiener, Thomas Stadelmann
Redaktionsteam:
Hrsg., Anne Colliard, Hans Jakob Mosimann, Pierre Zappelli
«Justice - Justiz - Giustizia» berichtet über alle Belange der Judikative (inkl. der Strafuntersuchungsbehörden). Sie ist einerseits jur. Fachzeitschrift und informiert über alle Fragen des Justizverfassungsrechts und der Justizorganisation. Andererseits ist sie auch Diskussionsforum für die in der Judikative Tätigen, die an der Judikative Interessierten und die von der Judikative Betroffenen. Sie stellt dar, was die Justiz bewirkt, was ihre Aufgabe ist, was von der Justiz erwartet wird, was andere über die Justiz ... [weitere Informationen]
Wer aufgrund eines falschen Arztdiploms während vieler Jahre eine Arztpraxis führt, sagt nach Auffassung des Bundesgerichts nicht die Wahrheit, wenn er in einem Versicherungsantrag die Frage nach dem Beruf mit «selbständiger Arzt» beantwortet.
Das Bundesgericht hat den Schuldspruch im Falle eines Frauenarztes bestätigt, der am 8. Juli 2004 vom Schaffhauser Obergerichts wegen mehrfacher Schändung sowie wegen versuchter Anstiftung zu Mord, Freiheitsberaubung und Entführung zu neun Jahren Zuchthaus und einem fünfjährigen Berufsverbot verurteilt worden war.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mieters abgewiesen, der geltend machen wollte, sein Vermieter habe seine Liegenschaft unter Umgehung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland erworben.
Das Bundesgericht hat eine Nichtigkeitsbeschwerde des im Zusammenhang mit dem Leukerbad-Debakel wegen Betrugs und anderer Delikte zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilten Otto G. Loretan teilweise gutgeheissen und den Schuldspruch des Walliser Kantonsgerichts aufgehoben.
Chamber judgment concerning Switzerland. The European Court of Human Rights has on 11/10/2005 notified in writing a Chamber judgment because of a violation of Article 6 § 1.
Die Wettbewerbskommission (Weko) hat am 14. Oktober 2005 die Übernahme von sämtlichen 146 Pick Pay-Filialen sowie vom Logistikzentrum in Egerkingen durch die Denner AG ohne Auflagen zugelassen.
Die Rechtsprechungsübersicht führt die zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteile des Schweizerischen Bundes- und Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. September 2005 bis und mit 17. September 2005 auf. Neben Dossiernummer, Urteilsdatum, Abteilung/Kammer, Prozessgegenstand und Vorinstanz wird ein Hyperlink zum Originalentscheid und - sofern vorhanden - zur jeweiligen Besprechung in Jusletter wiedergegeben.
Jurius
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Access to pharmaceuticals in developing countries: Social, economic and legal aspects
Location:
World Trade Institute, Hallerstrasse 6, 3012 Bern
Date:
18.11.05
Beginning:
09.00
Organizers:
The World Trade Institute, the Institute of European and International Economic Law of the University of Berne and the Institute of Health Law of the University of Neuchâtel.
Enormous progress has been made in developing vaccines and pharmaceuticals for treating diseases which were once considered incurable. At the same time the rate of infections in developing countries is growing at an unbelievable pace and treatment is out reach for far too many patients.
The conference has been organized against this background and essentially deals with the economic and regulatory framework of international trade (WTO/WHO) and the challenges for the future in meeting global demands.
Well-known Swiss and foreign speakers will share their standpoints at the conference.
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