Sie sind schwanger, befinden sich in einer verzweifelten Situation und können ihr Kind nicht behalten. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer anonymen Entbindung im Krankenhaus Korneuburg. Das Kind würde in diesem Fall nach der Geburt zur Adoption freigegeben.
Wichtig: Sie haben nach der Geburt acht Wochen Zeit, die Entscheidung zur Adoption rückgängig zu machen und das Kind doch unter Ihrem Namen anzunehmen.
(Auszug aus «Informationen zur Anonymen Geburt», Krankenhauses Korneuburg (A), www.anonyme-geburt.at)
Liebe Leserinnen und Leser
In Jusletter 14. März 2005 erschien der Beitrag «Das Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung», eine revidierte Fassung des Habilitationsvortrags von Prof. Samantha Besson. Dem darin thematisierten Grundrecht steht die Forderung nach Schaffung rechtlicher Grundlagen für medizinisch begleitete anonyme Geburten (vgl. z.B. Motion 05.3338 Gyr-Steiner) gegenüber. Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller beschäftigt sich in ihrem Beitrag «Anonyme Geburt im schweizerischen Rechtssystem» intensiv mit dem Thema. Sie prüft, inwieweit und wie genau welche Regelungen im Schweizer Recht angepasst werden müssten, analysiert die verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben und plädiert für eine weniger weit gehende Regelung im Sinne einer nicht «anonymen», wohl aber «diskreten» Geburt.
Beat König befasst sich mit BGE 2P.313/2003 vom 27. Mai 2005. Das Bundesgericht erklärte im selbigen Entscheid pauschale, kostenunabhängige Mietkostenabzüge für bundesrechtswidrig.
Dr. iur. Urs Scherrer widmet seinen Beitrag der Revision von Art. 71 ZGB und der Einfügung von Art. 75a ZGB.
Jusletter ist die erste juristische Online-Fachzeitschrift der Schweiz. Impressum Um die einzelnen Artikel im Volltext zu lesen, brauchen Sie nur auf den jeweiligen Titel zu klicken. Die Artikel in Jusletter sind über einen Zitiervorschlag und Randziffern zitierfähig. ISSN 1424-7410
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La Journée 2005 de droit bancaire et financier se tiendra le mercredi 2 novembre 2005 à Genève. Les grands thèmes abordés cette année sont les liquidations et faillites bancaires, le contrôle et la surveillance internes, les produits structurés ainsi que les sûretés mobilières. S'y ajoutent des chroniques de la jurisprudence civile et administrative et de la réglementation. Il est recommandé de s'inscrire à cette manifestation avant le 3 octobre 2005. Des informations plus détaillées et un formulaire d'inscription peuvent être téléchargés sur le site Internet du Centre de droit bancaire et financier (www.unige.ch/cdbf)
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im Rahmen von ICT: Rechtspraxis
4. Oktober 2005; Universität Zürich
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Internet Provider und Netzwerkkriminalität PROF. DR. CHRISTIAN SCHWARZENEGGER,
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Alternativen zur Providerhaftung? DR. MATHIS BERGER, Rechtsanwalt, Zürich
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Spannungsfelder und Risikomanagement im Internetunternehmen PATRICK DEHMER,
Swisscom Fixnet AG, Zürich
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Paneldiskussion Referenten und ein bis zwei zusätzliche Interessenvertreter
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Es besteht die Möglichkeit zu reduzierter Teilnahmegebühr ausschliesslich an der Paneldiskussion und am Apéro teilzunehmen.
In jüngster Zeit wurden vermehrt Stimmen laut, wonach der Mutter erlaubt werden sollte, ihr Kind unter Geheimhaltung ihrer Identität medizinisch betreut zur Welt zu bringen. Diesem Anliegen steht das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung des Kindes entgegen, das sowohl in der Verfassung wie auch in völkerrechtlichen Verträgen verankert ist. Zudem geht das schweizerische Kindesrecht vom Grundsatz «mater semper certa est» aus, weshalb die anonym gebärende Mutter, die ihr Kind nach der Geburt zurücklässt, rechtlich als Mutter gilt. Auch hieraus ergeben sich Schwierigkeiten. Schliesslich besteht die Gefahr, dass das Institut der anonymen Geburt missbraucht werden könnte. Vorliegend wird deshalb dafür plädiert, mit wenigen gesetzlichen «Retouchen» die der Mutter bereits heute gewährte Diskretion zu optimieren.
Dieser Beitrag ist eine Besprechung von BGE 2P.313/2003 vom 27. Mai 2005 = BStPra XVII (2004/2005), 363 ff. (Entscheid der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung). Das Bundesgericht hatte sich im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde mit der Frage der Gleichbehandlung von Wohneigentümern und Mietern im Kanton Basel-Landschaft zu befassen und erklärte pauschale, kostenunabhängige Mietkostenabzüge für bundesrechtswidrig.
Erstmals in der Geschichte des bald 100jährigen Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ist das Vereinsrecht (Art. 60 ff. ZGB) in einem Punkt einer formellen Revision unterzogen worden: Revidiert worden ist der in den letzten Jahren oft und kontrovers diskutierte Art. 71 ZGB. Neu in das ZGB eingefügt wurde zudem der Art. 75a ZGB. Mit der am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Revision ist eine eigentliche vereinsrechtliche «Falle» entschärft worden.
Dr. iur. Urs Scherrer
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Der Bundesrat will mit der Ratifikation des Fakultativprotokolls zur Anti-Folter-Konvention der UNO die internationalen Bestrebungen im Kampf gegen die Folter unterstützen. Um das Fakultativprotokoll in der Schweiz umzusetzen, soll eine nationale Kommission eingesetzt werden.
Die steuerliche Mehrbelastung von Zweiverdiener-Ehepaaren gegenüber gleichgestellten Konkubinatspaaren ist ein seit Jahren stossendes Ärgernis bei der direkten Bundessteuer. Um diese Verfassungswidrigkeit aus dem Weg zu räumen, hat der Bundesrat beschlossen, eine entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung zu schicken.
Die berufliche Vorsorge des Bundespersonals wird durch den Übergang vom Leistungs- zum Beitragsprimat grundlegend umgestaltet. Gleichzetig wird die Bundespensionskasse PUBLICA mit verschiedenen Massnahmen nachhaltig konsolidiert.
Mit dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) soll künftig ein einziges Aufsichtgesetz für die verschiedenen Formen von kollektiven Anlagen gelten. Zugleich sollen neue Rechtsformen eingeführt werden. Der Bundesrat hat die entsprechende Botschaft verabschiedet.
Die Eidg. Finanzverwaltung EFV, die Eidg. Bankenkommission EBK und das Bundesamt für Privatversicherungen BPV haben gemeinsam Richtlinien für eine wirksame Finanzmarktregulierung erarbeitet. Regulierungsprozesse sollen transparent sein, die Betroffenen vermehrt einbeziehen und die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Regulierung frühzeitig berücksichtigen.
Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage stellt laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts eine Bundesaufgabe im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes dar (Art. 2), weshalb es auf Landschaft, Ortsbild sowie auf Natur- und Kulturdenkmäler Rücksicht zu nehmen gilt.
Die Stadt Bern muss auf Verlangen des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Wahl des Gemeinderats (Exekutive) vom 28. November 2004 eine Nachzählung durchführen.
Die Verordnung über das Wakeboarden auf dem Zugersee und dem Ägerisee verstösst gegen das Binnenmarktgesetz, soweit darin die gewerbsmässige Ausübung des Sports von einem Wohnsitz im Kanton Zug abhängig gemacht wird.
Staatsanwälte und Untersuchungsrichter sind nach Auffassung des Bundesgerichts kein Gericht im Sinne der dem Opfer beziehungsweise seinen Hinterbliebenen zustehenden Verfahrensrechte. Das Opferhilfegesetz sieht vor, dass das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen kann, wenn gegen den Täter kein Strafverfahren eingeleitet wird oder wenn ein solches eingestellt wird (Art. 8 Abs. 1 lit. b).
Die Rodungsbewilligung für den Bau der umstrittenen Zollfreistrasse zwischen Lörrach und Weil am Rhein durfte vom baselstädtischen Regierungsrat bis zum 30. Juni 2006 verlängert werden.
Die Pauschalierung der Heizkosten bei der Bemessung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ist laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht zu beanstanden.
Das neue Gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) befreit die Suva nach Auffassung des Bundesgerichts lediglich von den direkten Steuern.
Markus Felber
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Vorschau
Jusletter 3. Oktober 2005 - Digitaler Tagungsband zur 27. Internationalen Konferenz der Datenschutzbeauftragten
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Michele Albertini, Attività di polizia e durata di conservazione dei dati personali
Fernando Arguello Téllez, Protección de Datos Personales
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Jari Curty, RFID
Ulrike Hugl,(Technologische) Innovationen und Privatheit - Who drives the Wheel?
Gus Hosein, Strategies for Privacy Protection in the face of Terrorism
Sigrún Jóhannesdóttir, Biobanks and the related challenges
Gabriela Krader, Synergy Potential of Internal and External Data Protection Supervision
Roberto Lamponi, Dans un monde globalisé, un droit universel à la protection des données personnelles et à la vie privée dans le respect des diversités
Barbara Lawler, The protection of personal data and privacy in a golbalized world: a universal right respecting diversities
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Nicole Schwager, Der Fingerabdruck - Ein Zeichen mit «recht ominösem Beigeschmack»
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Maria Vicien-Milburn, The united nations and personal data protection
Thilo Weichert, Datenschutz bei föderaler Polizeikooperation in Deuschland - und in Europa
Thilo Weichert, Privacy and Data Protection in federal police cooperation
Hinweis: Die Vorschau weist jeweils auf einige in der nächsten Ausgabe erscheinende Beiträge hin. Änderungen bleiben vorbehalten.