Letzte Woche prägte die Sportrecht-Ausgabe das Bild von Jusletter. Die nächsten Schwerpunkt-Ausgaben betreffen die Bereiche Datenschutz (03.10.05), Kartellrecht (17.10.05) und Informatik und Recht (07.11.05).
Heute erwarten Sie zwei wissenschaftliche Beiträge, je einer aus dem Sozialversicherungsrecht und aus dem internationalen Strafrecht, sowie diverse Mitteilungen von Markus Felber und Jurius.
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats hat letzte Woche beschlossen, auf die Vorlagen des Bundesrats zur 5. IV-Revision und zur Zusatzfinanzierung der IV einzutreten. Prof. Dr. iur. Thomas Locher richtet sein Augenmerk auf die kürzlich dem Parlament zugestellte Botschaft inkl. Gesetzesentwurf zur 5. IV-Revision. Er prüft insb., «zu welchen - rechtlich teilweise mehr als problematischen - Folgen die beantragten Gesetzesänderungen für die Rechtsbegriffe der Invalidität und des Invaliditätsgrades sowie für den Zugang zur Invalidenrente führen würden».
Darf ein Angeklagter wie bspw. Milosevic sich selber vor Gericht verteidigen? Hat er nicht nur Anrecht auf einen Verteidiger, sondern auch die Pflicht, einen solchen walten zu lassen? RA Marco Bundi widmet sich der Rechtsprechung des International Criminal Tribunal For The Former Yugoslavia zum Recht des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen. Dabei analysiert er einerseits den US-amerikanischen Fall «Faretta v. California» und anderseits den bislang noch unveröffentlichten Entscheid des ICTY in Sachen «Prosecutor v. Krajisnik».
Jusletter ist die erste juristische Online-Fachzeitschrift der Schweiz. Impressum Um die einzelnen Artikel im Volltext zu lesen, brauchen Sie nur auf den jeweiligen Titel zu klicken. Die Artikel in Jusletter sind über einen Zitiervorschlag und Randziffern zitierfähig. ISSN 1424-7410
Le Centre du droit de l'entreprise de l'Université de Lausanne (CEDIDAC) organise une journée d'étude intitulée:
«Le nouveau droit de la Sàrl»
Jeudi 6 octobre 2005, Université de Lausanne (Dorigny), BFSH 2
Thèmes: Présentation générale par M. Peter Böckli; La responsabilité par M. Roland Ruedin; L'organisation par Me Andreas von Planta; L'autonomie des associés et la révision des comptes par M. Nicolas Duc.
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Am 13. Oktober 2005, ab 9.45 Uhr im Hotel Bellevue-Palace, Kochergasse 3-5, Bern findet der
Schweizer Medienrechtstag 2005
statt, organisiert durch die Zeitschrift medialex und MAZ Die Schweizer Journalistenschule, Luzern.
Der Schweizer Medienrechtstag bringt einmal jährlich Verleger, Unternehmer, Medienschaffende, Infochefs, Werbeleute und Anwälte aus der ganzen Schweiz zusammen, um die aktuellsten juristischen Probleme im Umfeld der Kommunikation zu erörtern und nach Lösungen zu suchen.
Vernissage
Festschrift 10 Jahre
Fr. 350.-, für Abonnenten der Zeitschrift Medialex Fr. 280.-, inkl. Dokumentation, Festschrift, Mittagessen und Pausengetränke.
Die Invalidenversicherung (IV) gerät seit längerer Zeit immer mehr in die roten Zahlen. Mit der kürzlich dem Parlament zugeleiteten Botschaft zur 5. IV-Revision will der Bundesrat eine Kursänderung einleiten, welche zur Konsolidierung der IV beitragen soll. Im Gesetzesentwurf ist vorgesehen, verschiedene zentrale Bestimmungen des IVG und des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts zu ändern, wobei die Anträge weit über diejenigen in der Vernehmlassungsvorlage hinausgehen. Die nachfolgenden Ausführungen prüfen, zu welchen - rechtlich teilweise mehr als problematischen - Folgen die beantragten Gesetzesänderungen für die Rechtsbegriffe der Invalidität und des Invaliditätsgrades sowie für den Zugang zur Invalidenrente führen würden.
In internationalen Strafgerichtsprozessen spielt die Frage einer effektiven Verteidigung eine zentrale Rolle. Häufig ist zu klären, ob eine allfällige Entlassung der Verteidigung und die anschliessende Vertretung des eigenen Falles durch den Angeklagten zulässig ist. In einem bislang noch unveröffentlichten Entscheid in Sachen «Prosecutor v. Krajisnik» hat die erstinstanzliche Strafkammer des ICTY die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Entlassung der Verteidigung und Vertretung durch den Angeklagten umfassend zusammengefasst.
Marco Bundi
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Die 7. Tagung für Informatik und Recht vom Dienstag, 25. Oktober 2005,
im Berner Rathaus befasst sich mit «Nutzen und Gefahren von Digital Rights Management-Systemen».
Nach Referaten von Marc Fetscherin, Carlo Govoni, Rolf Auf der Maur, Thomas
Hoeren und Sonia Katyal wird in verschiedenen Workshops am Nachmittag
das Tagungsthema weiter vertieft und aus unterschiedlicher Nutzersicht diskutiert.
Urs Gasser präsentiert die bisherigen Erfahrungen mit DRM
und die Lehren für die Zukunft. Urs Gehrig erläutert, wie Creative Commons sich
für die moderate Nutzung des Urheberrechts und die Wiederverwendbarkeit geistiger Werke einsetzt:
Während DRM-Tools versuchen, bestimmte Nutzungen von urheberrechtlich geschützten Inhalten auszuschließen und Rechte einzuschränken, versucht Creative Commons, bestimmte Nutzungen zu fördern und Rechte einzuräumen. Matthias Ebneter zeigt auf,
dass DRM-Systeme es jedem Urheber zwar ermöglichen, die digitale Verwertung seines geistigen
Eigentums umfassend selbst und unabhängig vom traditionellen System der kollektiven Verwertung
und Vergütung durch Verwertungs-gesellschaften zu kontrollieren. Weil sich aber nicht alle
Urheber diesen Mehrauf-wand leisten können, müssen sie ihre Rechte weiterhin auf dem üblichen
Weg wahrnehmen oder ihre Verwertungsrechte an ein Unternehmen abtreten. Das Institut für
Öffentliche Dienstleistungen und Tourismus der Universität St. Gallen (IDT-HSG) und die Abraxas
Informatik AG präsentieren erste Untersuchungsergebnisse aus einem gemeinsamen Forschungsprojekt,
welches den Entwicklungsstand des digitalen Aktenmanagements auf kantonaler
Verwaltungsebene in der Schweiz
untersucht.
Sämtliche Unterlagen, Informationen und weitere nützliche Hinweise finden Sie auf unserer Website: www.rechtsinformatik.ch
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Kantons Uri abgewiesen, mit der durchgesetzt werden sollte, dass auf der Neat-Baustelle Erstfeld/Gotthard Nord alle Baumaschinen mit Partikelfilter-Systemen ausgerüstet werden müssen. Damit dürfen dieselbetriebene Baumaschinen mit einer Leistung von weniger als 18 kW ohne Partikelfilter eingesetzt werden. Auf eine Beschwerde der Gemeinde Erstfeld ist das Bundesgericht gar nicht eingetreten.
Im Streit um den geplanten Abbau von Hartschotter im Steinbruch Campiun bei Sevelen hat das Bundesgericht der vom Einwohnerverein Rans-Oberräfis und drei Privatpersonen eingereichten Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) und das Bundesamt für Justiz (BJ) haben zum Bucheffektengesetz sowie zum Haager Wertpapierübereinkommen bis Ende Februar 2005 gemeinsam eine Anhörung durchgeführt. Aufgrund der Ergebnisse hat der Bundesrat das EFD beauftragt, bis Ende Juni 2006 eine Botschaft auszuarbeiten.
Rund zehn Monate nach der Volksabstimmung vom 28. November 2004 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen NFA hat der Bundesrat die Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung vorgelegt. Diese enthält 33 Bundesgesetze, die in einem Mantelerlass zusammengefasst sind. Die Botschaft ist von Bund und Kantonen gemeinsam konzipiert worden.
Der Bundesrat hat eine Verordnungsrevision für die verbesserte Integration der Ausländerinnen und Ausländer gutgeheissen. Neu kann die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei gewissen Personengruppen mit der Verpflichtung verbunden werden, Sprach- und Integrationskurse zu besuchen. Die Änderungen treten am 1. Februar 2006 in Kraft.
Der Bundesrat hat die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesverwaltungsgerichts geregelt und die neuen Bestimmungen auf den 1. Oktober 2005 in Kraft gesetzt. Mit einer Übergangsregelung für die bisherigen Angestellten der Rekurskommissionen und Beschwerdedienste will er einen möglichst reibungslosen und sozialpolitisch verantwortbaren Übergang von den alten Strukturen der Rekurskommissionen und Beschwerdedienste zum neuen Gericht gewährleisten.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates will die Bestimmung über die obligatorische Bedenkfrist vor Aussprechen der Scheidung einer Überprüfung unterziehen.
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates hat ein umfassendes Hearing zur 5. IV-Revision und zur Zusatzfinanzierung organisiert und ist auf die beiden Vorlagen des Bundesrates eingetreten.
Der deutsche BGE entschied mit Urteil (I ZR 135/01) vom 22. Juli 2004: Durch die Benutzung eines Domain-Namens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich wird, dass der Domain-Name nicht lediglich als Adressbezeichnung verwendet wird, und der Verkehr daher in der als Domain-Name gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt. Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ihrer Präsenz im Internet aber nicht notwendig darauf hin, dass sie ihre Waren oder Leistungen nunmehr jedem bundes- oder sogar weltweit anbieten wollen.
Jurius
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10 Jahre Kantonale Aufsichtsbehörde für Datenschutz
Les 10 ans de l'Autorité cantonale de surveillance en matière de protection des données
11. November 2005 / 11 novembre 2005, 9h00, Auditorium A
Datenschutz in Europa und die Schweiz / La protection des données en Europe et la Suisse
ReferentInnen: BRUNO BAERISWYL (Datenschutzbeauftragter, Zürich); ASTRID EPINEY (Professorin, Universität Freiburg);
SABINE GLEß (Referatsleiterin, MPI für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg i. Br.);
SOPHIE HORNUNG (Avocate, juriste au département des finances du canton de Vaud); DOMINIQUE NOUVEAU STOFFEL
(Préposée de l'Autorité cantonale de surveillance en matière de protection des données, Fribourg);
SARAH THEUERKAUF (wissenschaftliche Mitarbeiterin, Universität Freiburg); HANSPETER THÜR (Eidgenössischer
Datenschutzbeauftragter, Bern); BEAT VONLANTHEN (Conseiller d'Etat, Fribourg)
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Jusletter 19. September 2005
Patrick Guidon / Felix Bänziger, Alter Wein in neuen Schläuchen? Die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen
Hinweis: Die Vorschau weist jeweils auf einige in der nächsten Ausgabe erscheinende Beiträge hin. Änderungen bleiben vorbehalten.