«Woran merkt man, dass es Sommer ist? Dann ist der Regen so schön warm.» (Gerald Drews)
Liebe Leserinnen und Leser
Zurzeit stimmt leider nicht mal das. Immerhin zeigen die pudelnassen Wetterfrösche für Dienstag eine Besserung und für Mittwoch sogar Sonne an. Etwas Gutes hat der Dauerregen ja: Es gibt keine Sonne, die einen aus dem Büro locken würde. So kann man sich vertieft der Arbeit und natürlich der Lektüre von Jusletter widmen...
François Vouilloz analysiert die rechtliche Situation bei Überschuldung einer GmbH nach bestehendem sowie geplantem neuen GmbH-Recht und untersucht dabei v.a. die Rolle der Revisionsgesellschaft. Er kommt u.a. zum Schluss, dass zum Schutz von Gesellschaftern, Gläubigern und insb. Arbeitnehmern die Pflicht, eine Revisionsgesellschaft einzusetzen, nicht hätte aufgeweicht werden dürfen: «Cependant, les associés de la Sàrl et ses créanciers (en particuliers les salariés de l´entreprise) auraient mérité d´être protégés par un contrôle comptable obligatoire, quelle que soit l´importance de la Sàrl. Les conséquences néfastes des surendettements constatés tardivement auraient notamment dû inciter le législateur à imposer une obligation générale de vérification des comptes annuels à toutes les Sàrl et à toutes les SA.»
Im März 2004 fällt ein Genfer Schiedsgericht einen Teilentscheid zur Festlegung des Kaufpreises eines Aktienpakets auf CHF 73 Mio. Im Juli 2004 folgt der Berichtigungsentscheid, korrigiert wird ein Rechenfehler. Der Kaufpreis liegt neu bei CHF 107 Mio. Beide Entscheide werden vor Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten und beide werden abgewiesen. Laurent Hirsch widmet sich BGE 131 III 164 und thematisiert die Möglichkeiten, Schiedsgerichtsentscheide und insb. deren Berichtigungsentscheide vor Bundesgericht anzufechten («Recours contre une sentence rectificative»).
Ab und zu sind im Zwangsvollstreckungsrecht auch Geschichts- und Geografiekenntnisse gefragt. Jedenfalls dann, wenn eine Betreibungsurkunde ins Ausland zugestellt wird. Dr. iur. RA Daniel Hunkeler, LL.M., bespricht BGE 7B.31/2005 vom 15. Juni 2005.
Mit freundlichen Grüssen und besten Wünschen für eine trockene Woche
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Am Dienstag, 25. Oktober 2005, findet im Berner Rathaus die 7. Tagung für Informatik und Recht statt. Sie befasst sich mit Nutzen und Gefahren von Digital Rights Management-Systemen.
DRM-Systeme reichen vom einfachen Ländercode auf DVD's bis zu hochkomplexen Nutzungsregelungen für digitale Inhalte (Wer darf z.B. wann, wo, wie oft und zu welchem Preis ein Dokument lesen, kopieren, bearbeiten oder weiterleiten?).
Die Content-Industrie verspricht sich davon neuartige Geschäfts- und Nutzungsmodelle für den Vertrieb digitaler Inhalte (Texte, Computerprogramme, Filme oder Musikstücke) bei gleichzeitigem Schutz der Urheberinteressen. Den Konsumierenden droht in diesem Zusammenhang aber beispielsweise der Verlust des Rechtes auf Privatkopie.
Im Rahmen der 7. Tagung für Informatik und Recht sollen wirtschaftliche, technische, rechtliche, politische und wissenschaftliche Fragen des DRM und der Zukunft digitaler Inhalte diskutiert und der Stand der Gesetzgebung in der Schweiz präsentiert werden.
Das Zielpublikum umfasst alle RechtsanwenderInnen, die mit Informatik zu tun haben: AnwältInnen, Banken, Berufsverbände, Bibliotheken, RichterInnen, Studierende, Unternehmen, Verwaltungen sowie Versicherungen.
Das Tagungssekretariat steht Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung:
Bundesamt für Justiz, Copiur, Bundesrain 20, 3003 Bern, Tel.: 031/323 53 36, Fax: 031/322 37 46, E-Mail: copiur@bj.admin.ch
Sämtliche Unterlagen, Informationen und weitere nützliche Hinweise finden Sie auf www.rechtsinformatik.ch
La fin de l´obligation faite aux petites SA de disposer d´un organe de révision, de même que le maintien de cette absence d´obligation pour les petites Sàrl, limiteront fortement la protection des actionnaires/associés et des créanciers. En l´absence de vérification obligatoire des comptes annuels, les surendettements risquent fort d´être constatés tardivement. Les bailleurs de fonds de ces sociétés, voire d´autres partenaires, devront suppléer à cette lacune en exigeant un organe de révision, à peine d´être confrontés à de nouvelles responsabilités.
Par un arrêt du 12 janvier 2005 (ATF 131 III 164), le Tribunal fédéral a tranché un recours formé contre une sentence rectificative dans le cadre d´un arbitrage international. Il a limité la portée d´un tel recours à la rectification elle-même, tandis que la sentence de base ne peut pas être remise en cause dans ce cadre. Dans ce cas particulier, nonobstant la portée de la rectification (le montant de la condamnation passant de USD 73 à USD 107 mios), l´arrêt du Tribunal fédéral est convaincant sur le plan des principes. On pourrait toutefois préférer que le Tribunal fédéral statue globalement plutôt que séparément sur la sentence de base et la sentence rectificative.
Das Bundesgericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) hielt fest, dass die direkte postalische Zustellung einer Betreibungsurkunde nach dem Ausland schlechthin nichtig ist, wenn sie in Verletzung staatsvertraglicher Bestimmungen vorgenommen wurde. Im vorliegenden Fall prüfte das Bundesgericht u.a. die Anwendbarkeit eines alten konkursrechtlichen Staatsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg vom 12. Dezember 1825 / 13. Mai 1826. Als Folge des zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen bundesgerichtlichen Entscheides ist festzuhalten, dass im Zwangsvollstreckungsrecht mitunter auch historische bzw. geografische Kenntnisse erforderlich sind.
Eine Stockwerkeigentümerschaft muss ihren Mitgliedern grundsätzlich eine gleiche Behandlung zukommen lassen. Abweichungen vom Gleichbehandlungsgebot lassen sich nach Ansicht des Bundesgerichts rechtfertigen, wenn es dafür sachliche Gründe gibt und die Privilegierung Einzelner ein gewisses Mass nicht übersteigt.
Die Schweiz kann Italien die Protokolle der Einvernahmen von vier mutmasslichen Zigarettenschmugglern übermitteln. Das Bundesgericht hat ihre Beschwerden gegen die Bewilligung der Rechtshilfe durch die Bundesanwaltschaft (BA) abgewiesen.
Gewaltpropaganda und Gewalt an Sportveranstaltungen sollen künftig besser bekämpft werden können. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. August 2005 die Botschaft zu den entsprechenden Gesetzesänderungen gutgeheissen und dem Parlament überwiesen.
Die Präsidenten der für die Belange des Bundesgerichts zuständigen Parlamentskommissionen haben am Donnerstag auf Einladung von Bundesrat Christoph Blocher das weitere Vorgehen bei der Festlegung der Anzahl Richter und Richterinnen des Bundesgerichts besprochen.
Eine Revision des Strafrechts soll die Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen erleichtern. Der Bundesrat hat am 17. August 2005 das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement ermächtigt, die erforderlichen Gesetzesänderungen bis am 31. Dezember 2005 in die Vernehmlassung zu schicken.
Der Bundesrat hat am 17. August 2005 zwei Verordnungen bezüglich Neuregelungen im Luftverkehr verabschiedet. Die erste betrifft die Vergabe von Slots auf den Schweizer Flughäfen und erfüllt das bilaterale Luftverkehrsabkommen mit der EU. Bei der zweiten handelt es sich um die Verordnung über den Lufttransport, mit welcher das Übereinkommen von Montreal umgesetzt wird.
Der Bundesrat hat Änderungen verschiedener Verordnungen beschlossen. Schwerpunkte sind die Erhöhung der Verkehrssicherheit, die Erleichterung der Mobilität von behinderten Personen sowie die Anpassung der Bestimmungen über Strassenreklamen.
Beim vorliegenden Beitrag handelt es sich um einen Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission SRK vom 29. März 2005 (2003-187) zu den Themen Wasserzufuhr für Grundwasservorkommen, Hoheitlichkeit und Vorsteuerabzug (Art. 17 Abs. 4 und Art. 29 MWSTV).
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission SRK vom 11. April 2005 (2003-106/107) bezüglich Ermessenseinschätzung / Zusammenlegung der Verfahren (MWSTV; MWSTG), Steuernachlass (Art. 48 MWSTV; Art. 60 und Art. 51 MWSTG).
Bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domain-Name unter der Top-Level-Domain «de» liegt eine Namensanmassung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt. Etwas anderes gilt, wenn die Registrierung des Domainnamens einer - für sich genommen rechtlich unbedenklichen - Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht. So entschied der deutsche BGH im vorliegenden Urteil I ZR 65/02 vom 9. September 2004.
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