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Jusletter 20. Juni 2005
Digitaler Tagungsband: «GwG-Kongress 2005»
«Sauber, aber praktikabel»
Am ersten Kongress der Geldwäschereibekämpfung des Forum SRO-GwG* nahmen gegen 700 Personen teil. Darunter fanden sich zahlreiche prominente Gäste aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik. Vor allen Dingen aber nahmen Finanzintermediäre aus verschiedensten Branchen wie Vermögensverwalter, Anwälte, Notare, Treuhänder, Banken, Versicherungen und Leasinggesellschaften teil. Ziel des Kongresses war es, den Vertretern eines effizienten Systems einer staatlich beaufsichtigten Selbstregulierung eine Plattform zu geben, um sich in die laufende politische Diskussion rund um die Revision des Geldwäschereigesetzes einzubringen.
Die Botschaft der Referenten von economiesuisse, Bankiervereinigung und des Forums war klar: Die Schweiz sitzt im Glashaus. Sie will und muss um ihrer internationalen Reputation willen die revidierten 40 Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) umsetzen. Alle mit der Finanzmarktaufsicht befassten Stellen setzen sich dafür mit Überzeugung in der Sache und im Vollzug konsequent ein. Dabei ist allerdings auch Augenmass zu bewahren, das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Es nützt der Geldwäschereibekämpfung wenig, wenn die angeordneten Massnahmen nicht umgesetzt werden (können).
Die vom Eidgenössischen Finanzdepartement im Frühling 2005 eröffnete Vernehmlassung zu einer Revision des Geldwäschereigesetzes mit Blick auf die Umsetzung der revidierten 40 Empfehlungen der FATF stiess in der Wirtschaft und beim Forum auf einhellige Kritik. Es wurde eine Koordination verschiedener Gesetzesvorhaben sowie eine Auslegeordnung darüber vermisst, wie viele der revidierten Empfehlungen heute bereits umgesetzt sind. Ebenso fehlte allen Akteuren in der Finanzmarktaufsicht ein aussagekräftiger Vergleich mit entsprechenden Bemühungen im Ausland. Dabei ist nicht nur ein Vergleich von gesetzlichen Vorschriften, sondern vor allem ein Vergleich des effektiven Vollzuges der Gesetze im Alltag wesentlich.
Bundesrat Dr. Hans-Rudolf Merz überraschte den Kongress mit der Botschaft, der Bundesrat wolle bezüglich der Revision des GwG einen Marschhalt einlegen. Das Resultat der Vernehmlassung sei klar. Die Vorlage bedürfe der gründlichen Überarbeitung. Ebenso klar ist für Bundesrat Merz, dass ein solcher Marschhalt nicht mit einem Nachlassen der Bemühungen für einen sauberen Finanzplatz verwechselt werden darf. Die Schweiz hat das weltweit beste System zur Geldwäschereibekämpfung und sie will diese Spitzenposition halten. Gleichzeitig ist aber mit Sorgfalt zu beobachten, was weltweit andere Finanzplätze ihrerseits tun. Die Schweiz wird immer bereit sein, gegebenenfalls mit Massnahmen nachzuziehen, soweit dies für die Wirtschaft und vom Kosten/Nutzen-Verhältnis her vertretbar erscheint.
Sehr geehrte Leserinnen und Leser des digitalen Tagungsbandes: Der erste schweizerische Kongress zur Geldwäschereibekämpfung des Forum SRO-GwG hat sein Ziel erreicht. Die politische Diskussion in der Schweiz ist lanciert. Nach einer Phase einer teilweise hektischen Einführung einer Finanzmarktaufsicht auch im Parabankenbereich ist nun Ruhe angesagt, Ruhe, um die Weiterentwicklung der Finanzmarktaufsicht effizient zu erhalten und dort zu stärken, wo dies tatsächlich notwendig ist. Das Forum SRO-GwG wird zusammen mit allen SRO, aber auch den Aufsichtsbehörden und den politischen Kräften seinen Beitrag dazu leisten. In den Beiträgen zum vorliegenden digitalen Tagungsband finden Sie eine Fülle von Anregungen und konstruktiver Kritik. Ich wünsche Ihnen bei der Lektüre viel Vergnügen.
Dr. Markus Hess, Rechtsanwalt Präsident SRO-GwG und Leiter des Kongresses
* Das Forum SRO-GwG ist ein Zusammenschluss aller elf derzeit von der Eidgenössischen Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei anerkannten Selbstregulierungsorganisationen der Schweiz. Es trifft sich regelmässig zu Plenarsitzungen unter Teilnahme von Gästen der Kontrollstelle, der Eidgenössischen Meldestelle (MROS) sowie der Schweizerischen Bankiervereinigung, der SRO des Versicherungsverbandes und der SRO der Spielbanken.
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Beiträge «GwG-Kongress 2005» |
Geldwäscherei: Wo stehen wir?
Der Staat muss in der Geldwäscherei-Regulierung die Balance finden zwischen den Anforderungen an eine glaubwürdige Geldwäschereibekämpfung und den Bedürfnissen eines starken, wettbewerbsfähigen und effizienten Finanzplatzes. Deshalb sollen in der Finanzmarktregulierung verstärkt Prioritäten gesetzt werden.
Bundesrat Hans-Rudolf Merz
Anpassungen der Geldwäschereigesetzgebung vor dem Hintergrund internationaler Entwicklungen
Der Autor gibt im folgenden Beitrag eine Übersicht zu den internationalen Entwicklungen im Bereich der Geldwäschereibekämpfung, befasst sich mit der Vorlage des Bundesrates und äussert sich zum weiteren Vorgehen sowie zur derzeit laufenden dritten Länderprüfung der Schweiz durch das GAFI.
Botschafter Alexander Karrer
L´autoréglementation «à la Suisse»: Ses atouts à la lumière de l´expérience du terrain
L´auteur rappelle les caractéristiques du système suisse de prévention du blanchiment (point d´ancrage dans l´activité d´intermédiaire financier plutôt que dans la sélection - nécessairement lacunaire et arbitraire - de quelques professions ciblées, large contribution du secteur privé, densité et réalité des obligations de diligence). Pour l´auteur, le système suisse de prévention du blanchiment est crédible et cohérent, et il a valeur d´exemple au plan international. Dès lors, il est impératif que l´Etat manifeste mieux son soutien à l´économie privée, notamment en veillant à ne pas mettre en péril la cohérence du système par une application trop littérale des recommandations émises par diverses instances internationales telles que le GAFI, et en évitant le prélèvement d´impôts déguisés.
Didier de Montmollin, Avocat
Dirigierte Selbstregulierung im Spannungsfeld der Interessen
Die Selbstregulierung zur Bekämpfung der Geldwäscherei steht in der Schweiz unter der strengen inhaltlichen Kontrolle des Staates. Man spricht deshalb von dirigierter Selbstregulierung. Diese lässt sich nicht mehr klar dem öffentlichen oder privaten Recht zuordnen, was zu Problemen beim Rechtsschutz und beim Datenschutz geführt hat. Die bevorstehende Einführung einer Aufsichtsabgabe gefährdet das Selbstregulierungsmodell.
Dr. iur. RA Thomas Spahni
Das Heu auf verschiedenen Bühnen und doch im gleichen Boot: Banken und andere Finanzintermediäre bei der Bekämpfung der Geldwäscherei
Banken und andere Finanzintermediäre arbeiten in verschiedenen Bereichen zusammen. In der Praxis haben sich Modelle der Zusammenarbeit entwickelt. Das GwG sollte dieser Entwicklung bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten, insbesondere bei Meldepflicht und Vermögenssperre, Rechnung tragen.
Dr. iur. Renate Schwob
Kontrolle ohne totale Überwachung - Finanzmarktregulierung aus Sicht der Unternehmen
Effiziente Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei werden unterstützt, müssen aber praktikabel bleiben. Der Vorentwurf des Bundesrates muss im Sinne einer Nutzung des Spielraumes und der Verhältnismässigkeit grundsätzlich überarbeitet werden.
Thomas Pletscher
Korrespondenten Bundesgericht |
Das Baugerüst als bewegliche Sache
Der Gerüstbauer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts, wenn der Bauherr seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt. Das hat das Bundesgericht entschieden, womit es erstmals eine höchstrichterliche Antwort auf die in der Rechtslehre umstrittene Frage gegeben hat.
Markus Felber
Mahnung vor Betreibung
Krankenkassen müssen ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen mahnen und dann den Versicherten betreiben. Das ergibt sich aus einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG), mit dem eine Unklarheit in der Krankenversicherungsverordnung beseitigt wird (Art. 9 Abs. 1).
Markus Felber
Unterschriften für Initiativen
Die Bundeskanzlei hat weder die Verpflichtung noch die rechtliche Möglichkeit, bei Volksinitiativen mangelhafte Stimmrechtsbescheinigungen vor Ablauf der Sammelfrist nachbessern zu lassen. Und eine nachträgliche Behebung von Bescheinigungsmängeln ist seit der Revision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 21. Juni 1996 nicht mehr möglich.
Markus Felber
Raser und Gendarm
Wer mit massiv übersetzter Geschwindigkeit ein ziviles Fahrzeug der Polizei überholt und danach von den Ordnungshütern über zehn Kilometer weit verfolgt, aber nicht angehalten wird, hat keinen Anspruch auf eine mildere Bestrafung.
Markus Felber
Missbräuchliche Sterilisationen verhindern
Sterilisationen dauernd urteilsunfähiger Personen sind in Zukunft nur in Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen möglich. Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen auf den 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt.
Jurius
Ein Sternchen macht noch keine erkennbare Kostenpflicht
Wird eine ansonsonsten kostenlose Leistung durch einen Anbieter kostenpflichtig angeboten, reicht ein Hinweis mittels Sternchen auf die Kostenpflicht nicht aus. Dies hat der deutsche Bundesgerichtshof im nachfolgend wiedergegebenen Urteil I ZR 142/02 vom 8. Juli 2004 entschieden.
Jurius
Übersicht über die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundes- und Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Mai 05/Juni 05)
Die Rechtsprechungsübersicht führt die zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteile des Schweizerischen Bundes- und Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Mai 2005 bis und mit 16. Juni 2005 auf. Neben Dossiernummer, Urteilsdatum, Abteilung/Kammer, Prozessgegenstand und Vorinstanz wird ein Hyperlink zum Originalentscheid und - sofern vorhanden - zur jeweiligen Besprechung in Jusletter wiedergegeben.
Jurius
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Verantwortlichkeit im Unternehmen aus zivil- und strafrechtlicher Sicht
Freitag, 25. November 2005, InterContinental, Zürich
- Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates
- Verantwortlichkeit für Rechnungslegung
- Organisationsverschulden
- Verantwortlichkeit im Konzern
- Kartellrechtliche Verantwortlichkeit
- Round Table
Die Referenten haben reiche Praxiserfahrung und publizieren laufend zu Fragen des Wirtschaftsstrafrechts.
Die Tagung richtet sich an RechtsanwältInnen, Justiz, Behörden, VerwaltungsrätInnen, UnternehmensjuristInnen, EntscheidungsträgerInnen in Unternehmen und alle mit Wirtschaftsstrafrecht befassten Personen und Organisationen.
Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis (IRP-HSG), Bodanstrasse 4, 9000 St.Gallen, Tel. 071 224 24 24, Fax 071 224 28 83, E-Mail: irp-ch@unisg.ch / www.irp.unisg.ch
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Aktuelle Rechtsentwicklungen in der Vermögensverwaltung und Anlageberatung
Donnerstag, 17. November 2005, ConventionPoint, SWX Swiss Exchange, Zürich
- AGB und Vermögensverwaltung
- Anlageberatung & Vermögensverwaltung
- Derivative Produkte und Vermögensverwaltung
- Titelauswahl und Portfoliokonstruktion unter Risikoaspekten
- Haftung für unzutreffende Research Reports
- Fusionen, Erwerb und Kooperationen von Vermögensverwaltern
- Bucheffektengesetz und Haager Wertpapierübereinkommen
- Die Inanspruchnahme des Vermögensverwalters für die Zwecke der Bekämpfung der Geldwäscherei
- Rechtsprechungschronik
Die Tagung richtet sich an VermögensverwalterInnen und AnlageberaterInnen, Rechtsan-wältInnen, Justiz, Behörden und alle mit der Vermögensverwaltung und Anlageberatung befassten Personen.
Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis (IRP-HSG), Bodanstrasse 4, 9000 St.Gallen, Tel. 071 224 24 24, Fax 071 224 28 83, E-Mail: irp-ch@unisg.ch / www.irp.unisg.ch
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Vorschau |
Jusletter 27. Juni 2005
- Daniel Glasl, Praxisänderung zu Schaden und Aktivlegitimation in der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit
- Andrea Huber, Ad hoc-Publizität: Gleichbehandlung im Kapitalmarkt
- Bernhard Madörin, Das neue Revisionsrecht im Überblick
- Franziska Pietzsch, Zwölftes St. Galler Internationales Kartellrechtsforum IKF vom 28./29. April 2005
- Claudia Suter / Simon Kehl / Nadja Kubat / Stephanie S. Lattmann / Andrea Scherrer, Erfahrungsbericht zum Willem C. Vis Moot Court
Hinweis: Die Vorschau weist jeweils auf einige in der nächsten Ausgabe erscheinende Beiträge hin. Änderungen bleiben vorbehalten.
Liste der Schwerpunkt-Ausgaben Mediadaten und Werbung in Jusletter
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