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Jusletter 30. Mai 2005

Schwerpunkt-Ausgabe: Kulturgütertransfergesetz
  1. Dieses Gesetz regelt die Einfuhr von Kulturgut in die Schweiz, seine Durch- und Ausfuhr sowie seine Rückführung aus der Schweiz.
  • Mit diesem Gesetz will der Bund einen Beitrag zur Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit leisten und Diebstahl, Plünderung und illegale Ein- und Ausfuhr von Kulturgut verhindern.
  • (Art. 1 KGTG)

    Liebe Leserinnen und Leser

    Am 1. Juni 2005 tritt das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG) und die entsprechende Vollziehungsverordnung, die KGTV, in Kraft. Pünktlich auf das In-Kraft-Treten hin beleuchten in der heutigen Schwerpunkt-Ausgabe neun Autorinnen und Autoren in sechs Beiträgen das Thema aus verschiedenen Blickwinkeln:

    • Dr. iur. RA Boris T. Grell und Dr. iur. RA Mathias H. Plutschow äussern sich zum Anwendungsbereich des Gesetzes und geben einen Überblick über die neuen KGTG-Sorgfaltspflichten.
    • Das KGTG enthält diverse privatrechtliche Bestimmungen in Bezug auf die Übertragung von Kulturgut, es regelt nicht nur den Handel mit Kulturgütern an der Grenze. PD Dr. iur. RA Felix Uhlmann, Dr. iur. RA Peter Mosimann und Prof. Dr. iur. RA Markus Müller-Chen widmen sich den privatrechtlichen Neuerungen.
    • Art. 16 Abs. 2 Bst. b KGTG bestimmt: «Die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen sind verpflichtet [...] ihre Kundschaft über bestehende Ein- und Ausfuhrregelungen von Vertragsstaaten zu unterrichten». Regula Röthlisberger zeigt insb. auf, dass diese Informationspflicht nicht bloss eine aufsichtsrechtliche Norm ist, sondern auch privatrechtliche Wirkungen entfaltet.
    • Simone Bratschi orientiert über die strafrechtlichen Aspekte des KGTG. Sie äussert sich insb. zu den strafrechtlichen Folgen bei Missachtung der Sorgfaltspflichten oder bei rechtswidriger Ein- bzw. Ausfuhr von Kulturgütern.
    • Dr. iur. Peter Studer widmet sich denjenigen Bestimmungen, die die Aufschiebung der Rückführung in den Herkunftsstaat regeln («Pause - vor der Rückführung eines Kulturguts, das im Herkunftsstaat gefährdet ist»).
    • Dr. iur. Charlotte Wieser beschäftigt sich mit der Rückforderung der von der nationalsozialistischen Regierung als «entartet» beschlagnahmten Kunstwerke. Zudem gibt sie eine Übersicht über die neuen Rückforderungsfristen, den Entschädigungsanspruch und die Sorgfaltspflichten im KGTG.

    Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Bundesamt für Kultur, bei dem die Fachstelle Kulturgütertransfer angesiedelt ist, auf seiner Website Material zum Kulturgütertransfer veröffentlicht hat. Es sind dort namentlich die gesetzlichen Bestimmungen und Antworten auf praktische Fragen zum Vollzug der Kulturgütertransfergesetzgebung zu finden (www.bak.admin.ch/arkgt/kgt/index.htm).

    Mit besten Grüssen

    Nils Güggi

    Projektleiter Jusletter 


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     Wissenschaftliche Beiträge

    Kulturgütertransfergesetz - Übersicht über die KGTG-Sorgfaltspflichten

    Am 1. Juni 2005 tritt das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) in Kraft. Damit erhält die Schweiz auf nationaler Ebene zum ersten Mal ein spezialgesetzlich geregeltes «Kunstrecht», das den betroffenen Kreisen verschiedene Sorgfaltspflichten auferlegt. Die Autoren äussern sich zum Anwendungsbereich des neuen Gesetzes und geben einen Überblick über die neuen KGTG-Sorgfaltspflichten.

    Dr. iur. Boris T. Grell / Dr. iur. RA Mathias H. Plutschow


    Privatrechtliche Bestimmungen des neuen KGTG

    Gemäss seinem Titel betrifft das KGTG den «internationalen Kulturgütertransfer». Das Gesetz beschränkt sich aber nicht darauf, den Handel mit Kulturgütern an der Grenze zu regeln. Vielmehr enthält das KGTG verschiedene privatrechtliche Bestimmungen für die Übertragung von Kulturgut, welche für die bestehende Privatrechtsordnung bedeutende Neuerungen darstellen.

    PD Dr. iur. RA Felix Uhlmann / Dr. iur. RA Peter Mosimann / Prof. Dr. iur. RA Markus Müller-Chen


    Die Informationspflicht nach Art. 16 Abs. 2 Bst. b KGTG

    Dieser Beitrag zeigt auf, dass die Informationspflicht in Art. 16 Abs. 2 Bst. b KGTG nicht ausschliesslich eine Norm des Aufsichtsrechts darstellt, sondern auch privatrechtliche Wirkungen entfaltet. Sie kann als gesetzlich fixierte Verhaltenspflicht oder als Schutznorm betrachtet werden, deren Verletzung Schadenersatzforderungen begründen kann. Ferner werden Kunsthändler und Auktionatoren durch die Statuierung der Informationspflicht angehalten, entsprechende Nachforschungen anzustellen.

    Regula Röthlisberger


    Die strafrechtlichen Aspekte im neuen KGTG

    Die Autorin orientiert im vorliegenden Beitrag über die strafrechtlichen Aspekte des neuen KGTG. Sie äussert sich insb. zu den strafrechtlichen Folgen bei Missachtung der Sorgfaltspflichten oder bei rechtswidriger Ein- bzw. Ausfuhr von Kulturgütern.

    Simone Bratschi


    Problemfelder im Bereich der Rückforderung «entarteter» Kunstwerke

    Die Rückforderung der von der nationalsozialistischen Regierung als «entartet» beschlagnahmten Kunstwerke unterliegt verschiedenen juristischen Vorbehalten, welche vermutlich Grund dafür sein dürften, dass bislang erst wenige Ansprüche gerichtlich geltend gemacht wurden. Das neue Kulturgütertransfergesetz enthält in Bezug auf den Handel mit Kulturgütern vor allem verlängerte Rückforderungsfristen, einen Entschädigungsanspruch des gutgläubigen Erwerbers sowie erhöhte Sorgfaltspflichten für im Kunsthandel und Auktionswesen tätige Personen.

    Dr. iur. Charlotte Wieser


     Kurzbeiträge

    Pause - vor der Rückführung eines Kulturguts, das im Herkunftsstaat gefährdet ist

    Das Kulturgütertransfergesetz enthält einen originellen und detailliert geregelten Mechanismus kultureller Entwicklungshilfe. Die Rückführung von Kulturgütern, die «nachweislich» für das «kulturelle Erbe» eines berechtigten Staats «wesentlich bedeutend» sind, kann aus Sicherheitsgründen aufgeschoben werden. Was in dieser «Pause» geschieht und was der Bund bezahlt, regeln Gesetz und Verordnung.

    Dr. iur. Peter Studer



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    LÄSST SICH RECHTSSTAATLICHE VERANTWORTLICHKEIT PRIVATISIEREN?
    Fachtagung in Zusammenarbeit mit der Direktion für Entwicklung
    und Zusammenarbeit DEZA und unterstützt durch die Direktion für Völkerrecht, EDA
    Donnerstag, 30. Juni 2005, Hotel Allegro Kursaal, Bern


     Agenda

    GwG - Kongress 2005
    07.06.05; Bern
    Die Holding-Gesellschaft in der Schweiz
    09.06.05 - 10.06.05; 8808 Pfäffikon
    Selected Topics of American Law
    13.06.05 - 17.06.05; Cambridge, MA
    Unternehmens-Steuerrecht für Nicht-Steuerfachleute
    14.06.05 - 15.06.05; 8808 Pfäffikon
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     Korrespondenten Bundesgericht

    Kein Ausstand nach Prognose

    Wenn ein Zivilrichter beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege die Prozesschancen der mittellosen Partei als aussichtslos beurteilt hat, gilt er beim späteren Entscheid in der Hauptsache nicht automatisch als befangen. Nur wenn er sich bereits festgelegt hat, muss er in den Ausstand treten.

    Peter Josi


    Unzulässige Eigenmietwerte

    Unzulässig tiefe Eigenmietwerte für Wohneigentümer können nicht mit einem entsprechenden Steuerabzug zugunsten der Mieter ausgeglichen werden. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht im Rahmen seiner Beratung über die Beschwerde des Mieterverbandes Baselland gegen die 2003 vom Baselbieter Stimmvolk angenommene kantonale Neuregelung.

    Peter Josi


    Privilegierte Ferienabgeltung

    Forderungen ehemaliger Balair-Piloten für nicht bezogene Ferien fallen laut einem Entscheid des Bundesgerichts vollumfänglich in die erste Klasse des Kollokationsplans. Diese Ansprüche werden damit bei der Verteilung des Konkurserlöses selbst dann bevorzugt behandelt, wenn das entsprechende Ferienguthaben mehr als ein halbes Jahr vor dem Balair-Konkurs entstanden ist.

    Peter Josi


    Sexuelle Nötigung durch Machtmissbrauch

    Für die Erfüllung des Tatbestandes der sexuellen Nötigung reicht es laut einem neuen Urteil des Kassationshofs nicht aus, dass der Täter zur Erreichung seines Ziels nur seine Machtposition gegenüber dem Opfer ausnutzt. Vielmehr sei es bei dieser Tatbestandsvariante erforderlich, dass er - zumindest beim ersten Missbrauch - eine konkrete Zwangssituation schaffe.

    Peter Josi


    Tarifloser Zustand schützt vor Vergütung nicht

    Das Fehlen eines Tarifs für die Leistungen in der allgemeinen Abteilung eines Privatspitals darf nicht zu höheren Kosten für die Versicherten führen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat die Beschwerde einer Mutter gutgeheissen, die 2000 in der allgemeinen Abteilung eines Berner Privatspitals entbunden worden war.

    Peter Josi


    Fehlende Gesetzesbasis für fixe Frauenquoten

    Das Gleichstellungsgesetz ist keine ausreichende gesetzliche Grundlage für fixe Frauenquoten bei der Anstellung. Gemäss Bundesgericht wäre dazu eine klare Regelung in einem formellen Gesetz erforderlich; es hat einem Akademiker Recht gegeben, der sich im November 2001 auf eine Stellenausschreibung für eine Assistenzprofessur an der Universität Freiburg beworben hatte.

    Peter Josi


    Abberufung des Verwalters der Stockwerkeigentümer

    Ein Stockwerkeigentümer kann vom Richter die Abberufung des Verwalters nur verlangen, wenn die Stockwerkeigentümergemeinschaft zuvor eine solche Abberufung unter Missachtung wichtiger Gründe abgelehnt hat.

    Markus Felber


    Wer zahlt den Anwalt?

    Muss ein Anwalt im Rahmen der sogenannten notwendigen Verteidigung einen Angeklagten vertreten, hat er grundsätzlich Anspruch darauf, vom Staat für seine Bemühungen entschädigt zu werden. Auch wenn sein Klient nicht bedürftig ist, muss der Verteidiger laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts sein Honorar nicht beim Mandanten einfordern.

    Markus Felber


     Pressemitteilungen

    Patentschutz wird günstiger

    Die Jahresgebühren für Patente werden um 25 Prozent reduziert. Der Bundesrat hat heute die vom Institutsrat des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum beantragte Änderung der Gebührenordnung genehmigt. Ab dem 1. Juli 2005 wird der jährliche Patentschutz 110 Franken weniger - das heisst, noch 310 Franken - kosten. Tiefe Patentgebühren kommen insbesondere innovativen kleinen und mittleren Unternehmen entgegen. Damit wird die Schweiz als Innovations- und Wirtschaftsplatz attraktiver. Zusätzlich soll das Institut für Geistiges Eigentum auf den bisherigen jährlichen Bundesbeitrag von 3 Millionen Franken ab 2006 verzichten.

    Jurius


    Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2)

    Der Bundesrat hat am 25. Mai 2005 die Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV2) für Gastbetriebe beschlossen. Durch diese Änderung werden Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern, den Gastbetrieben gleichgestellt und dürfen ohne Bewilligung während der ganzen Nacht und am Sonntag Personal einsetzen.

    Jurius


    Suizid und Suizidprävention in der Schweiz

    Der Bundesrat hat einen Bericht zu Suizid und Suizidprävention in der Schweiz gutgeheissen. Der als Antwort einer parlamentarischen Anfrage erarbeitete Bericht stellt einen Überblick über die Suizidepidemiologie und Suizidprävention der Schweiz dar. Er kommt zum Schluss, dass das Angebot an präventiven Massnahmen in der Schweiz zu klein ist und es konkreter Massnahmen bedarf, um die hohe Suizidrate reduzieren zu können.

    Jurius


     Rechtsprechung

    100 Euro Aufwandersatz für Massenabmahner

    Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Urteil (236 C 282/04) vom 11. April 2005 den Fall einer Abmahnung wegen urheberrechtsverletzendem Kopieren von digitalen Stadtkarten beurteilt. Nebst Erklärungen zur Schadensberechnung enthält das Urteil insb. Ausführungen zu den Abmahnkosten. Dem Abmahnenden stünde (bei einer berechtigten Abmahnung) nur eine pauschale Aufwandsentschädigung von 100 Euro zu, weil bereits vorher etliche identische Abmahnungen wegen eines gleichartigen Verstosses verschickt wurden und dadurch der jeweilige Aufwand stark minimiert werden konnte.

    Jurius



     Lawjobs

    Juristen/Wirtschaftsanwalt
    Dr. Widmer & Partner, Rechtsanwälte; Bern
    Compliance Manager (international)
    SCAG Schindler Consulting; Winterthur
    Jurist/in - Rechtskonsulent/in
    Basler Kantonalbank; Basel
    2 Assistenten / Assistentinnen
    Institut für Europa- und Wirtschaftsvölkerrecht; Bern
    Jurist/in
    Personalamt des Kantons Thurgau; Frauenfeld
    Jurist/in 100%
    Helsana Versicherungen AG; Zürich
    Compliance Manager
    JMP PROFESSUS ein Bereich der JMP GROUP AG; Grossraum Zürich
    Senior Legal Counsel
    Novartis Switzerland; Basel
    AVOCAT(E) / JURISTE
    Michael Page International; Genève
    LEGAL & FISCAL ADVISOR
    Michael Page International; Genève
    JURISTE / SECRÉTAIRE GÉNÉRALE
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     Book's Inn

    Kunstrecht
    Bruno Glaus / Peter Studer
    Nieder mit den schwarzen Paragrafenhengsten
    Zeichnungen aus deutschen Gerichten (1963-1999)
    C. H. Beck



     Vorschau

    Jusletter 6. Juni 2005
    • Eva Bollmann, Straffreiheit für sexuelle Chatdialoge mit Minderjährigen?
    • Daniel Schär, Rechnungsformalismus bei der Mehrwertsteuer
    • Manuel Arroyo, Voraussetzungen konkludent geschlossener Aufhebungs-verträge und gerechtfertigter fristloser Kündigungen
    • Monika Gattiker, Willkür bei der Beurteilung der ärztlichen Haftung und der Würdigung von Gutachten

    Hinweis: Die Vorschau weist jeweils auf einige in der nächsten Ausgabe erscheinende Beiträge hin. Änderungen bleiben vorbehalten.

    Liste der Schwerpunkt-Ausgaben
    Mediadaten und Werbung in Jusletter



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