Jusletter 13. September 2004
Liebe Leserinnen und Leser
Für einmal halten wir uns im Jusletter-Vorwort an Josh Billings: «There's a great power in words, if you don't hitch too many of them together»:
PD Dr. iur. Roy Garré bietet eine «Übersicht über die verschiedenen Erscheinungsformen des gewohnheitsrechtlichen Phänomens» im römischen Recht.
Dr. iur. Roland Pfäffli widmet sich den Grundsätzen und dem Ausübungsverfahren bei der Begründung, der Vormerkung und der Ausübung von Kaufs- und Rückkaufsrechten an Grundstücken.
Der französischsprachige Beitrag von RA Dr. iur. Daniel Kraus, LL.M, thematisiert «Parallelimporte und Patentschutz». Er zeigt dabei insb. künftige Lösungsansätze auf («Importations parallèles et brevets: Point de la situation en Suisse au vu du droit de l´Organisation mondiale du commerce»).
Mit besten Grüssen
Nils Güggi
Koordination Jusletter
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IT-Governance: Rechtliche Anforderungen an IT-Organisation und Management
Im Rahmen von ICT: Rechtspraxis (28.9.2004; 13.45 - 18.00, Hotel Widder, Zürich)
- Begrüssung und Einführung; Dr. Rolf auf der Maur
- The Elements of IT-Governance and their Implementation in Practice; Peter Hill
- Regulatorische Anforderungen an IT-Governance
Auswirkungen von Sarbanes-Oxley und Basel II auf das IT-Management, Dr. RA Didier Sangiorgio
- Tools zur Umsetzung von IT-Governance
BS7799, ISO17799, ITIL und CoBIT und ihre Anwendung in der Praxis, Dr. Bruno Wildhaber
- IT-Governance beim Einsatz externer Provider
Der Umgang mit Service Level Agreements, Benchmarks und anderen Tücken von Outsourcing-Beziehungen, David Rosenthal
- Rechtliche Verantwortung von Verwaltungsrat und Management
Was Verwaltungsrat und Management über IT wissen und vorkehren müssen; Peter Höltschi
Anmeldung: www.sf-fs.ch
ICT: Rechtspraxis wird unterstützt durch: Hewlett Packard - Swisscom - Arthur D Little
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Universität St.Gallen - EUR-HSG
Achtes St.Galler Internationales Immaterialgüterrechtsforum (8. IIF ), 28./29.10.2004
Ein immaterielles Gut kennt keine territorialen Grenzen. Dementsprechend ist kein anderes Rechtsgebiet so internationalisiert wie das Immaterialgüterrecht. Ein globaler Blickwinkel und eine entsprechend internationale thematische Auseinandersetzung sind für alle Wissenschaftler und Praktiker somit unerlässlich.
Neben der themenspezifischen Vertiefung und der Auseinandersetzung mit aktuellen Fragen an den Schnittstellen des Immaterialgüterrechts zeichnen sich diese durch die aktive Diskussion und den informellen Gedankenaustausch zwischen den interessierten TeilnehmerInnen und den qualifizierten ReferentInnen aus.
Daneben erhalten die Foren durch ein spezielles Rahmenprogramm eine besondere Note und bieten gleichzeitig Raum für neue internationale Kontakte. www.sgiif.com
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Wissenschaftliche Beiträge |
Die althergebrachten Gewohnheiten im römischen Recht
Die althergebrachten Gewohnheiten spielten eine wichtige Rolle im römischen Recht. Consuetudo, mores, observantia, usus, ius non scriptum: Es ist unmöglich von einem einheitlichen Begriff des Gewohnheitsrechts auszugehen, wie etwa heute im Art. 1 Abs. 2 ZGB. Der vorliegende Beitrag bietet eine Übersicht über die verschiedenen Erscheinungsformen des gewohnheitsrechtlichen Phänomens vom altrömischen Recht bis zum Ende der Nachklassik. Ein Ausblick über das Schicksal der Gewohnheitsrechtslehre im gemeinrechtlichen und im kodifikatorischen System rundet schliesslich die Ausführungen ab.
Dr. iur. Roy Garré
Importations parallèles et brevets: Point de la situation en Suisse au vu du droit de l´Organisation mondiale du commerce
Les importations parallèles de produits brevetés constituent un sujet inépuisable. Elles sont souvent considérées par ceux qui les défendent comme un moyen efficace de baisser les prix en Suisse. Mais les effets de leur admission ou de leur refus sont souvent surévalués. Ce qu´il faut pour clore le débat est une décision de principe sur leur admission ou non dans l´ordre économique et juridique suisse et sur l´étendue de celle-ci. La présente contribution entend proposer une manière d´aborder et de résoudre la problématique qui tienne compte des différents intérêts en présence de façon équilibrée, au niveau international et au niveau suisse, tout en respectant les obligations internationales de la Suisse dans ce domaine.
Dr. iur. Daniel Kraus
Kaufsrecht und Rückkaufsrecht an Grundstücken: Grundsätze und Ausübungsverfahren
In diesem Aufsatz befasst sich der Autor mit der Begründung und der Vormerkung des Kaufsrechts und des Rückkaufsrechts im Grundbuch, wobei verschiedene Sonderfragen beantwortet werden. Zudem wird das Ausübungsverfahren, welches im Gesetz nicht geregelt ist, erläutert. Die Ausweise, welche bei der Ausübung des Kaufsrechts bzw. Rückkaufsrechts dem Grundbuchamt einzureichen sind, bilden einen weiteren Schwerpunkt in dieser Abhandlung.
Dr. iur. Roland Pfäffli
Aussprache vor der Entlassung?
Ein Arbeitsvertrag kann gekündigt werden, ohne dass der Kündigende die Gegenseite vorgängig anhört. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor. Danach mag es unanständig sein, wenn ein Arbeitgeber einem Angestellten kündigt, ohne zunächst mit ihm zu reden. Das Vorgehen ist indes nicht rechtswidrig, weshalb eine solche Kündigung auch nicht als missbräuchlich gewertet werden kann.
Markus Felber
Zulässige Beschränkung auf zwölf Personen
Die in der Hausordnung der Strafanstalt Pöschwies vorgesehene Regelung, wonach ein Gefangener maximal zwölf verschiedene Personen als private Besucher empfangen darf, verträgt sich laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts mit dem Anspruch der Gefangenen auf Privat- und Familienleben.
Markus Felber
«Neu-Rheinfelden» bleibt auf Eis gelegt
Das Bundesgericht hat die Änderung der Konzession für die Nutzung der Wasserkraft des Rheins bei Rheinfelden abgesegnet, dank welcher der einstweilen zu teure Neubau des Wasserkraftwerks Rheinfelden auf Eis gelegt werden kann (NZZ 18. 12. 98).
Markus Felber
Doch noch kein Baubeginn
Der Bau der umstrittenen Zollfreistrasse in Basel-Stadt ist einstweilen blockiert.
Markus Felber
Auslagerung ins Baselbiet?
Das Bundesgericht hat das Verfahren im Streit um die im Kanton Basel-Landschaft liegende einzige baselstädtische Schiessanlage «Allschwilerweiher» einstweilen sistiert.
Markus Felber
Einwilligung des Ehepartners für eine Bürgschaft in jedem Fall notwendig
Geht eine verheiratete Person eine Bürgschaft ein, soll sie in Zukunft in jedem Fall die Zustimmung des Ehepartners einholen müssen. Der Bundesrat stimmt in seiner am 8. September 2004 veröffentlichten Stellungnahme einem entsprechenden Vorschlag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zu.
Jurius
Erbenholding und indirekte Teilliquidation
Im nachfolgend wiedergegebenen Rundschreiben vom 8. September 2004 orientiert die Hauptabeilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben der Eidg. Steuerverwaltung über BGE 2A.331/2003 vom 11. Juni 2004. Das Bundesgericht hat darin, gemäss ESTV, u.a. «den Tatbestand der indirekten Teilliquidation ausgedehnt».
Jurius
Zahlungsaufträge ins Fürstentum Liechtenstein nach Art. 13 GwV den Inlandaufträgen gleichgestellt
Die Kontrollstelle hat am 10. September 2004 die bereits im Februar 2004 in der Rubrik FAQ publizierte Ausnahme zu Art. 13 GwV Kst bezüglich Zahlungsaufträge ins Fürstentum Liechtenstein präzisiert. Danach können solche Zahlungsaufträge neu generell wie Inlandüberweisungen behandelt werden.
Jurius
Übersicht über die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundes- und Eidgenössischen Versicherungsgerichts (August 04/September 04)
Die Rechtsprechungsübersicht führt die zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteile des Schweizerischen Bundes- und Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. August 2004 bis und mit 11. September 2004 auf. Neben Dossiernummer, Urteilsdatum, Abteilung/Kammer, Prozessgegenstand und Vorinstanz wird ein Hyperlink zum Originalentscheid und – sofern vorhanden – zur jeweiligen Besprechung in Jusletter wiedergegeben.
Jurius
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Einführungs- und Aufbaukurs Finanzmarktregulierung und -aufsichtHerbst/Winter 2004/2005 - Hotel Allegro, Bern
Modul 1: Grundlagen der Finanzmarktregulierung und -aufsicht Internationale Organisationen, Gremien und Standards Internationale Grundprinzipien der Finanzmarktregulierung und -aufsicht Grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen - Finanzmarktregulierung EU Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung - Internationale Regelungen
Modul 2: Finanzmarktregulierung in der Schweiz
Modul 3: Bankenaufsichtsrecht
Modul 4: Börsen und Effektenhändler
Modul 5: Anlagefondsrecht
Modul 6: Geldwäschereibekämpfung und -prävention in der Schweiz
Modul 7: Aufsicht und Revision von Finanzintermediären
Modul 8: Strafrechtlicher Schutz des Finanzmarktes
Modul 9: Rechts- und Amtshilfe im Finanzmarkt
Modul 10: Verwaltungsverfahren und Verfahrensrechte Weitere Informationen und Anmeldung (PDF): www.compliance.ch
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