Jusletter
 
 


Jusletter 14. Juni 2004

Schwerpunkt-Ausgabe: «Kunstrecht»

Liebe Leserinnen und Leser

Der Kunstmarkt hat seine eigenen Regeln. Der Aufsatz von Dr. Franz-Josef Sladeczek erklärt anhand einiger Beispiele die Grundlagen und Eigenheiten der Funktionsweise des Kunsthandels und stellt insb. die Frage, ob Kunst als alternative Anlageform taugen kann. Der Aufsatz leistet aus einer nicht juristischen Optik einen Diskussionsbeitrag zur Wertbemessung von Kunst.
 
Rechtsanwalt Bruno Glaus setzt sich mit der Haftung des Auktionators für Sachmängel gegenüber dem Ersteigerer auseinander.

Dr. iur. Peter Studer thematisiert anlässlich eines aktuellen Urteils des Bundesgerichts (BGE 130 III 168) die urheberrechtliche Streitfrage nach der Werkqualität eines fotografischen «Schnappschusses».

Dr. iur. Willi Egloff rezensiert das Buch «Kunstrecht» von Bruno Glaus und Peter Studer.

Der Beitrag «Die Haftung des Sachverständigen gegenüber vertragsfremden Dritten» von Dr. Roland Hürlimann, LL.M., und Dr. Thomas Siegenthaler, M.Jur., bespricht BGE 4C.230/2003 vom 23. Dezember 2003 und befasst sich nicht mit Kunstrecht, wird aber aufgrund der Aktualität in dieser Ausgabe publiziert.
 
Mit besten Grüssen

Nils Güggi

Koordination Jusletter


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    Der erste Schweizer Ratgeber zum Kunstrecht
    Wissenswertes für Künstler und Kunstinteressierte - nicht nur im Streitfall.

    Detailliert gibt das Buch Auskunft über Themen wie Kunstwerke als Gegenstände in Ehe- und Erbverträgen, als Galerie- und Restaurationsobjekte oder als Stiftungsgut. Es informiert über die Rechtslage beim Handel mit illegalem Kulturgut und bei Fälschungen. Ergänzt mit Beispielen, Illustrationen und Tipps, bietet dieser Ratgeber zum Kunstrecht ein praxisbezogenes Handbuch für Fachleute und Laien.

    Bruno Glaus / Peter Studer
    Kunstrecht
    Ein Ratgeber für Künstler, Sammler, Galeristen,
    Kuratoren, Architekten, Designer,
    Medienschaffende & Juristen
    280 Seiten, zahlreiche Abbildungen und Illustrationen
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    ISBN 3-85932-441-1
     

    WERD VERLAG, Bestellservice, Postfach, 8840 Einsiedeln  
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    Tagung für Informatik und Recht 2004

    Am Dienstag, 26. Oktober 2004, findet im Berner Rathaus die sechste Tagung für Informatik und Recht statt. Ausgelotet werden Möglichkeiten und Grenzen des Austausches digitaler Dokumente mit Verwaltungs- und Justizbehörden. Wie unterscheidet sich ein digitales Dokument vom Papierdokument? Wo liegen dabei alte und neue Herausforderungen? Welches sind die Rechtsprobleme des Austausches digitaler Dokumente zwischen Privaten? Welche Erfahrungen macht das Ausland? Sind digitale Dokumente in Zukunft noch lesbar?

    Das Zielpublikum umfasst alle Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender, die mit Informatik zu tun haben: Anwältinnen und Anwälte, Banken, Berufsverbände, Bibliotheken, Richterinnen und Richter, Studierende, Unternehmen, Verwaltungen sowie Versicherungen.

    Das Tagungssekretariat steht Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung:
    Bundesamt für Justiz, Copiur, Bundesrain 20, 3003 Bern,
    Tel.: 031/323 52 88 - Fax: 031/322 37 46 - E-Mail: copiur@bj.admin.ch

    Sämtliche Unterlagen, Informationen und weitere nützliche Hinweise finden Sie auf unserer Website: www.rechtsinformatik.ch



     Wissenschaftliche Beiträge

    Die Haftung des Auktionators für Sachmängel gegenüber dem Ersteigerer

    Der Auktionator steht in einer besonderen Vertrauensstellung sowohl zum Einlieferer als auch zum Ersteigerer. Deshalb haftet er dem Ersteigerer gegenüber nicht nur ausservertraglich, sondern auch vertraglich. Je nach Eigenart des Vertrages steht Haftung aus Auftragsrecht wegen mangelnder Sorgfalt oder Sachgewährleistungspflicht aus Kaufrecht zur Disposition. Die Haftung kann nur begrenzt wegbedungen werden. Bei ausservertraglicher Tätigkeit ist neben der Haftung für deliktisches Handeln auch die Haftung aus erwecktem Vertrauen zu prüfen.

    Rechtsanwalt Bruno Glaus


    Die Haftung des Sachverständigen gegenüber vertragsfremden Dritten

    Im BGE 4C.230/2003 vom 23. Dezember 2003 hatte sich das Bundesgericht - soweit ersichtlich erstmals - mit der Haftung des Liegenschaftenschätzers gegenüber einem vertragsfremden Dritten zu befassen. Konkret ging es um eine vom Verkäufer einer Liegenschaft in Auftrag gegebene Schätzung, auf welche die Käufer vertrauten. Die Käufer machten gegen den Liegenschaftenschätzer eine Vertrauenshaftung geltend. Auch das entsprechende Urteil der Vorinstanz, dem Kantonsgericht St. Gallen, ist publiziert.

    Roland Hürlimann / Thomas Siegenthaler


     Kurzbeiträge

    Taugt die Kunst als alternative Anlageform?

    Nach welchen Kriterien wird der Wert eines Kunstwerks bemessen? Welche Faktoren sind für die Preisgestaltung und -entwicklung von Kunst verantwortlich? Wer bestimmt eigentlich den Marktwert eines Künstlers? Welche Möglichkeiten, aber auch Risiken bietet das Investment in Kunst? Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit der Kunst als alternativer Anlageform auseinander.

    Dr. Franz-Josef Sladeczek


    Wann ist der Foto-Schnappschuss ein Werk? - Endlich ein klärender Bundesgerichtsentscheid (BGE 130 III 168)

    Als der Zürcher Fotograf Max Messerli Anfang 2000 durch Barcelona spazierte, sah er im Fenster eines Coiffeursalons ein ihm wohlbekanntes Bild: Da hing ein Plakat mit dem dramatischen Schwarzweiss-Foto des Reggae-Königs Bob Marley, das er 1978 in Santa Barbara (Kalifornien) an einem Open Air Konzert geschossen hatte. Nur glänzte jetzt das T-Shirt hellblau, und es war ein fremder Copyright-Vermerk aufgedruckt.

    Dr. iur. Peter Studer


    Das Recht zu schweigen verschwiegen

    Die Strafverfolgungsbehörden müssen festgenommene Personen unverzüglich darüber informieren, dass sie das Recht haben, die Aussage zu verweigern. Geschieht dies nicht, dürfen allfällige Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich nicht als Beweismittel für eine Verurteilung herangezogen werden. Das ergibt sich aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts, in dem die Rechtsprechung zu dieser Problematik bestätigt und weiterentwickelt wird (NZZ 2. 5. 01).

    Markus Felber


    Kehrseite des Asyls

    Für die Entziehung der elterlichen Sorge ist gegenüber einem in der Schweiz lebenden anerkannten Flüchtling aus Iran das schweizerische Recht anwendbar und nicht das für den Vater vorteilhaftere iranische Recht.

    Markus Felber


    Tasche zwischen den Füssen

    Wer in einem Basar in der indischen Hauptstadt Delhi eine Reisetasche mit Reisechecks im Wert von über 20´000 Dollar zwischen die Beine stellt, um sich Hemden anzusehen, handelt laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts nicht mit der gebotenen Vorsicht. Der Herausgeber der Checks muss daher den Verlust nicht ersetzen, wenn die Tasche samt den Checks - im beurteilten Fall sogar unbemerkt - abhanden kommt.

    Markus Felber


    Schmerzlicher Verlust goldener Fesseln

    Wer als Arbeitnehmer beim Erwerb der Mitarbeiterbeteiligung primär als Anleger handelt und das mit der jeweiligen Anlage verbundene Risiko aus freien Stücken eingeht, kann sich nicht auf den gesetzlichen Arbeitnehmerschutz berufen. Anders verhält es sich jedoch, wenn Beteiligungspapiere unter dem Marktwert oder sogar gratis abgegeben werden und einen Lohnbestandteil bilden.

    Markus Felber


    Nicht absolut tabu

    Taggelder der Invalidenversicherung sind laut einem Urteil des Bundesgerichts nicht wie deren Renten für das Betreibungsamt absolut tabu, sondern - soweit sie das Existenzminimum übersteigen - beschränkt pfändbar.

    Markus Felber


    Eventualvorsätzliche Tötung durch Rasen

    Wer sich auf ein privates Autorennen innerorts einlässt und dabei so grosse Risiken eingeht, dass es letztlich Glück und Zufall überlassen bleibt, ob es zu einem tödlichen Unfall kommt oder nicht, der muss damit rechnen, wegen eventualvorsätzlicher Tötung zur Verantwortung gezogen zu werden.

    Markus Felber


     Rezensionen

    Rezension: Bruno Glaus / Peter Studer - Kunstrecht

    Wer einen juristischen Ratgeber zur Hand nimmt, erwartet Fallbeispiele, Textnachweise, Erläuterungen, Vertragsmuster und ähnliche Hinweise für die tägliche Praxis. All dies bietet das «Kunstrecht» von Glaus/Studer in reicher Fülle. Das Buch ist aber viel mehr als nur ein solcher Ratgeber für den beruflichen Alltag. Es enthält eine umfassende Darstellung des Rechts der bildenden Kunst und daran angrenzender Rechtsgebiete.

    Dr. iur. Willi Egloff


     Pressemitteilungen

    Angemessener Patentschutz für Erfindungen in der Biotechnologie

    Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 7. Juni 2004 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, eine zweite Vernehmlassung zum Vorentwurf für eine Teilrevision des Patentgesetzes durchzuführen. Die Revisionsvorlage beinhaltet sechs verschiedene Teilaspekte. Als Schwerpunkt verfolgt sie das Ziel, einen ausgewogenen Patentschutz für Innovationen auf dem Gebiet der Biotechnologie zu gewährleisten.

    Jurius


    Bundesgesetz über die sektoriellen Personenidentifikatoren (SPIN-Gesetz)

    Der Bundesrat hat am 26. Mai 2004 das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf des Bundesgesetzes über die sektoriellen Personenidentifikatoren eröffnet. Mit diesem Gesetzesentwurf soll der gesetzlich geregelte Datenaustausch zwischen amtlichen Personenregistern des Bundes und der Kantone vereinfacht werden. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 23. Juli 2004.

    Jurius


    Den Schutz vor Folter verstärken

    Die Schweiz unterstützt die verstärkten internationalen Bestrebungen im Kampf gegen die Folter. Der Bundesrat hat am 7. Juni 2004 das Fakultativprotokoll zur Anti-Folter-Konvention der UNO vom 18. Dezember 2002 gutgeheissen, das durch Besuche unabhängiger Aufsichtsgremien den Schutz vor Folter erhöhen will.

    Jurius


    EBK setzt RS «Selbstregulierung als Mindeststandard» und «Aufsicht über die Grossbanken» in Kraft

    Auf den 1. Juni 2004 setzt die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) das neue Rundschreiben «Aufsicht über die Grossbanken» und das ebenfalls neue Rundschreiben «Selbstregulierung als Mindeststandard» in Kraft.

    Jurius


    MWST: Änderungen bei den Saldo- und Pauschalsteuersätzen

    Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) hat die Saldo- und Pauschalsteuersätze aller Branchen und Tätigkeiten neu berechnet. Als Folge davon werden diverse Tätigkeiten auf den 1. Juli 2004 einem anderen - in der Regel niedrigeren - Satz zugeteilt. Alle Steuerpflichtigen, die eine solche Tätigkeit ausüben, können auf diesen Zeitpunkt hin die Abrechnungsmethode wechseln.

    Jurius


     Publikationen

    Auslegung der Geldwäschereiverordnung Kst - Definition der fünf Mitarbeiter

    Die Kontrollstelle hat am 26. Mai 2004 die Rubrik FAQ mit Antworten auf Auslegungsfragen bezüglich ihrer Verordnung über die Pflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre ergänzt. Die Fragen betreffen die Definition der fünf Mitarbeiter gemäss der Verordnung.

    Jurius


    Unterstellung des Trustee und des Protectors unter das Geldwäschereigesetz

    Die Kontrollstelle hat am 4. Juni 2004 die Antwort auf die hängige Frage betreffend die Unterstellung des Trustee und des Protektor unter das Geldwäschereigesetz (Art. 2 Abs. 3 GwG) publiziert.

    Jurius


    Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB 2004 68 / II Nr. 41 - 62)

    Mit der «Verwaltungspraxis der Bundesbehörden» (VPB) gibt die Bundeskanzlei eine Zeitschrift heraus, die der Publikation von rechtskräftigen Entscheidungen und Verlautbarungen von grundsätzlicher Bedeutung und allgemeinem Interesse dient, welche vom Bundesrat, den Eidg. Departementen oder Ämtern der Bundesverwaltung sowie von den eidg. Rekurskommissionen ausgehen. Die Zeitschrift enthält auch Entscheide des Bundesgerichts, die dieses in seiner amtlichen Sammlung nicht publiziert hat. Schliesslich findet sich darin auch ein Teil der Rechtsprechung internationaler Behörden, welche die Schweiz betrifft. Im Folgenden wird eine Übersicht (mit Verweis auf den jeweiligen Volltext) zum kürzlich erschienen Heft 68 / II Nr. 41 - 62 abgedruckt.

    Jurius



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    Öffentliches Seminar der Treuhand-Kammer - für Personen aus der Steuerberatung und der Anwaltschaft:

    Verfahrensrecht in der MWST

    16. September 2004 in Bern

    • Selbstveranlagung/Mitwirkungspflichten/Beweisrecht
    • Ermessenseinschätzung
    • Zwangsmassnahmen (insbesondere Sicherstellungsverfügung)

    Ziel: Anhand obiger Themenbereiche soll das Bewusstsein für verfahrensrechtliche Fragen geschärft werden. Durch das Heranziehen der massgeblichen Rechtsquellen (in erster Linie MWSTG und MWSTGV, überdies BV, EMRK, VwVG, OG, VStrR, StGB, SchKG) wird der Rahmen abgesteckt und anhand praktischer Fallbesprechungen vertieft.

    Weitere Informationen und Anmeldetalon:
    http://www.webtechnology.ch/kalender/detail.asp?ID=337




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