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Jusletter 15. Januar 2004

Liebe Leserinnen und Leser

Spamming ist zeitraubend, mühsam und kann einem ab und zu wirklich die Lust am Herunterladen seiner elektronischen Post vergällen. Die Verfügung (Akten-Nr. GR020021) einer Einzelrichterin des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2002 ist wohl das einzige Schweizer Urteil, das sich mit den strafrechtlichen Aspekten des Versendens von Massen-E-Mails auseinander setzt. Das Urteil wurde teilweise veröffentlicht in sic! 2003/7/8, S. 619-626 (mit Kommentar von Mathis Berger) und wird heute in Jusletter in anonymisierter Form im Volltext wiedergegeben («Spamming aus strafrechtlicher Sicht»).

PD Dr.iur. Thomas Gächter rezensiert die Dissertation von Gabrielle Steffen («Droit aux soins et rationnement. Approche d’une définition des soins nécessaires»). Sie analysiert darin die Rationierung im Gesundheitswesen aus verfassungsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und rechtsvergleichender Sicht (««La capacité de pouvoir être» - Rezension»).

Dr.iur. Roland Pfäffli bespricht unter dem Titel «Schuldbrief: Angabe des Schuldners im Titel» den BGE 129 III 12.

Tanja Melchert befasst sich eingehend mit der Haftungskategorie «Wrongful-birth» bzw. «Wrongful life» («Ärztliche Haftpflicht bei Fällen von Wrongful life - Über die Macht des Mitgefühls im Recht»).

Viel Vergnügen bei der Lektüre wünscht

Nils Güggi

Koordination Jusletter


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    Übersicht zum Diplomabschluss im Dezember 2003: http://www.weblaw.ch/schulung/diplomarbeit.asp




     Wissenschaftliche Beiträge

    Ärztliche Haftpflicht bei Fällen von Wrongful life

    Im November 2000 hat die französische Cour de Cassation Schadenersatzansprüche eines Elternpaares und dessen Sohnes gutgeheissen, welche aus einer pränatalen, vom Arzt während der Schwangerschaft jedoch falsch diagnostizierten Behinderung des Kindes resultierten. In AJP 5/2003 hat Christoph Müller die heikle Thematik aufgegriffen und die Zulässigkeit sog. «Wrongful birth»-Klagen von Eltern bzw. «Wrongful life»-Klagen von behindert geborenen Kindern im schweizerischen Recht diskutiert. Da insbesondere die vom Autor in Bezug auf die Zulässigkeit der Wrongful life-Klage vertretene Ansicht nicht unumstritten ist, lohnt es sich, noch einmal auf die spezielle Problematik besagter Haftungskategorie zurückzukommen. Der folgende Beitrag will die Argumente darlegen, die aufgrund haftpflichtrechtlicher Grundsätze zu einer anderen Bewertung, nämlich zu einer Ablehnung einer ärztlichen Haftung bei Fällen von Wrongful life, führen.

    Tanja Melchert



     Kurzbeiträge

    «La capacité de pouvoir être» - Rezension

    Gabrielle Steffen definiert in ihrer Dissertation «Droit aux soins et rationnement. Approche d´une définition des soins nécessaires» die Gesundheit als «notre capacité de pouvoir être» und beschäftigt sich auf der Grundlage dieser Definition aus verfassungsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und rechtsvergleichender Sicht mit dem aktuellen Problem der Rationierung im Gesundheitswesen.

    PD Dr.iur. Thomas Gächter


    Schuldbrief: Angabe des Schuldners im Titel

    Bei der Errichtung eines Schuldbriefes wird neben der Eintragung ins Grundbuch stets ein Pfandtitel ausgestellt. Die Ausstellung des Titels erfolgt durch den Grundbuchverwalter. Die Angabe des Schuldners im Schuldbrief gehört nicht zum notwendigen Inhalt des Pfandtitels (BGE 129 III 12).

    Dr. iur. Roland Pfäffli


    Zu Unrecht des Frevels am Wolf verdächtigt

    Das Walliser Kantonsgericht muss erneut über die Entschädigungsforderung eines Mannes befinden, der zu Unrecht als vermeintlicher Wolfsfrevler vorübergehend inhaftiert und in ein schliesslich eingestelltes Strafverfahren verwickelt worden, war. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor, in dem das voreilige Vorgehen der kantonalen Behörde als willkürlich gewertet wird.

    Markus Felber


    «Waffenembargo» im Streit unter Nachbarn

    Wer Anlass zur Annahme bietet, dass er sich selbst oder Dritte durch eine Waffe gefährden könnte, erhält gemäss Waffengesetz keinen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 2 lit. c). Daran erinnert das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem Paar in einer Zürcher Gemeinde, deren Name im Urteil aus Lausanne abgedeckt wurde.

    Markus Felber


    Trennungsfrist im Scheidungsrecht

    Der scheidungswillige Ehepartner wird ab 1. Juni 2004 bereits nach zwei Jahren Trennung mit einer Klage die Scheidung verlangen können. Die neue Regelung gilt auch für jene Eheleute, die bereits getrennt leben: Für die Gutheissung der Klage auf Scheidung genügt ein zweijähriges Getrenntleben im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung.

    Jurius


    Steuerstrafrecht: Expertenkommission nimmt ihre Arbeit auf

    Die heutigen Rechtsgrundlagen und die Praxis zum Steuerstrafrecht und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen müssen auf ihre Zweck- und Rechtsmässigkeit hin überprüft werden. Bundesrat Kaspar Villiger hat deshalb vor Ablauf seiner Amtszeit eine Expertenkommission eingesetzt. Diese soll bis Ende Juni 2004 Vorschläge für einen Gesetzesvorschlag erarbeiten.

    Jurius



     Rechtsprechung

    Spamming aus strafrechtlicher Sicht

    Beim vorliegenden Beitrag handelt es sich um Urteil (GR020021/U) des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Dezember 2002. Der Entscheid setzt sich hauptsächlich mit der strafrechtlichen Relevanz des Versendens von Massen-E-Mails auseinander. Interessant ist der Entscheid aber v.a. aus dogmatischer Sicht. Voraussetzung für die Aktivlegitimation ist nämlich, gemäss der Einzelrichterin, u.a. das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses, was sowohl der gesetzgeberischen Absicht wie der Lehre widerspricht.

    Jurius


    Beweispflicht des Telekommunikationsanbieters bei Dialern

    Im vorliegenden Urteil (11 S 8162/02) vom 27. März 2003 hat sich das Landgericht Nürnberg-Fürth zur Beweispflicht bei Verrechnung via Dialer geäussert. Der Anbieter einer über eine «0190-Nummer» abgerechneten Dienstleistung trage die Beweislast dafür, dass mit dem Nutzer ein Vertrag über eine entgeltliche Dienstleistung geschlossen, vorher das geforderte Entgelt genannt und die Dienstleistung auch erbracht worden sei. Dem Anbieter sei es weiter zumutbar, hierfür eine Datensicherung über Einzelverbindungen vorzunehmen und diese aufzubewahren.

    Jurius




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