Jusletter 27. Oktober 2003
Schwerpunkt-Thema: «Internet und Urheberrecht»
Liebe Leserinnen und Leser «Als Johannes Gutenberg im 15. Jahrhundert den Buchdruck erfand, begann ein neues Zeitalter bis dahin ungeahnter Möglichkeiten der Verbreitung von Informationen. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten Schriften nur durch zeitaufwendiges Abschreiben in begrenzter Anzahl vervielfältigt werden. Gutenberg fügte bewegliche Lettern auf einer Druckplatte zu einem Text zusammen, bestrich diese mit Rußfett und druckte sie auf Pergament oder Papier ab - hundertfach, tausendfach. Mit der europäischen Expansion nach Übersee begann der Siegeslauf des Buchdrucks um die Welt.» (Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, www.hdg.de)
«Elektronische Publikation schafft die Voraussetzungen für eine intensivere Rezeption der so publizierten Texte.» (Prof. Dr. Maximilian Herberger)
Die einzelnen Beiträge dieser Ausgabe zum Thema «Internet und Urheberrecht»:
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«Rechtswissenschaftliche Texte und elektronisches Publizieren», Maximilian Herberger (Prof. und Direktor des Instituts für Rechtsinformatik der Uni Saarbrücken, Leiter des Juristischen Internet-Projekts Saarbrücken, Herausgeber der Online-Zeitschrift jurPC)
- «Traditionelles Urheberrecht: Sprengstoff für die Informationsgesellschaft?», Rolf H. Weber (Prof. Dr. iur., Ordinarius für Privat-, Wirtschafts- und Europarecht an der Universität Zürich, Leiter des Zentrums für Informations- und Kommunikationsrecht)
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«Inventare der Artenvielfalt und Urheberrecht», Donat Agosti (Biologe und massgeblich am Aufbau einer Datenbank über Ameisen beteiligt)
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«Langzeitarchivierung und Vernetzung juristischer Texte in einer vereinheitlichten Datenbank», Werner Stocker (Vorsitzender der Geschäftsleitung und Verlagsleiter der Schulthess Juristische Medien AG)
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«Urheberrechtliche Schutzfähigkeit von wissenschaftlichen Werken», Urteil (3 U 192/00) des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. Juni 2003
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«Urheberrechtlicher Schutz einer Online-Datenbank», Urteil (12 O 157/02) des LG Düsseldorf vom 23. April 2003
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«Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (Urheberrechtsgesetz)», Deutsches UrhG
Mit besten Grüssen
Nils Güggi
PS: Für Sportrechtler und Fussballfans publizieren wir das Urteil (C2 03 50) des Kantonsgerichts Wallis vom 20. Oktober 2003 im Fall FC Sion vs. Swiss Football League.
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Auskunft/Anzeigenkontakt: info@weblaw.ch Tel: 031 398 80 98 Archiv aller Jusletter E-Mails
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Wissenschaftliche Beiträge |
Rechtswissenschaftliche Texte und elektronisches Publizieren
Wer im deutschen rechtswissenschaftlichen Umfeld Äusserungen zum elektronischen Publizieren verfolgt, kann sich in aller Regel des Eindrucks nicht erwehren, dass man hierzulande eine Debatte führt, die beispielsweise Rechtswissenschaftler in Grossbritannien oder den USA nur mit Staunen betrachten würden, hätten sie denn den Eindruck, dass diese Erörterungen für sie von Belang seien. Berichtet man Kolleginnen und Kollegen aus diesen Ländern über manche Spezifika der einschlägigen deutschen Diskussion, stösst man häufig auf ungläubiges Staunen. Nun besagt all dies noch nichts über die Richtigkeit der jeweiligen Standpunkte. Bewiesen wird durch diese Beobachtung aber, dass in Deutschland ein Plädoyer für umfassendes elektronisches Publizieren weiterhin eine Adressatenperspektive hat und nicht von vornherein dem Verdikt verfallen muss, bloss mit Emphase Unstreitiges zu wiederholen. In diesem Sinne sind die folgenden Thesen primär als Beitrag zur Gesprächssituation innerhalb der deutschen Rechtswissenschaft gemeint, die juristischen Verlage selbstverständlich eingeschlossen.
Prof. Dr. Maximilian Herberger
Traditionelles Urheberrecht: Sprengstoff für die Informationsgesellschaft?
Das Urheberrecht als «Magna Charta der Informationsgesellschaft» steht vor vielfältigen Herausforderungen: Diskussionsstoff liefern Fragen wie die Urheberrechtsrelevanz einer flüchtigen Speicherung, der Zeitpunkt der Wahrnehmbarmachung eines Werkes, die Differenzierung zwischen der Erst- und Zweitverwendung, die Anwendbarkeit der Eigengebrauchsregelung auf die digitale Privatkopie, die Einführung technischer Schutzmassnahmen und die fehlende internationale Harmonisierung der Schutzausnahmen. Weil Information frei sein soll (keine Monopolisierung), hat sich der Gesetzgeber zu überlegen, inwieweit das Feld der Vertragsgestaltungen und Schutzsysteme den Privaten überlassen werden kann bzw. welche zwingenden Rahmenbedingungen den freien Informationszugang zu gewährleisten haben.
Prof. Rolf H. Weber
Urheberrechtliche Schutzfähigkeit von wissenschaftlichen Werken
Im Urteil (3 U 192/00) vom 22. Juni 2003 nimmt das Hanseatische Oberlandesgericht Stellung zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von wissenschaftlichen Werken und Teilen davon sowie von Übersetzungen von Fremdtexten und Teilen davon.
Jurius
Urheberrechtlicher Schutz einer Online-Datenbank
Mit Urteil (12 O 157/02) vom 23. April 2003 hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass eine E-Mail-Adressdatenbank urheberrechtlich geschützt sei, im Falle der Verwendung durch einen Konkurrenten auch wettbewerbsrechtlich.
Jurius
Carton jaune pour la Swiss Football League - Gelbe Karte für die Swiss Football League
Das Kantonsgericht Wallis hat am 20. Okt. 2003 über das Gesuch des FC Sitten und der Olympique des Alpes SA vom 10. Okt. 2003 um vorsorgliche Massnahmen entschieden (jugement C2 03 50). Das Kantonsgericht hat das als passiv und hinhaltend wirkende Verhalten der Swiss Football League (SFL) als Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung im Sinne des Kartellgesetzes gewertet und die SFL angewiesen, umgehend alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um dem Walliser Club vor dem 29. Okt. 2003 die provisorische Beteiligung an der Meisterschaft der Challenge League zu ermöglichen. Im Folgenden wird der Kantonsgerichtsentscheid im Volltext (texte en français) wiedergegeben.
Jurius
Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (Urheberrechtsgesetz)
Das neue deutsche Urheberrecht ist am 13. September 2003 in Kraft getreten. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 167 S. 10). [Änderungen im Text sind fett gekennzeichnet. Dies gilt nicht für die Gesetzesüberschriften, die immer fett gekennzeichnet sind.]
Jurius
Inventare der Artenvielfalt und Urheberrecht
Nach wie vor ist nicht klar, wie viele Arten es überhaupt gibt. Hauptverantwortlich dafür ist die Schwierigkeit, die Vielfalt der Lebewesen in der Welt zu erfassen. Eine neue Barriere für den Aufbau moderner Datenbanken stellt auch das Urheberrecht dar.
Donat Agosti
Langzeitarchivierung und Vernetzung juristischer Texte in einer vereinheitlichten Datenbank
Nach der durch den Buchdruck ausgelösten ersten Medienrevolution dürfte das elektronische Publizieren eine zweite einläuten. Das juristische Publizieren wird von tiefgreifenden Änderungen nicht verschont bleiben und vom Paradigmenwechsel auf allen Stufen der wissenschaftlichen Verbreitung betroffen sein. Insbesondere müssen die Verlage und Bibliotheken ihre Stellung innerhalb der Informationskette neu definieren. Das elektronische Netz entwickelt sich zum Tummelfeld öffentlicher und privater Anbieter. Dabei ergeben sich Probleme wie Langzeitarchivierung, fehlender Kopierschutz, mangelnde Qualitätskontrolle oder unzureichende bibliographische Erschliessung. Diese offenen Fragen können nur in einem koordinierten Vorgehen zwischen den beteiligten Partnern und im Rahmen eines Vereinheitlichungsmodells standardisierter Datenstrukturen gelöst werden.
Werner Stocker
Unzulässige Doppelbesteuerung beim Erbgang
Gehören zu einer Erbschaft Liegenschaften, die sich nicht in dem Kanton befinden, wo der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte, dürfen der Wohnsitzkanton und die Kantone, in denen sich Nachlassgrundstücke befinden, eine Erbschaftssteuer erheben. Es ist eine Steuerausscheidung erforderlich, und es sind entsprechende Quoten zu ermitteln. Diese dürfen zusammen laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts aber nicht deutlich mehr als 100 Prozent ausmachen.
Markus Felber
Im Irrtum über HIV-Infizierung
Ein 39-jähriger Schweizer muss auf Geheiss des Bundesgerichts aus der Sicherheitshaft entlassen werden, falls für ihn kein Therapieplatz gefunden wird. Der Mann war im vergangenen Juni vom Zürcher Obergericht verurteilt worden, weil er ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt hatte, obwohl er sich HIV-infiziert wähnte (NZZ 24. 6. 03).
Peter Josi
Schnee von gestern auf Anflugpiste 34
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Stadt Zürich im Zusammenhang mit der letztjährigen Genehmigung des provisorischen Betriebsreglements für den Flughafen Zürich als gegenstandslos abgeschrieben. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hatte das dem Staatsvertrag mit Deutschland angepasste Betriebsreglement im Oktober 2002 genehmigt.
Peter Josi
Zu nah am Drogenkartell
Die von einem Limousinen-Chauffeur für kolumbianische Drogenhändler getätigten Finanztransaktionen sind laut Bundesgericht zu Recht als schwerer Fall von Geldwäscherei eingestuft worden. Der Kassationshof hat bestätigt, dass der Mann im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 Bst. a StGB als Mitglied einer Verbrechensorganisation gehandelt hat.
Peter Josi
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KAPITALISIEREN - Neue Mittel und Wege
Mittwoch, 3. Dezember 2003, Kultur- und Kongresszentrum Luzern
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Kapitalisieren: heute und in Zukunft (Stephan Weber)
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Was ist kapitalisieren und wozu wird kapitalisiert? (Kurt Schluep)
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Kapitalisieren im Familienrecht (Markus Krapf)
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Kapitalisieren im Erbrecht (Alexandra Rumo-Jungo)
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Kapitalisieren im Sachenrecht (Bettina Hürlimann-Kaup)
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Kapitalisieren im Steuerrecht (Adrian Rufener)
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Reservierung von Schadenersatzleistungen (Claudio Parizzi)
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Kapitalisierungszinsfuss (Jürgen Nehls)
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Kapitalisieren im Intranet (Marc Schaetzle)
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Forderungseingabe durch den Anwalt (Atilay Ileri und Markus Schmid)
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Schadenbearbeitung durch den Haftpflichtversicherer (Reto Menzi und Stephan Ragg)
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Regresswertberechnung durch Sozialversicherer und Pensionskassen (Peter Beck, Thomas Bittel und Isabelle Vetter)
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Diskussion zur Optimierung der Schadenbehandlung im Dreiecksverhältnis Geschädigter / Haftpflichtversicherer / Sozialversicherer
Weitere Informationen finden Sie hier.
Anmeldung mittels Anmeldetalon (PDF-Dokument) an: Schulthess Juristische Medien AG, Zwingliplatz 2, 8022 Zürich
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